Pflegebedürftigkeit ist unabhängig vom Alter und kann in jedem Lebensabschnitt auftreten. Als pflegebedürftig werden Personen bezeichnet, die anhand der seit Januar 2017 geltenden Regelungen nach §14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) aufgrund von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen (körperlich, geistig oder seelisch) der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs Bereichen, die gesetzlich definiert sind, auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss der Hilfebedarf des Betroffenen eine Einstufung in einen Pflegegrad rechtfertigen. Die Pflegebedürftigkeit muss dauerhaft, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in §15 SGB XI definierten Schwere bestehen. FESTSTELLUNG DER PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT Der vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung beauftragte Gutachter bewertet die Pflegebedürftigkeit in sechs verschiedenen Kriterien oder Modulen. Im Mittelpunkt steht der Grad der Selbstständigkeit. Modul 1: Mobilität > z.B. Positionswechsel im Bett > Halten einer stabilen Sitzposition > Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs > Treppensteigen Modul 2: kognitive und kommunikative Fähigkeiten > z.B. Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld > Örtliche und zeitliche Orientierung > Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben > Verstehen von Sachverhalten und Informationen > Erkennen von Risiken und Gefahren > Mitteilen von elementaren Bedürfnissen > Verstehen von Aufforderungen Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen > z.B. Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten > Nächtliche Unruhe > Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten > Beschädigen von Gegenständen > Psychisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen > Verbale Aggression > Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten > Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen > Ängste > Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage > Sozial inadäquate Verhaltensweisen Modul 4: Selbstversorgung – Angaben zur Versorgung > z.B. Waschen des vorderen Oberkörpers > Körperpflege im Bereich des Kopfes > Waschen des Intimbereichs > An- und Auskleiden des Oberkörpers > An- und Auskleiden des Unterkörpers > Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken > Essen und Trinken > Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls > Ernährung parenteral oder über Sonde HILFE IM PFLEGEFALL © pikselstock - AdobeStock.com 33
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