Gehe zum Inhalt, überspringe Menüs

 

Vorsorgevollmacht

9.2 Vorsorgevollmacht

Mit dieser Vollmacht erteilen Sie einer anderen Person die Berechtigung, an Ihrer Stelle zu handeln. Die Vorsorgevollmacht sollte nur dann abgefasst werden, wenn Sie einer anderen Person wirklich absolutes Vertrauen schenken. Sie sollten bedenken, dass Sie in einer Notlage eventuell keine Möglichkeit mehr haben, den von Ihnen Bevollmächtigten zu kontrollieren. Die Vollmacht bezieht sich sowohl auf die Regelung persönlicher Angelegenheiten als auch vermögensrechtlicher Fragen.