Bauen & Wohnen Zweibrücken

leisten, wenn die entsprechenden Anlagen endgültig fertiggestellt sind. Die Stadt kann jedoch den Bauherrn mit Beginn der Baumaßnahme zu Vorausleistungen heranziehen. Es ist ratsam, sich vor dem Kauf eines Grundstücks in einem Neubaugebiet zu erkundigen, ob Erschließungsbeiträge noch anfallen oder bereits gezahlt worden sind. Auch die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung GHU ¸΍HQWOLFKHQ :DVVHUYHUVRUJXQJV und Abwasseranlagen werden nach Maßgabe von Satzungen auf die Anlieger in Form von Beiträgen, Anschluss- und Benutzungsgebühren umgelegt. Der Grundstückskauf Bevor Sie sich endgültig für ein Grundstück entscheiden, sollten Sie es genauer kennenlernen. Eine wichtige Rolle spielt die UntergrundEHVFKD΍HQKHLW %HL IHOVLJHP *UXQG oder hohem Grundwasserspiegel müssen beispielsweise entsprechenGH 9RUNHKUXQJHQ JHWUR΍HQ ZHUGHQ die auch die Baukosten erhöhen. Auch sollten Sie sich erkundigen, ob sich das Grundstück im Bereich einer NDUWLHUWHQ $OWDEODJHUXQJ EHȴQGHW oder ein sogenannter Altstandort im Sinne des Bodenschutzrechts ist. Die EHLGHQ %HJUL΍H $OWDEODJHUXQJHQ XQG Altstandort sind im BundesbodenVFKXW]JHVHW] %%RG6FK* GHȴQLHUW 6ROOWH GDV EHWUR΍HQH *UXQGVW¾FN LQ einem solchen Bereich liegen, könnten Kosten für Gefahrerforschungsmaßnahmen und auch Sanierungsmaßnahmen bei einer Kontamination anfallen. Das Stadtbauamt– Sachgebiet Untere Abfall-/Bodenschutz- und Wasserbehörde – hat hierzu ein Merkblatt „Bodenschutzrelevante )O¦FKHQȊ I¾U *UXQGVW¾FNVHLJHQW¾PHU Bauinteressenten, Planer und Architekten herausgegeben. Außer einem Blick in das Grundbuch, aus dem Sie über privatrechtliche 9HUSȵLFKWXQJHQ ] ɋ% 'LHQVWEDUNHLW informiert werden, die auf dem Grundstück ruhen, ist es ratsam auch einen Blick in das Baulastenverzeichnis zu werfen. Dies wird beim Bauamt geführt und informiert Sie ¾EHU ¸΍HQWOLFK UHFKWOLFKH 9HUSȵLFKtungen, die mit dem Grundstück verbunden sind. Hierzu zählen insbesondere Baulasten zur Sicherung HLQHU $EVWDQGVȵ¦FKH RGHU HLQHU Zuwegung zugunsten des Nachbarn. Hieraus können sich unmittelbar Einschränkungen für die bauliche Ausnutzung Ihres Grundstücks ergeben. Nebenkosten Bei jedem Grundstückskauf kommen neben den reinen Grundstückskosten noch Nebenkosten dazu. Dies sind die Grunderwerbssteuer ɋ YRP .DXISUHLV GLH 1RWDULDWV XQG *UXQGEXFKNRVWHQ ɋ vom Kaufpreis), die Vermessungsgebühren (Auskunft erteilt das Vermessungs- und Katasteramt) und eventuell die Maklerprovision (in =ZHLEU¾FNHQ ɋ GHV .DXISUHLVHV zuzüglich Mehrwertsteuer). Grundstückswerte Auskünfte über die aktuellen Bodenrichtwerte von Grundstücken erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des Gutacherausschusses für Grundstückswerte, die beim Vermessungs- und Katasteramt Pirmasens eingerichtet ist oder auf der Internetseite des Landesvermessungsamtes (www.lvermgeo.rlp.de). Diese :HUWH VWHOOHQ HLQH JXWH 2ULHQWLHUXQJ für Ihre Kaufverhandlungen dar. Bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erhalten Sie auch eine Bescheinigung über den aktuHOOHQ %RGHQULFKWZHUW GLH 6LH ] ɋ% I¾U das Finanzamt benötigen. Möchten Sie den individuellen augenblicklichen Wert eines Grundstücks VRJ Ȍ9HUNHKUVZHUWȊ ZLVVHQ VR besteht auch die Möglichkeit – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Verkehrswertgutachten bei einem Grundstückssachverständigen oder dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Auftrag zu geben. Diese Gutachten sind jedoch unverELQGOLFK XQG YHUSȵLFKWHQ QLHPDQGHQ zu dem ermittelten Ergebnis zu kaufen oder zu verkaufen. Gleichwohl kann die Kenntnis dieses ermittelten Wertes für Sie selbst eine wesentliche Entscheidungshilfe oder auch ein Verhandlungsargument sein. Grundstücksteilungen In vielen Fällen ist es erforderlich, das Baugrundstück im rechtlichen 6LQQH HUVW QRFK ]X VFKD΍HQ Falls Ihr Baugrundstück aus einem größeren im Grundbuch eingetragenen Grundstück herausgetrennt werden muss, ist eine Teilungsvermessung erforderlich. Diese kann nur vom Katasteramt oder einem ¸΍HQWOLFK EHVWHOOWHQ 9HUPHVVXQJVLQgenieur (ÖBVI) durchgeführt werden. Erst nach Übernahme der Vermessung in das Kataster ist die Eigentumsumschreibung im Grundbuch möglich. Das Grundbuchamt darf die Eigentumsumschreibung erst vornehmen, wenn die Gemeinde die Teilung genehmigt hat bzw. ein Zeugnis über die Nichterfordernis einer solchen Genehmigung erteilt hat. Soll Ihr Baugrundstück dagegen umgekehrt aus mehreren kleinen Teilstücken zusammengefügt werden, so ist eine Parzellenvereinigung erforderlich. Kann diese im Einzelfall nicht durchgeführt werden, besteht die Möglichkeit, eine Vereinigungsbaulast einzutragen. In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten besteht eine besondere *HQHKPLJXQJVSȵLFKW I¾U MHGHV Grundstücksgeschäft und jede Baumaßnahme. 13

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