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4.6.1 Bildung und Teilhabe

4.6.1 Bildung und Teilhabe

Kinder aus Familien, die Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, haben einen Rechtsanspruch auf Teilhabe und Bildungsförderung. Von den Leistungen können auch Kinder aus einkommensschwachen Familien, deren Einkommen und Vermögen zur Deckung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe nicht ausreicht, profitieren. Hilfebedürftigen Eltern werden dadurch Möglichkeiten eröffnet, die Zukunftschancen ihrer Kinder zu verbessern.

Welche Leistungen beinhaltet das Bildungs- und Teilhabepaket?
  • Eintägige Schulausflüge
  • Persönlicher Schulbedarf
  • Schülerbeförderung
  • Lernförderung
  • Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Unter welchen Voraussetzungen werden die Leistungen für Teilhabe und Bildungsförderung erbracht?
Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Jobcenter) übernimmt die Kosten für die Inanspruchnahme von Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) vorliegt. Die Leistungen werden durch die jeweils zuständige Geschäftsstelle des Jobcenters in Heidelberg, Schwetzingen, Sinsheim, Weinheim oder Wiesloch erbracht. Das Sozialamt übernimmt die Kosten für die Inanspruchnahme von Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vorliegt. Des Weiteren haben auch Eltern für ein Kind Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie für dieses Kind Anspruch auf Kindergeld haben, das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie Kinderzuschlag beziehen oder wenn bei Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind mit Kindergeldbezug zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind. Auch diese Leistungen erbringt das Sozialamt. Auch wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhält, kann einen Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket haben. Zuständig ist das Ordnungsamt.

Wer bekommt diese Leistungen?
Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, können folgende Leistungen erhalten für:
  • eintägige Ausflüge (auch für Kinder in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege)
  • mehrtägige Klassenfahrten (auch für Kinder in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege)
  • persönlichen Schulbedarf
  • Schülerbeförderung
  • Lernförderung
  • gemeinschaftliches Mittagessen (auch für Kinder in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege)
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten daneben Leistungen für:
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Mitgliedsbeiträge in Vereinen, Musikunterricht, Freizeiten etc.)
Wie funktioniert das?
Leistungsberechtigte der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, Sozialhilfe nach dem SGB XII oder von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz müssen die Leistungen für Bildung und Teilhabe nicht gesondert beantragen. Sie sind bereits vom Grundantrag umfasst. Der Bedarf muss nur noch durch Vorlage einer Rechnung oder ähnlicher Nachweise konkretisiert werden. Familien, die Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, beantragen alle Leistungen der Bildung und Teilhabe beim Sozialamt des Rhein-Neckar-Kreises. Für jedes Kind muss ein eigener Antrag ausgefüllt werden. Die Formulare sind in den Rathäusern der Städte und Gemeinden und beim Landratsamt und seinen Außenstellen erhältlich.