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Informationen und Ansprechpartner*innen zu wirtschaftlichen Hilfen

Kindergeld

Anspruch auf Kindergeld haben alle Eltern, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Hauptwohnsitz haben. Zum 01.01.2016 wurde das Kindergeld erhöht. Für die ersten beiden Kinder gibt es 194 €, für das dritte Kind 200 €, für das vierte und jedes weitere Kind 225 € monatlich.
Ausgezahlt wird das Kindergeld an den Elternteil, bei dem das Kind lebt. Lebt das Kind mit beiden Elternteilen zusammen, können Sie bestimmen, welcher Elternteil das Kindergeld erhalten soll. Das Kindergeld wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Kindergeld auch bis zum 25. Lebensjahr des Kindes gezahlt werden. Zu beantragen ist das Kindergeld bei der örtlich zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Sofern Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, beantragen Sie das Kindergeld bei der Personalstelle Ihres Dienstherrn.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.arbeitsagentur.de, bei Ihrer zuständigen Familienkasse oder - sofern Sie im öffentlichen Dienst tätig sind - bei Ihrem Dienstherrn.

Adresse der zuständigen Familienkasse:
Agentur für Arbeit Wesel · Familienkasse
Reeser Landstraße 61
46483 Wesel
Telefon: 0800 4555530

Elterngeld

Ansprechpartnerinnen bezüglich des Elterngeldes:
Kreis Wesel - Fachbereich Jugend, Elterngeldstelle
Jülicher Straße 4
46483 Wesel
  • A, Brd
    Edine Wölker · Zimmer 001
    Telefon: 0281 207-7040
  • Br -Fl + Q
    Claudia Pasinski · Zimmer 001
    Telefon: 0281 207-7041
  • Fm -Kq außer L
    Kornelia Monka · Zimmer 001-1
    Telefon: 0281 207-7005
  • Kr -Rn + L außer Q
    Romina Peitz · Zimmer 003
    Telefon: 0281 207-7105
  • Ro -Z
    Yvonne Zeien · Zimmer 003
    Telefon: 0281 207-7101
Selbstständige Alpen / Moers / Voerde und Wesel / Widersprüche und Klagen / Bußgeldverfahren / Eu-Recht
Sandra Baumhove-Kampen · Zimmer 002
Telefon: 0281 207-7002

Selbstständige alle Orte
(außer Alpen/ Moers / Voerde)
Mo.- Do.
Tanja Naujoks · Zimmer 004
Telefon: 0281 207-7004

Öffnungszeiten:
Mo.-Fr. 8:30 -12:00 Uhr
Do. 14:00 -16:30 Uhr
Zimmer 001-003 · Erdgeschoss

Das Elterngeld schafft nach der Geburt eines Kindes den notwendigen Schonraum für einen guten Start in das gemeinsame Leben mit dem neuen Familienmitglied. Das Elterngeld macht es für Mütter und Väter einfacher, vorübergehend ganz oder auch nur teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten und so mehr Zeit für die Betreuung Ihres Kindes zu haben. Für Kinder, die ab dem 01.07.2015 geboren wurden, kann das Elterngeld-Plus beantragt werden (s. u.).
Elterngeld fängt einen Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes auf. Es wird für Lebensmonate des Kindes gewährt und kann in den ersten 14 Lebensmonaten in Anspruch genommen werden. Ein Elternteil kann mindestens für zwei Monate (Mindestbezugszeit) und höchstens für zwölf Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Die Zeiten des Elterngeldbezuges können - bis auf die Mindestbezugszeit - beide Elternteile grundsätzlich frei untereinander aufteilen. Sofern nur ein Elternteil vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch macht, wird das Elterngeld daher nur für maximal 12 Monate gewährt. Eine Ausnahme gilt, unter weiteren Voraussetzungen, für Alleinerziehende. Das achtwöchige Mutterschaftsgeld einschließlich Arbeitgeberzuschuss wird auf die Elterngeldleistung angerechnet und verkürzt die Dauer des Elterngeldbezuges, da beide Leistungen den gleichen Zweck verfolgen.
Das Elterngeld orientiert sich an der Höhe des steuerpflichtigen monatlichen Bruttoeinkommens, welches der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes erzielt hat und das nach der Geburt des Kindes wegfällt. Von diesem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen werden die Steuern und Sozialversicherungsabgaben pauschal abgezogen. Das auf diese Weise ermittelte Nettoeinkommen bildet die Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes. Nach Abzug einer Werbungskostenpauschale wird das Elterngeld in Höhe von 65 % bzw. 67 % des bereinigten Einkommens gewährt und beträgt mindestens 300 € und höchstens 1.800 € monatlich.

Elterngeld-Plus
Mit den Neuerungen zum Elterngeld, die für Kinder ab dem Geburtsdatum 01.07.2015 gelten, haben Familien die Möglichkeit, Elterngeld (= Basiselterngeld), Elterngeld-Plus, und den Partnerschaftsbonus zu kombinieren. Zudem wurde die Elternzeit ausgeweitet. Das Elterngeld-Plus ist relevant für Eltern, die nach der Geburt ihres Kindes wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Es kann beantragt werden, wenn eine Wochenarbeitszeit von bis zu 30 Stunden vorliegt. Beim Elterngeld-Plus wird die Hälfte des Elterngeldes ohne Erwerbseinkommen ausgezahlt, dies aber dafür doppelt so lange (ein Elterngeldmonat = zwei Elterngeld-Plus-Monate). Das heißt, die Auszahlung des Elterngeldes kann auf maximal 28 Monate (mit Partnerschaftsbonus) ausgeweitet werden. Dies gilt auch für alleinerziehende Eltern. Wenn beide Elternteile gleichzeitig vier Monate parallel in Teilzeit arbeiten, erhalten sie den Partnerschaftsbonus. Dies bedeutet, Mutter und Vater bekommen jeweils vier Monate Elterngeld-Plus zusätzlich. Der Partnerschaftsbonus muss von beiden Elternteilen beantragt werden und unmittelbar an dem Elterngeld (Plus)-Bezug angrenzen. Der Elterngeldantrag ist in geänderter Form online zu finden unter www.kreis-wesel.de. Eltern haben hier die Möglichkeit detailliert zu verschriftlichen, welche Auszahlungsweise des Elterngeldes sie wünschen.

Wohngeld

Das Wohngeld hilft einkommensschwachen Mietern von Wohnungen und selbst nutzenden Eigentümern von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen die Wohnkosten zu senken. Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt. Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen schriftlichen
Antrag bei der Wohngeldstelle stellen, in deren Bereich Ihre Wohnung liegt und Sie die entsprechenden Voraussetzungen nachweisen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld. Durch Änderung des Bundeskindergeldgesetzes wurden Leistungen zur Bildung und Teilhabe (unter anderem Lernförderung, Zuschuss zum Mittagessen, Kostenerstattung für Klassenfahrten, Schulbedarfspaket) eingeführt. Kinder aus Haushalten, die Wohngeld erhalten, gehören zum berechtigten Personenkreis. Sie haben daher die Möglichkeit, diese Leistungen zu beantragen.

Ansprechpartner im Fachbereich Soziale Wohnraumförderung:
Herr van Gember
Telefon: 02843 171332
E-Mail: juergen.vangember@rheinberg.de

Bildung und Teilhabe

Nachdem Bundestag und Bundesrat der Hartz-IV-Reform zugestimmt haben, ist im April 2011 das Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder eingeführt worden. Kinder erhalten somit die Möglichkeit, zum Beispiel ein Musikinstrument zu lernen, Mitglied im Fußball- oder einem anderen Sportverein zu werden und an Freizeiten teilzunehmen. Der Besuch von Kursen an Volkshochschulen oder andere Aktivitäten kultureller Bildung wie Museumsbesuche, Theaterbesuche sowie museumspädagogische Angebote und Aktivitäten zur Stärkung der Medienkompetenz gehören ebenfalls dazu.

Zu den Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets zählen:
  • eintägige Schul- und Kita-Ausflüge
  • mehrtägige Klassen- und Kita-Fahrten
  • der persönliche Schulbedarf
  • die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule
  • Lernförderungen
  • die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule oder Kindertageseinrichtungen
  • die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
Diese Leistungen können als Geld- oder Sachleistungen gewährt werden. Durch die Sachleistungen wird sichergestellt, dass die Kinder individuell gefördert werden können. Das Kind kann Teilhabeangebote grundsätzlich überall in Anspruch nehmen unter der Voraussetzung, dass der Anbieter geeignet ist und das Angebot den für die Teilhabeleistung vorgesehenen Zweck erfüllt. Die Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Hierzu wenden Sie sich bitte an die Stelle, von der die öffentlichen Leistungen gewährt werden, also an das Jobcenter, das Sozialamt oder die Familienkasse. Weitere Auskünfte und Anträge finden Sie auf der Homepage des Kreises Wesel, Kinder, Jugend, Familie, Bildungs- und Teilhabe. (Internet: www.kreis-wesel.de)

Fachbereich Jugend und Soziales
Ansprechpartnerinnen:
Christine Kamp
Telefon: 0151 62831930
E-Mail: christina.kamp@schulen-rheinberg.de
Sabrina Diron
Telefon: 0151 62831931
E-Mail: sabrina.diron@schulen-rheinberg.de

Jobcenter Wesel
Kundenbüro des Teams Bildung und Teilhabe
Reeser Landstraße 61
46483 Wesel
Telefon: 0281 9620-606
E-Mail: jobcenter-kreis-wesel.Bildungspaket@jobcenter-ge.de

Kinderzuschlag

Zum 1. Januar 2005 hat die Bundesregierung den Kinderzuschlag für einkommensschwache Familien eingeführt. Einen Kinderzuschlag können Sie bei der örtlich zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen, wenn Sie zwar Ihren eigenen Unterhalt, nicht aber den Ihrer Kinder sicherstellen können. Die Höhe des Kinderzuschlags beträgt ab 01.07.2016 bis zu 160 € pro Kind und wird längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gezahlt. Eltern, die den Kinderzuschlag beziehen, können auch Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Weitere Informationen finden Sie unter: www.bmfsfj.de oder bei Ihrer zuständigen Familienkasse.

Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ist eine wichtige finanzielle Hilfe für Alleinerziehende. Die Leistung erhält der alleinerziehende Elternteil, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt.

Ansprechpartnerin:
Fachbereich Jugend und Soziales
Frau Prangen
Telefon: 02843 171344
E-Mail: ute.prangen@rheinberg.de

Beistandschaften

Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Fachbereichs Jugend für die Feststellung der Vaterschaft und / oder die Regelung der Unterhaltsangelegenheiten Ihres Kindes. Die Beistandschaft ermöglicht dem alleinerziehenden Elternteil, auf freiwilliger Grundlage für Vaterschafts- und Unterhaltsangelegenheiten die Hilfe des Fachbereiches Jugend in Anspruch zu nehmen. Die Feststellung der Vaterschaft ist von großer Bedeutung für Ihr Kind, wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt nicht mit dem Vater verheiratet sind. In den meisten Fällen ist die Vaterschaftsfeststellung kein Problem. In schwierigen Fällen bietet der Fachbereich Jugend Hilfe bei der Feststellung der Vaterschaft an. Der Beistand nimmt Kontakt zu dem von der Mutter benannten Vater auf. Kommt es nicht zu einer freiwilligen Anerkennung durch den als Vater angegebenen Mann, so stellt der Beistand im Namen des Kindes beim Amtsgericht einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren.
Auch bei der Regelung der Unterhaltsangelegenheiten können Sie die Hilfe des Fachbereiches Jugend als Beistand in Anspruch nehmen. Der Beistand prüft die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteiles und errechnet die häufig schwer zu ermittelnde Unterhaltshöhe. Der Beistand sorgt auch für eine Festsetzung des errechneten Unterhaltsanspruches in einem vollstreckbaren Unterhaltstitel. Ist die Unterhaltshöhe streitig, so vertritt der Beistand das Kind vor Gericht. Außerdem sorgt er für die Durchsetzung des Unterhaltsanspruches, falls der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt.

Ansprechpartner:
Fachbereich Jugend und Soziales
Herr Breznikar
Telefon: 02843 171335
E-Mail: carste.breznikar@rheinberg.de