Bauen & Wohnen Zweibrücken

© hykoe - AdobeStock.com Die Baulandumlegung Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber auch im Innenbereich zur Erschließung oder Neugestaltung eines Gebiets, können Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Durch Bebauungspläne wird eine geordnete Bebauung möglich, von der MHGHU YRQ GHQ 3ODQXQJHQ EHWUR΍HQH Grundstückseigentümer grundsätzlich einen Vorteil genießt. Beispielsweise können Bebauungspläne Grundlage für eine notwendige Wohnumfeldverbesserung sein. Zur Bebauung und Erschießung müssen oftmals erst Grundstücke gebildet werden, die eine den Festsetzungen der Bebauungspläne entsprechende Bebauung bzw. Nutzung zulassen. Hierzu gehören auch die Flächen für den Allgemeinbedarf wie HWZD 9HUNHKUVȵ¦FKHQ 6SLHOSO¦W]H ¸΍HQWOLFKH *U¾Qȵ¦FKHQ XVZ Damit die Stadt nicht mit jedem Beteiligten aufwändige Grundstücksverhandlungen mit anschließender Einzelvermessung, notariellem Kaufvertrag und Grundbuchberichtigung betreiben muss, kann der Stadtrat eine Umlegung beschließen. Eine Umlegung wird meistens für den gesamten Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt. Die Umlegung ist ein gesetzlich geregeltes, förmliches und mit gesetzlichen Zwangsmöglichkeiten ausgestattetes Grundstücksverfahren, in dem – nach Zuteilung der für ¸΍HQWOLFKH 9HUNHKUV XQG *U¾Qȵ¦FKHQ EHVWLPPWHQ *UXQGVW¾FNHQ an die Bedarfsträger – der Zuschnitt der übrigen Grundstücke und der Inhalt der Rechtsverhältnisse so umgestaltet wird, dass die Grundstücke entsprechend dem Bebauungsplan zweckmäßig genutzt werden können. Für die Durchführung von Umlegungen wird in der Regel ein Umlegungsausschuss gebildet, dem Sachverständige und Stadtratsmitglieder angehören. Verschiedene Verteilungsmaßstäbe im Grundstückstauschverfahren VLQG P¸JOLFK 0HLVW ȴQGHW GHU 9HUteilungsmaßstab nach den Werten der in die Umlegung eingebrachten Grundstücke Anwendung. Es soll jedem Eigentümer ein Grundstück mindestens mit dem Verkehrswert zugeteilt werden, den das eingebrachte Grundstück zum Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses hatte. Abgefunden wird zunächst die Stadt mit den ausgewiesenen ¸΍HQWOLFKHQ )O¦FKHQ RKQH :HUWausgleich. Dadurch entfallen für die übrigen Grundstückseigentümer die umlagefähigen anteiligen *UXQGHUZHUEVNRVWHQ I¾U GLH ¸΍HQWlichen Flächen. Die verbleibenden Flächen werden entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans neu geordnet und vermessen. Danach tritt der Umlegungsplan mit den neuen Grundstücksgrenzen in Kraft. Das Bauordnungsrecht Die Landesbauordnung für das Land 5KHLQODQG 3IDO] /%DX2 ELOGHW PLW den dazu ergangenen Rechtsverordnungen das sogenannte Bauordnungsrecht. Dies gilt für alle baulichen Anlagen, unabhängig davon, ob diese ausdrücklich genehmigungsSȵLFKWLJ VLQG Neben Anforderungen an Grundstücke und an bauliche Anlagen sind in der Landesbauordnung das Baugenehmigungsverfahren einschließlich der Bauüberwachung sowie die Zuständigkeit der am Bau Beteiligten (Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer) und der Behörden geregelt. Es ist vor allen Dingen Aufgabe des Entwurfsverfassers (Architekten), aber auch des mit der Erstellung der bautechnischen Nachweise beaufWUDJWHQ 6RQGHUSODQHUV ] ɋ% 6WDWLNHU VLFK LQ GHQ 9RUVFKULIWHQ GHU /%DX2 auszukennen und das Bauvorhaben des Auftraggebers mit ihnen in Einklang zu bringen. 11

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