Seniorenratgeber Westerwaldkreis

Finanzielle Hilfen Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Peter-Altmeier-Platz 1 | 56410 Montabaur Tel. 02602 124 0 | www.westerwaldkreis.de BEFREIUNG VON RUNDFUNK UND FERNSEH- GEBÜHREN/TELEFONGEBÜHRENERMÄSSIGUNG Ab dem 18. Lebensjahr gilt, eine Wohnung – ein Beitrag. Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags oder eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kann bis zu drei Jahren rückwirkend gewährt werden. Dies ist für Personen mit geringem Einkommen und Menschen mit einer Behinderung unter bestimmten Voraussetzungen (bspw. Merkzeichen RF) möglich beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice zu beantragen. ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 50656 Köln Service-Telefon: 01806 99955510* *20 Cent pro Anruf aus allen deutschen Netzen www.rundfunkbeitrag.de Telefongebührenermäßigung Sofern die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht erfüllt sind, kann für Telefonate über Anschlüsse, bei denen die Deutsche Telekom als Verbindungsnetzbetreiber dauerhaft voreingestellt ist, eine soziale Vergünstigung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum gewährt werden (Sozialtarif der Deutschen Telekom im T-Net). Bei blinden, gehörlosen und sprachbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 90 % gilt ein höherer Sozialtarif. Nähere Auskünfte erhalten Sie in den Bürgerbüros der Verbandsgemeindeverwaltungen im Westerwaldkreis sowie bei der Deutschen Telekom: www.telekom.de i GRUNDSICHERUNG IM ALTER UND BEI ERWERBSMINDERUNG UND HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT NACH DEM SGB XII Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII hat, wer den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend selbst sicherstellen kann. Zum Personenkreis der Grundsicherung gehört: � wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, � mindestens 18 Jahre und dauerhaft erwerbsgemindert ist, � mindestens 18 Jahre und in einer Werkstatt für behinderte Menschen bzw. ähnlichen Einrichtung beschäftigt ist. Zum Personenkreis der Hilfe zum Lebensunterhalt gehört: � wer befristet dauerhaft erwerbsgemindert ist und keinen Anspruch auf Leistungen des SGB II oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat. Altersrentner, deren Rente zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts nicht ausreicht, können einen Antrag auf Grundsicherung im Alter stellen. Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht, aber keinen Anspruch auf Rente haben, können ebenfalls Grundsicherung im Alter beantragen. Die vorgenannte Altersgrenze bestimmt sich nach dem Geburtsjahr. Sie kann anhand einer Tabelle abgelesen werden. Alternativ können Sie sich das Erreichen der Altersgrenze auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung ausrechnen lassen. Wenn die Altersgrenze noch nicht erreicht wurde, können Leistungen des SGB II oder SGB XII in Frage kommen. In diesem Fall stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Gemeinsam finden wir den richtigen Ansprechpartner. WOHNGELD Wohngeld wird als Mietzuschuss für Mieter oder Untermieter einer Wohnung oder eines Zimmers und auch als Lastenzuschuss für Wohnungs-/Hauseigentümer gewährt. Wohngeld ist ein finanzieller Zuschuss zu den Unterkunftskosten an Personen mit geringen Einkünften zur wirtschaftlichen Sicherung von angemessenem und familiengerechtem Wohnraum. Empfänger von anderen Sozialleistungen, in denen bereits Kosten der Unterkunft enthalten sind, können kein Wohngeld beziehen (z. B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt). 53

RkJQdWJsaXNoZXIy MTcxNzc3MQ==