A$EVWDQGVÀlFKHQ $EVWDQGVÀlFKHQ VLQG )OlFKHQ GLH ]ZLVFKHQ zwei Gebäuden freigehalten werden müssen, wenn Häuser nicht unmittelbar aneinander JHEDXW ZHUGHQ 'LH $EVWDQGVÀ lFKHQ GLHQHQ dem Brandschutz und sollen eine ausreichende Belichtung garantieren. Artenschutz Bei allen Bauvorhaben, Baumfällungen und Gehölzentfernungen ist zu prüfen, ob JHVFKW]WH 7LHU XQG 3ÀDQ]HQDUWHQ JHVW|UW verletzt, getötet bzw. entfernt werden. Dies ist nach Bundesnaturschutzgesetz verboten. Auch ihre Lebensräume sowie )RUWSÀDQ]XQJV XQG 5XKHVWlWWHQ VWHKHQ unter einem besonderen Schutz. Manchmal ist es auf den ersten Blick oder für einen Laien nicht erkennbar, ob eine Spalte am Gebäude oder eine Höhle in einem Baum die Lebensstätte einer geschützten Art ist. Hier ist die Naturschutzbehörde die richtige Kontaktstelle. Ggf. muss vor Baubeginn oder vor Fällung von Bäumen oder Gehölzen eine artenschutzrechtliche Überprüfung GXUFK HLQH TXDOL¿]LHUWH 3HUVRQ HUIROJHQ Aus Gründen des Artenschutzes sind Baumfällungen und größere Gehölzentfernungen (alles was über den jährlichen Zuwachs hinausgeht) grundsätzlich nur außerhalb der Brutzeit und somit nur zwischen dem 1. Oktober und 29. Februar erlaubt. Außenbereich Grundsätzlich soll der Außenbereich, d.h. alle Flächen außerhalb des beplanten oder unbeplanten Innenbereiches, frei von Bebauung gehalten werden, damit die Natur geschont, das Landschaftsbild zur Erholung erhalten und die Infrastruktur der Gemeinden geschützt wird. Ausnahmen stellen sogenannte privilegierte, d.h. landwirtschaftliche und begünstigte Vorhaben dar. Generell sind alle Baumaßnahmen im $XHQEHUHLFK ÀlFKHQVSDUHQG DXV]XIKUHQ BBarrierefreies Bauen Mit der Verabschiedung des Bundesgleichstellungsgesetzes im Jahre 2002 hat die Gesetzgebung einen wichtigen Beitrag dafür geleistet, dass behinderte Menschen ein möglichst selbständiges Leben in unserer Gesellschaft führen können. Bereits in jungen Jahren sollte dem Aspekt des „lebenslagengerechten Bauens“ auch bei privaten Bauvorhaben ein hoher Stellenwert eingeräumt werden, da barrierefreie Wohnungen den Bedürfnissen breiter Bevölkerungsschichten entsprechen. Die gebaute Umwelt soll so gestaltet werden, dass sie für Alle nutzbar ist: Für Behinderte und Nichtbehinderte, junge und alte Menschen, vorübergehend Verletzte und Gesunde, Mobilitätseingeschränkte und Personen mit Kinderwagen oder Traglasten sowie für kleine Kinder. Als Rechtsgrundlagen und Planungshilfen dienen die Vorschriften der Hessischen Bauordnung (§43 Wohnungen) und die „DIN 18040 Teil 2 – Barrierefreies Bauen – Wohnungen. Das Dokument regelt die barrierefreie Planung, Ausführung und Ausstattung von Wohnungen sowie von Gebäuden mit Wohnungen und deren Außenanlagen. Es bestimmt außerdem, unter welchen technischen Voraussetzungen Gebäude und bauliche Anlagen barrierefrei sind. Weitere wertvolle Anregungen sind der Publikation „Universales Barrierefreies Bauen“ vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zu entnehmen: www.wirtschaft.hessen.de (" Øè÷ðûìó "! Bau-Glossar
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