Züchten, Betreuen und Ausbilden von Renn-, Reit- oder Arbeitspferden • Planen von Zuchtmaßnahmen (z. B. Auswählen geeigneter Pferde anhand von Ahnentafeln und Zuchtlinien, Aufstellen von Statistiken zu Vererbungsmerkmalen, Führen von Zuchtbüchern und Impfpässen) • Veranlassen der Besamung von Stuten (z. B. Gewinnen, Konservieren und Lagern von Hengst-Sperma für die künstliche Besamung, Veranlassen der natürlichen Besamung) • Überwachen des Geburtsvorgangs (z. B. Vorbereiten der Stuten auf die Geburt, Unterstützen des Geburtsvorgangs, Versorgen von Muttertier und Fohlen • Aufziehen der Fohlen (z. B. Anmischen von Spezialfutter, Durchführen von Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge) • Präsentieren der Tiere bei Zuchtschauen (z. B. Veranlassen der Registrierung der Pferde bei den Zuchtorganisationen, Vorbereiten der Tiere mittels Ausbildung und Training, Auswählen der zukünftigen Zuchttiere) • Versorgen und Pflegen der Pferde • Ausführen von Stallarbeiten und Weidepflege • Vorbereiten und Ausführen von Pferdetransporten Beschäftigungsmöglichkeiten finden sich in Gestüten, in Deckstationen, in Hengstdepots, in Aufzuchtbetrieben sowie in Pferdekliniken, die tiermedizinische Dienstleistungen im Rahmen der Zucht anbieten. Bewerberprofil: Gute Noten in Biologie und Mathematik • Durchhaltevermögen • Zielstrebigkeit • Sorgfalt • Verantwortungsbewusstsein • Selbstständiges Arbeiten • Beobachtungsgenauigkeit • Handgeschick • Körperbeherrschung • Organisationstalent Ausbildungsart: Duale Ausbildung in der Landwirtschaft (geregelt durch Ausbildungsverordnung) Zeitraum: 3 Jahre (m/w/d) Pferdewirt Fachrichtung Pferdezucht Ausbildungsangebote Seite: 44 Arbeitszeit Maximal 8 Stunden am Tag | 40 Stunden in der Woche Montags bis Freitags zwischen 06:00 – 20:00 Uhr Jeder zweite Sonntag soll, bzw. mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben Ausnahmen: Bergbau, Gastronomie, Landwirtschaft, Tierhaltung oder Bau- und Montagestellen Arbeitszeit Maximal 8 Stunden am Tag | 40 Stunden in der Woche Montags bis Freitags zwischen 06:00 – 20:00 Uhr Jeder zweite Sonntag soll, bzw. mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben Ausnahmen: Bergbau, Gastronomie, Landwirtschaft, Tierhaltung oder Bau- und Montagestellen Pausenzeit Mehr als 4,5 Stunden Arbeit: mindestens 30 Minuten Pause Mehr als 6 Stunden Arbeit: mindestens 60 Minuten Pause Pausen dürfen aufgeteilt werden, müssen aber mindestens 15 Minuten am Stück dauern Pausenzeit Mehr als 4,5 Stunden Arbeit: mindestens 30 Minuten Pause Mehr als 6 Stunden Arbeit: mindestens 60 Minuten Pause Pausen dürfen aufgeteilt werden, müssen aber mindestens 15 Minuten am Stück dauern Nachtruhe Zwischen Feierabend und Beginn der nächsten Arbeitszeit müssen mindestens 12 Stunden liegen Ausnahmen: Landwirtschaft, Bäckereien, Konditoreien, Gastgewerbe und mehrschichtige Betriebe Nachtruhe Zwischen Feierabend und Beginn der nächsten Arbeitszeit müssen mindestens 12 Stunden liegen Ausnahmen: Landwirtschaft, Bäckereien, Konditoreien, Gastgewerbe und mehrschichtige Betriebe Urlaubstage Je nach Alter gelten unterschiedliche Ansprüche auf Urlaub Unter 16: mindestens 30 Urlaubstage Unter 17: mindestens 27 Urlaubstage Unter 18: mindestens 25 Urlaubstage Über 18: mindestens 24 Urlaubstage Urlaubstage Je nach Alter gelten unterschiedliche Ansprüche auf Urlaub Unter 16: mindestens 30 Urlaubstage Unter 17: mindestens 27 Urlaubstage Unter 18: mindestens 25 Urlaubstage Über 18: mindestens 24 Urlaubstage „Verbotene“ Arbeiten Darunter fallen Tätigkeiten… die die physische und psychische Leistungsfähigkeit übersteigen mit Unfallrisiken bei extremer Kälte, Hitze, Nässe mit hohem Lärmpegel, gefährlichen Stoffen oder einer Strahlenbelastung Wenn es bei der Ausbildung nicht ohne diese Arbeiten geht, muss eine qualifizierte Aufsichtsperson anwesend sein. „Verbotene“ Arbeiten Darunter fallen Tätigkeiten… die die physische und psychische Leistungsfähigkeit übersteigen mit Unfallrisiken bei extremer Kälte, Hitze, Nässe mit hohem Lärmpegel, gefährlichen Stoffen oder einer Strahlenbelastung Wenn es bei der Ausbildung nicht ohne diese Arbeiten geht, muss eine qualifizierte Aufsichtsperson anwesend sein. Wichtig für junge Azubis Jugendarbeitsschutzgesetz Wichtig für junge Azubis Jugendarbeitsschutzgesetz Du bist unter 18 Jahre alt und arbeitest schon oder fängst bald an? Damit fällst du unter das Jugendarbeitsschutzgesetz. Das soll dich vor einer möglichen Überbelastung schützen und sicherstellen, dass deine Schulbildung nicht durch deine Arbeit leidet. Das betrifft unter anderem folgende Bereiche: Du bist unter 18 Jahre alt und arbeitest schon oder fängst bald an? Damit fällst du unter das Jugendarbeitsschutzgesetz. Das soll dich vor einer möglichen Überbelastung schützen und sicherstellen, dass deine Schulbildung nicht durch deine Arbeit leidet. Das betrifft unter anderem folgende Bereiche: 46
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