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Finanzen

5.1 Bildungs- und Teilhabepaket

Das Bildungs- und Teilhabepaket unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche, deren Eltern nicht so viel Geld zum Lebensunterhalt zur Verfügung haben. Voraussetzung ist, dass Eltern eine dieser Leistungen beziehen: Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, Kinderzuschlag, Wohngeld, Leistungen nach dem Asylbewerber Leistungsgesetz. Bei geringem Einkommen ohne Bezug öffentlicher Leistungen kann geprüft werden, ob eine anteilige Hilfe möglich ist.

Antragsverfahren
Für alle Leistungen für Bildung und Teilhabe ist ein Antrag erforderlich. Ausgenommen ist lediglich der Schulbedarf, sofern die Schülerin/der Schüler laufend Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld oder Sozialhilfe bezieht.
Informationen und Antragsformulare erhalten Sie über das Sozialamt der Stadt Kassel - Bildung und Teilhabe.

Was? - Wer? - Voraussetzungen, Leistungshöhe und -form

eintägige Schulausflüge
Schülerinnen/Schüler bis 25 Jahre
  • Antrag erforderlich
  • Ausflüge im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
  • es werden die tatsächlichen Kosten (Eintrittsgelder, Fahrtkosten) berücksichtigt
  • Bewilligung in Form einer Kostenübernahmeerklärung
  • Zahlung an die Schule bzw. Lehrer/in
mehrtägige Klassenfahrten
Schülerinnen/Schüler bis 25 Jahre
  • Antrag erforderlich
  • Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
  • Prinzipiell werden die tatsächlichen Kosten (Übernachtung, Verpflegung, Eintrittsgelder, Fahrtkosten) berücksichtigt. Der Erlass des Kultusministeriums findet Anwendung (Inland max. 300,00 €/Ausland max. 450,00 €)
  • Zahlung an die Schule bzw. Lehrer/in
eintägige Ausflüge mit der Kindertageseinrichtung
Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen
  • Antrag erforderlich
  • es werden die tatsächlichen Kosten (Eintrittsgelder, Fahrtkosten) berücksichtigt
  • Bewilligung in Form einer Kostenübernahmeerklärung
  • Zahlung in der Regel an die Kindertageseinrichtung, ausnahmsweise an die Eltern
mehrtägige Fahrten mit der Kindertageseinrichtung
Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen
  • Antrag erforderlich
  • Prinzipiell werden die tatsächlichen Kosten (Übernachtung, Verpflegung, Eintrittsgelder, Fahrtkosten) bis zu eine Obergrenze von 300,00 € (Inland), bzw. 450,00 € (Ausland) berücksichtigt.
  • Zahlung an die Kindertageseinrichtung
Schulbedarf
Schülerinnen/Schüler bis 25 Jahre
  • Bei Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld und Sozialhilfe Antrag nicht erforderlich
  • 70,00 € zum 01. August und 30,00 € zum 01. Februar
  • Zahlung an Eltern
Mittagsverpflegung
Schülerinnen/Schüler bis 25 Jahre
  • Antrag bei der Schule erforderlich
  • nur für eine von der Schule organisierte gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
  • Bewilligung in Form eines Gutscheins
  • Schule rechnet den Gutschein mit dem Sozialamt ab
Mittagsverpflegung für Kinder in Kindertageseinrichtungen
  • Antrag bei der wirtschaftlichen Jugendhilfe im Jugendamt erforderlich
  • nur für eine von der Kita organisierte gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
Lernförderung
Schülerinnen/Schüler bis 25 Jahre
  • Antrag erforderlich
  • Schule bescheinigt Notwendigkeit
  • Bewilligung in Form eines Gutscheins, nur einzulösen bei bestimmten Lernförderungsanbietern (eine Liste der anerkannten Institute wird ausgehändigt)
  • Lernförderungsanbieter rechnet den Gutschein mit dem Sozialamt ab
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Leistungsberechtigte bis 18 Jahre
  • Antrag erforderlich
  • Es können berücksichtigt werden:
    • Mitgliedsbeiträge (Bereiche: Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit)
    • Unterricht in künstlerischen Fächern (Bsp. Musik) und vergleichbare Aktivitäten
    • Teilnahme an Freizeiten
    • tatsächliche Aufwendungen (z. B. Sportgerät, Musikinstrument)
  • Nachweis für Inanspruchnahme (z. B. Mitgliedsbescheinigung) erforderlich
  • Bewilligung in Form von Kostenübernahmeerklärung
  • Leistung bis maximal 10,00 €/Monat, auch aufteilbar
  • Zahlung an anerkannte Anbieter
Allgemeine Informationen erhalten Sie im Sozialamt
Abteilung: Bildung und Teilhabe telefonisch unter 787-5003

Nähere Informationen können im Internet eingesehen werden unter
www.serviceportal-kassel.de oder
www.jobcenter-stadt-kassel.de

5.2 Elterngeld
Anspruch auf Elterngeld haben alle Mütter und Väter, die
  • ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
  • nicht mehr als 30 Std./Woche arbeiten,
  • in einem Haushalt mit dem Kind leben,
  • ihren Wohnsitz und Aufenthalt in Deutschland haben.
Dauer
12 Monate für ein Elternteil, max. 14 Monate, wenn auch der andere Elternteil mindestens 2 Monate Elterngeld bezieht.

Leistung
  • bis maximal 1.800 € monatlich
  • mindestens 300 €; bei bisherigem Nettolohn unter 1.000 €
  • bei erwerbslosen Elternteilen: Mindestbetrag neben dem bisherigen Familieneinkommen
Antrag
Schriftlich unter Angabe, für wie viele der ersten 14 Lebensmonate Elterngeld beantragt wird, bei:
Hessisches Amt für Versorgung und Soziales
Mündener Straße 4
34123 Kassel
Telefon: 0561 20990

Informieren Sie sich auch über die Bedingungen und Leistungen beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Servicetelefon: 01801 907050, Mo.-Do. 07.00-19.00 Uhr oder im Internet: http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/BMFSFJ/Familie/leistungen-und-foerderung.html

5.3 Kindergeld

Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Es ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt und beträgt ab 01.07.2019:
  • für das erste und zweite Kind monatlich 204 €,
  • für das dritte Kind monatlich 210 €,
  • für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 235 €.
Kindergeld gibt es grundsätzlich
  • für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr,
  • für Kinder in Ausbildung oder Studium bis zum 25. Lebensjahr,
  • für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr,
  • für Kinder, die wegen fehlenden Ausbildungsplatzes eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können (wie für Kinder in Ausbildung).
Berücksichtigt werden beim Kindergeld
  • leibliche Kinder des Antragstellers (auch adoptierte),
  • Kinder des Ehegatten sowie Enkelkinder, die vom Antragsteller aufgenommen wurden,
  • Pflegekinder, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen,
  • evtl. Geschwister, wenn sie als Pflegekinder berücksichtigt werden können,
  • behinderte Kinder, auch über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn sie nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten.
    Die Behinderung muss schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.
Wenn Sie Kindergeld aufgrund der Geburt eines Kindes beantragen, ist die Geburtsurkunde oder die Geburtsbescheinigung im Original erforderlich.

Den Antrag stellen Sie bei der
Familienkasse Kassel
Dresdener Straße 1
34125 Kassel
E-Mail: familienkasse-kassel@arbeitsagentur.de

Weitere Informationen erhalten Sie unter
www.familienkasse.de oder
www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/BMFSFJ/Familie/leistungen-und-foerderung.html

Wenn Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, stellen Sie über Ihren Arbeitgeber den Antrag.

5.4 Kindergeldzuschlag

Sie könnten Anspruch auf einen Kinderzuschlag haben, wenn
  • Sie als Ehepaar ein Mindesteinkommen von 900 € oder als Alleinerziehende von 600 € (ohne Wohngeld und Kindergeld) haben,
  • Ihr Einkommen und Vermögen eine bestimmte Höchstgrenze nicht übersteigt,
  • Ihr Kind unter 25 Jahre alt, unverheiratet ist und bei Ihnen lebt,
  • Sie für Ihr Kind Kindergeld oder eine andere Leistung durch einen anderen Träger erhalten.
Ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld bzw. Leistungen der Sozialhilfe und Kinderzuschlag ist nicht möglich.
  • Höhe: Höchstens 170 €/Monat je Kind
  • Bemessung: Nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern und der Kinder
  • Auszahlung: I. d. R. an den Elternteil, der auch das Kindergeld beantragt hat
  • Dauer: Längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes
Beantragung des Kinderzuschlages
Gesondert und schriftlich bei der Familienkasse, auch als Beschäftigte/r im öffentlichen Dienst

Familienkasse Kassel
Dresdener Straße 1
34125 Kassel
Telefon: 0800 4555530
E-Mail: familienkasse-kassel@arbeitsagentur.de
Internet: www.familienkasse.de

oder bei der
Agentur für Arbeit Kassel
Grüner Weg 46
34117 Kassel
Telefon: 01801 555111 (Arbeitnehmer)
Internet: www.kinderzuschlag.de

Stellen Sie den Antrag so schnell wie möglich, für die Monate vor der Antragstellung können Sie grundsätzlich keinen Kinderzuschlag erhalten.

5.5 Kostenübernahme bei Besuch einer Kindertagesstätte/Tagespflege
Sollte Ihr Einkommen nicht ausreichen, um einen Platz in einer Kindertagesstätte oder in der Tagespflege zu bezahlen, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Kostenübernahme durch das Jugendamt der Stadt Kassel.

Für die Überprüfung Ihres Anspruchs werden vom Jugendamt verschiedene Unterlagen benötigt. Bitte informieren Sie sich vorher, welche Bescheinigungen Sie vorlegen müssen.

Unter www. serviceportal-kassel.de, Stichwort: Kindertagesstätten - Kostenübernahme erfahren Sie, welche Unterlagen benötigt werden, sowie die für Sie zuständigen Mitarbeiter/-innen im Jugendamt.

Sprechzeiten im Jugendamt (ohne Terminvergabe):
Mo., Mi., Fr. 09.00 -11.00 Uhr

Jugendamt der Stadt Kassel
Scheidemannplatz 1
34117 Kassel
Internet: www.serviceportal-kassel.de

5.6 Unterhaltsvorschuss
Ist der Unterhalt von Ihrem minderjährigen Kind nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt für dieses Kind zahlt oder nicht zahlen kann? In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorleistung.

Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die ausgezahlten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn
  • das Kind in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
  • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge erhält.
Der Anspruch beträgt seit dem 1. Juli 2019 monatlich:
  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren 150 Euro,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 202 Euro,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 272 Euro
  • Für Kinder über 12 Jahren sind weitere Voraussetzungen zu beachten
  • bitte erfragen Sie die jeweils gültigen Zahlbeträge
Information und Antragstellung
Unter www. serviceportal-kassel.de,
Stichwort: Unterhaltsvorschuss erfahren Sie, welche Unterlagen benötigt werden, sowie die für Sie zuständigen Mitarbeiter/-innen im Jugendamt.

Sprechzeiten im Jugendamt
Mo., Mi., Fr. 09.00 -11.00 Uhr
ansonsten nach Terminvereinbarung

Jugendamt der Stadt Kassel
Scheidemannplatz 1
34117 Kassel
Internet: www.serviceportal-kassel.de und
Internet: www.bmfsfj-unterhaltsvorschuss.de

5.7 Beistandschaft
Sie haben ein Kind bekommen oder befinden sich in einer Trennungssituation? Sie wollen den Kindesunterhalt beim anderen Elternteil geltend machen und benötigen Unterstützung bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruches Ihres Kindes? In diesem Fall unterstützt Sie die Beistandschaft bei der Berechnung und Durchsetzung des Unterhaltsanspruches Ihres Kindes gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil.

Die Beistandschaft ist ein für Sie freiwilliges und kostenfreies Angebot des Jugendamtes, welches entweder bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes in Anspruch genommen werden oder jederzeit von Ihnen beendet werden kann.

Voraussetzung für die Einrichtung einer Beistandschaft besteht, wenn
  • das Kind bei Ihnen lebt, Sie sorgeberechtigt sind und
  • Sie und Ihr Kind im Stadtgebiet Kassel leben
Unter www.serviceportal-kassel.de, Stichwort Beistandschaft erfahren Sie, welche Unterlagen benötigt werden, sowie welche Mitarbeiterin/welcher Mitarbeiter für Sie zuständig ist.

Sprechzeiten im Jugendamt:
Mo., Mi., Fr. 09.00 -11.00 Uhr
Ansonsten nach Terminvereinbarung

Jugendamt der Stadt Kassel
Scheidemannplatz 1
34117 Kassel
Internet: www.serviceportal-kassel.de und
Internet: www.bmfsfj-beistandschaft.de

5.8 Wohnen und Wohngeld
Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um selbst die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, könnten Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben. Wohngeld wird für Mieter als Mietzuschuss, für Inhaber von Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt.

Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Familiengröße, das Familieneinkommen und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung. Die wohngeldfähige Miete umfasst die kalten Betriebskosten (sog. Brutto-Kaltmiete), nicht jedoch Umlagen für Heizung und Warmwasser.
Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und SGB XII, wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.

Achtung: Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt.
Gezahlt wird ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Sozialamt der Stadt Kassel - Wohngeldbehörde
Wilhelmstraße 6
34117 Kassel
Telefon: 0561 787 6049
E-Mail: wohngeld@kassel.de

Einen Antrag auf Wohngeld sowie weitere Informationen finden Sie im Internet unter: www.serviceportal-kassel.de

Das Bauverwaltungsamt Abt. Wohnen berät, wenn Sie eine öffentlich geförderte Wohnung beziehen möchten.
Hier werden auch Wohnberechtigungsscheine ausgestellt.
Auch bauinteressierte Familien finden hier für alle Belange der Wohnungsbauförderung Beratung.
Weitere Informationen: www.stadt-kassel.de

Bauverwaltungsamt der Stadt Kassel
Obere Königsstraße 8
34117 Kassel
Telefon: 0561 787-1298
E-Mail: bauverwaltungsamt@stadt-kassel.de

Die Zentrale Fachstelle Wohnen berät bei Mietschulden und hilft bei Obdachlosigkeit.

Sozialamt der Stadt Kassel
Holländische Straße 141
34127 Kassel
Telefon: 0561 787-6253
E-Mail: zfw@kassel.de