Seniorenratgeber Westerwaldkreis

Finanzielle Hilfen GESETZLICHE PFLEGEVERSICHERUNG Als pflegebedürftig werden Personen bezeichnet, die aufgrund von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs gesetzlich definierten Bereichen auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Dabei handelt es sich um Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Alltag für längere Zeit oder auf Dauer in erheblichem Maße Unterstützung benötigen. Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss der Hilfebedarf des Betroffenen eine Einstufung in einen Pflegegrad rechtfertigen. Die Pflegebedürftigkeit muss dauerhaft, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI definierten Schwere bestehen. Weitere Informationen geben: die zuständigen Krankenkassen/Pflegekassen und die Pflegestützpunkte im Westerwaldkreis i LANDESPFLEGEGELD (LPFLGG) Konkret bedeutet dies, dass bei häuslicher Pflege, also wenn Pflegegeld oder Pflegesachleistungen nach dem SGB XI bezogen werden, das Landespflegegeld in Höhe des Pflegegeldes angerechnet wird. Dies führt dazu, dass bei Pflegegrad 2 nur noch ein geringer Betrag ausgezahlt wird, da das Pflegegeld der Pflegekasse meist höher ist als das Landespflegegeld. Ist die pflegebedürftige Person in Pflegegrade 3 – 5 eingestuft, sinkt der Anspruch auf Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz auf Null. Der Antrag auf Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz kann formlos bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises eingereicht werden. Wichtig: Das Landespflegegeld wird nicht in Einrichtungen gezahlt. Die aktuellen Beträge entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz (www.lsjv.rlp.de). i Schwerbehinderte Menschen erhalten zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz. Anspruch auf Landespflegegeld haben Menschen mit schweren körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen (zum Beispiel Menschen ohne Hände, Menschen, denen drei Gliedmaßen fehlen usw.), weil sie häufig behinderungsbedingte Mehraufwendungen zu tragen haben. Welches Ausmaß die Behinderung haben muss, ist im Landespflegegeldgesetz Rheinland-Pfalz umschrieben. Ob die Behinderung eines Menschen dieses Ausmaß erreicht, beurteilt das Gesundheitsamt des Kreises oder das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Koblenz auch auf der Grundlage einer Stellungnahme des Hausarztes in Form eines ärztlichen Attestes. Die Gewährung des Pflegegeldes erfolgt einkommens- und vermögensunabhängig. Das Landespflegegeld in Rheinland-Pfalz wird allerdings auf das Pflegegeld der Pflegeversicherung angerechnet, wenn es sich um Leistungen für den gleichen Zweck handelt. Weitere Informationen über die Gewährung von Landespflegegeld erhalten Sie beim: Sozialamt der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Peter-Altmeier-Platz 1 | 56410 Montabaur | Tel. 02602 1240 SCHWERBEHINDERTENAUSWEIS Ein Schwerbehindertenausweis ist ein bundesweit einheitlicher Nachweis über eine anerkannte Schwerbehinderung ab einem Grad von 50 % (GdB 50). Er räumt dem Besitzer besondere Rechte ein und gleicht Nachteile, die durch die Beeinträchtigung vorliegen, aus. Einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung können Sie von der Homepage vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung unter dem Stichwort „Schwerbehindertenausweis“ online herunterladen oder telefonisch beantragen. Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Baedekerstraße 12 – 20 | 56073 Koblenz Tel. 0261 4041-1 | www.lsjv.rlp.de Antragsvordrucke zum Schwerbehindertenausweis hält ebenfalls das örtliche Sozialamt bereit, berät und nimmt Erklärungen, die gegenüber dem Amt für soziale Angelegenheiten abzugeben sind, entgegen. 52

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