Bauen & Wohnen Zweibrücken

der Regel eine eigenständige wasserrechtliche Entscheidung. Bauen in Wasserschutzgebieten In den Zonen I und II von Wasserschutzgebieten ist eine Bebauung verboten. Für Zonen III, III A und III B gilt dieses Verbot regelmäßig nicht. Einzelheiten sind den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen zu entnehmen. Bauen im Uferbereich und in festgesetzten Überschwemmungsgebieten Im Uferbereich und in festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung baulicher Anlagen grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der UnteUHQ :DVVHUEHK¸UGH E]Z GHU 2EHUHQ Wasserbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in KaisersODXWHUQ (V ȴQGHQ KLHU XQPLWWHOEDU die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Anwendung. Die Arbeitskarten mit Darstellung der Überschwemmungsgebiete für das Stadtgebiet können bei der Unteren Wasserbehörde bzw. im Internet eingesehen werden: sgdsued.rlp.de/ themen/wasserwirtschaft/ ms-burgund/ ueberschwemmungsgebiete Brunnen Die Absicht einen Brunnen anzulegen, um den Garten zu bewässern, ist der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Dies gilt auch für bestehende Brunnenanlagen. Die Niederbringung eines Brunnens für gewerbliche Zwecke bedarf dagegen der wasserrechtlichen Erlaubnis und ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme zu beantragen. Regenwassernutzung Bei der Regenwassernutzung, die ] ɋ% ¾EHU HLQH =LVWHUQH HUIROJHQ kann, mit anschließender Entnahme zur Gartenbewässerung muss keine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt werden. Eine gezielte Versickerung E]Z (LQOHLWXQJ YRQ 2EHUȵ¦FKHQZDVser in ein oberirdisches Gewässer bedarf hingegen der Zustimmung der Unteren Wasserbehörde. Grundwasserhaltung 6RIHUQ HLQH *UXQGZDVVHUKDOWXQJ ] ɋ% bei der Errichtung der Fundamente erforderlich sein sollte, ist zu prüfen, ob hierfür eine Erlaubnis erforderlich ist. Die Einleitung des geförderten Grundwassers in die Kanalisation ist grundsätzlich nicht zulässig. Es empȴHKOW VLFK RKQHKLQ VLFK EHUHLWV EHL der Planung über die Grundwasserstände zu informieren, um geeignete Maßnahmen für hohe oder wechselnde Flurabstände zu ergreifen. Bei niedrigem Flur sind unter Umständen wasserdichte Bauwerke vorzusehen. Unbeabsichtigte Erschließungen des Grundwassers sind der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Erdwärmesonden Eine Niederbringung von Erdwärmesonden bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis. Nähere Informationen darüber, welche Unterlagen im Einzelnen benötigt werden, sind über die Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde zu erhalten. Zu diesem Thema hat das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz ein Informationsblatt „Wasserwirtschaftliche Mindestanforderungen zum Bau und Betrieb YRQ (UGZ¦UPHVRQGHQȊ HQWZRUIHQ Weiterhin hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität einen „Leitfaden zur 1XW]XQJ YRQ REHUȵ¦FKHQQDKHU *HRWKHUPLHȊ KHUDXVJHJHEHQ Beide Broschüren sind im ΖQWHUQHW YHU¸΍HQWOLFKW www.lgb-rlp.de wasser.rlp- umwelt.de Lagerung wassergefährdender Stoffe Die Lagerung wassergefährdender 6WR΍H ] ɋ% +HL]¸O DE HLQHP /DJHUvolumen von mehr als 1.000 Litern ist der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Diese Anzeige ist auch vorgesehen, wenn es keiner förmlichen Baugenehmigung bedarf. Eine Baugenehmigung ist erst ab einer Lagermenge von mehr als 10.000 Litern vorgeschrieben. Nähere Erläuterungen hierzu können dem Merkblatt Ȍ$Q]HLJH XQG 3U¾ISȵLFKW YRQ +HL]¸OWDQNVȊ HQWQRPPHQ ZHUGHQ HUK¦OWOLFK über die Untere Wasserbehörde). Für weitere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde gerne zur Verfügung. Hier ist auch ein Anzeige- vordruck erhältlich. T 06332 871-654/-655/-602 35

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