Bauen & Wohnen Zweibrücken

Die Planungshoheit liegt bei der Stadt Zweibrücken, diese ist also zuständig für die Verabschiedung des Flächennutzungsplans und der Bebauungspläne. Der Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan umfasst das gesamte Stadtgebiet und ordnet den voraussehbaren Flächenbedarf für die einzelnen NutzungsmöglichNHLWHQ ZLH ] ɋ% I¾U :RKQHQ $UEHLten, Verkehr, Erholung, Landwirtschaft und Gemeinbedarf. 2E GLH KLHU]X IHVWJHOHJWHQ )O¦FKHQ tatsächlich auch für den vorgesehenen Bedarf genutzt werden, wird mit diesem Plan jedoch noch nicht bestimmt, sondern erst mit einem Bebauungsplanverfahren, wenn der konkrete Bedarf entsteht. Der Bebauungsplan Die Aufstellung eines Bebauungsplans beschließt der Stadtrat, sobald und soweit es für die städtische (QWZLFNOXQJ XQG 2UGQXQJ HUIRUderlich ist. Das BauGB fordert eine Beteiligung der Bürger bei allen Planungen. Die Mitwirkung soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem wesentliche Planänderungen auch noch möglich sind. Je nach verwendetem Bebauungsplanverfahren werden die Bürger und 7U¦JHU ¸΍HQWOLFKHU %HODQJH HLQ RGHU zwei Mal zu der Planung angehört. Bei der frühzeitigen Beteiligung werden die Entwürfe in Form von Texten und Plangebietsskizzen nach BeNDQQWJDEH LP ΖQWHUQHW YHU¸΍HQWOLFKW und im Stadtbauamt ausgelegt sowie bei Bedarf den Bürgern von Fachkräften erläutert. Die Anregungen der Bürger sowie die Stellungnahmen der 7U¦JHU ¸΍HQWOLFKHU %HODQJH ZHUGHQ dem Bau- und Umweltausschuss vorgelegt. Der Rat entscheidet anschließend, wie weit derartige Anregungen/Stellungnahmen bereits GLH 3ODQHQWZ¾UIH EHHLQȵXVVHQ XQG beschließt dann den endgültigen (QWZXUI ]XU Ȍ¸΍HQWOLFKHQ $XVOHJXQJȊ Der Entwurf des Bebauungsplans, der aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen besteht, wird einen Monat lang mit BegrünGXQJ LP ΖQWHUQHW YHU¸΍HQWOLFKW 2UW und Dauer werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gegeben. Der Bebauungsplanentwurf ist mit dem Hinweis versehen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Der Stadtrat prüft und entscheidet über die fristgemäß vorgebrachten Anregungen. Der dann als Satzung beschlossene Bebauungsplan wird YHU¸΍HQWOLFKW 0LW GHU 9HU¸΍HQWOLFKXQJ GHV %Hbauungsplans wird dieser materiell geltendes Recht und ist von jedem Bauherrn sowie der Baubehörde zu beachten. Der Bebauungsplan regelt abschließend für jedes Grundstück in seinem Geltungsbereich in welchem Umfang (Lage und Größe des Baukörpers) und in welcher Art (Wohnen oder Gewerbe) diese Fläche nutzbar ist. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan kann beim Stadtbauamt eingesehen werden, zu dem erfolgt eine 9HU¸΍HQWOLFKXQJ LP ΖQWHUQHW 6RODQJH HLQ LQ $XIVWHOOXQJ EHȴQGOLFKHU %HEDXungsplan noch nicht als verlässliche Beurteilungsgrundlage dienen kann, muss ein Bauherr mit der Zurückstellung seiner Bauvoranfrage oder seines Baugesuchs für die Dauer von bis zu zwölf Monaten rechnen, wenn dies die Stadt zur Sicherung der Bauleitplanung beantragt. Soweit bereits die Stadt eine Veränderungssperre erlassen hat, bedarf die vorzeitige Zulassung eines Vorhabens auch der Gewährung der Ausnahme von der Veränderungssperre. Von der Veränderungssperre unberührt bleiben die Vorhaben, die bereits durch einen planungsrechtlichen Vorbescheid oder durch eine Baugenehmigung baurechtlich zugelassen worden sind. Der unbeplante Innenbereich Liegt das zur Bebauung vorgesehene Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang EHEDXWHQ 2UWVWHLOV ΖQQHQEHUHLFK VR regelt sich die Art und das Maß der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB. 2E LP (LQ]HOIDOO ΖKU *UXQGVW¾FN GHP Innenbereich zuzuordnen ist, erfahren Sie beim Bauamt. Im Innenbereich ist ein Vorhaben grundsätzlich zulässig, wenn Ġes sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der über- EDXEDUHQ *UXQGVW¾FNVȵ¦FKH in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und Ġdie Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müsVHQ JHZDKUW EOHLEHQ 'DV 2UWVELOG darf nicht beeinträchtig werden. § 34 BauGB sagt also zu den Nutzungsmöglichkeiten des jeweiligen Grundstücks aus, dass sich sowohl Art als auch Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Sehen Sie sich in der Umgebung um: Stehen dort zweigeschossige Gebäude, so können auch Sie wahrscheinlich ]ZHLJHVFKRVVLJ EDXHQ EHȴQGHQ sich dort Wohngebäude, so können auch Sie vermutlich ein Wohnhaus errichten. In Zweifelsfällen berät Sie auch hier das Bauamt. 07

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