Erbrecht
Kaum ein Rechtsgebiet ist wirtschaftlich bedeutender und gleichzeitig streitanfälliger als das Erbrecht. Form und Inhalt letztwilliger Verfügungen kommt deshalb eine ganz besondere wirtschaftliche und familiäre Bedeutung zu. Als Formen letztwilliger Verfügungen stehen Testament und Erbvertrag zur Wahl. Das Testament kann in seiner Grundform als Einzeltestament errichtet werden, Ehegatten können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Erbverträge können zwischen verschiedenen Personen abgeschlossen werden, wenn letztwillige Verfügungen Bindungswirkung entfalten sollen. Erbverträge bedürfen der notariellen Beurkundung. Testamente können beurkundet oder privatschriftlich, dann zwingend ganz handschriftlich, errichtet werden. Mit Schreibmaschine oder Computer gefertigte Texte sind gänzlich unwirksam. In ihren Wirkungen sind die verschiedenen Formen identisch. Die beurkundete Form gewährleistet fachmännische Begleitung und reduziert deshalb in der Regel Konfliktpotential; bei klarer Benennung des oder der Erben erbringt das eröffnete notarielle Testament den Erbnachweis und macht damit einen Erbschein entbehrlich.
Das privatschriftliche Testament ist leichter als ein notarielles Testament im Hinblick auf die Testierfähigkeit des Erblassers, die Eigenhändigkeit oder die Echtheit der Unterschrift anzugreifen.
In der Praxis werden junge Leute häufig ein privatschriftliches Testament errichten, weil das Testament absehbar noch mehrfach geändert werden wird; ältere Menschen werden tendenziell zur notariellen Beurkundung neigen, weil das Testament nach der Absicht der Erblasser nicht mehr geändert werden soll.
Das privatschriftliche Testament ist (natürlich) kostenfrei. Die Kosten der notariellen Beurkundung richten sich nach dem Reinvermögen des Erblassers. Die Kosten verdoppeln sich, wenn mehrere Personen beteiligt sind, so bei einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag.
Im Verhältnis zu den Kosten des bei einem privatschriftlichem Testament erforderlichen Erbscheins ist das notarielle Testament in der Regel die günstigere Lösung: Erbscheinantrag und Erbschein beim Amtsgericht kosten bei gleichem Nachlasswert etwa doppelt so viel wie die notarielle Urkunde beim einseitigen Testament. Auch privatschriftliche Testamente können gegen eine kleine Gebühr beim Amtsgericht amtlich hinterlegt werden. Ohne letztwillige Verfügung greift im Sterbefall gesetzliche Erbfolge ein.
Obwohl die gesetzliche Erbfolge regelmäßig eine sinnvolle Vermögensverteilung bewirkt, wird sie häufig doch nicht gewünscht sein. Eheleute werden oft beim Tode des Erstversterbenden nicht eine Erbengemeinschaft zwischen dem Längerlebenden und den Kindern wünschen, sondern die Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten stärken wollen. Erreichbar ist das nur durch eine letztwillige Verfügung.
Das gesetzliche Erbrecht führt häufig zur Erbenstellung mehrerer Personen, sodass Erbengemeinschaften entstehen. Diese Gemeinschaften können nur einstimmig handeln. Wenn die Übereinstimmung nicht zu erzielen ist, droht Streit.
Erbengemeinschaften führen dann in gerichtliche Auseinandersetzungen, bei Immobilien bis zur Notwendigkeit einer Teilungsversteigerung. Erfahrene Berater werden deshalb dazu raten Erbengemeinschaften zu meiden, insbesondere vielköpfige Gemeinschaften. Auf welchem Wege das Ziel erreicht wird, kann hier nicht dargestellt werden.
Vor- und Nacherbschaft, die Aussetzung von Vermächtnissen oder die Anordnung einer Testamentsvollstreckung seien nur angesprochen. Die Kombination verschiedener Instrumente ermöglicht es auch in schwierigen Fällen angemessene Lösungen zu finden. Solche nur fachmännisch zu lösenden Probleme treten auf, wenn behinderte Kinder beteiligt sind oder überschuldete bzw. von öffentlichen Hilfen abhängige Erben.
Auch in derartigen kritischen Fällen gibt es Gestaltungen, die Familienvermögen bewahren und ein Mehr an Lebensqualität z. B. für das behinderte Kind ermöglichen.
Unter www.bmjv.de hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter dem Punkt Publikationen eine Broschüre "Erben und Vererben" (Stand: 1. Mai 2024) herausgebracht.
Erbverträge können zwischen verschiedenen Personen abgeschlossen werden, wenn letztwillige Verfügungen Bindungswirkung entfalten sollen. Erbverträge bedürfen der notariellen Beurkundung. Testamente können beurkundet oder privatschriftlich, dann zwingend ganz handschriftlich, errichtet werden. Mit Schreibmaschine oder Computer gefertigte Texte sind gänzlich unwirksam. In ihren Wirkungen sind die verschiedenen Formen identisch. Die beurkundete Form gewährleistet fachmännische Begleitung und reduziert deshalb in der Regel Konfliktpotential; bei klarer Benennung des oder der Erben erbringt das eröffnete notarielle Testament den Erbnachweis und macht damit einen Erbschein entbehrlich.
Das privatschriftliche Testament ist leichter als ein notarielles Testament im Hinblick auf die Testierfähigkeit des Erblassers, die Eigenhändigkeit oder die Echtheit der Unterschrift anzugreifen.
In der Praxis werden junge Leute häufig ein privatschriftliches Testament errichten, weil das Testament absehbar noch mehrfach geändert werden wird; ältere Menschen werden tendenziell zur notariellen Beurkundung neigen, weil das Testament nach der Absicht der Erblasser nicht mehr geändert werden soll.
Das privatschriftliche Testament ist (natürlich) kostenfrei. Die Kosten der notariellen Beurkundung richten sich nach dem Reinvermögen des Erblassers. Die Kosten verdoppeln sich, wenn mehrere Personen beteiligt sind, so bei einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag.
Im Verhältnis zu den Kosten des bei einem privatschriftlichem Testament erforderlichen Erbscheins ist das notarielle Testament in der Regel die günstigere Lösung: Erbscheinantrag und Erbschein beim Amtsgericht kosten bei gleichem Nachlasswert etwa doppelt so viel wie die notarielle Urkunde beim einseitigen Testament. Auch privatschriftliche Testamente können gegen eine kleine Gebühr beim Amtsgericht amtlich hinterlegt werden. Ohne letztwillige Verfügung greift im Sterbefall gesetzliche Erbfolge ein.
Obwohl die gesetzliche Erbfolge regelmäßig eine sinnvolle Vermögensverteilung bewirkt, wird sie häufig doch nicht gewünscht sein. Eheleute werden oft beim Tode des Erstversterbenden nicht eine Erbengemeinschaft zwischen dem Längerlebenden und den Kindern wünschen, sondern die Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten stärken wollen. Erreichbar ist das nur durch eine letztwillige Verfügung.
Das gesetzliche Erbrecht führt häufig zur Erbenstellung mehrerer Personen, sodass Erbengemeinschaften entstehen. Diese Gemeinschaften können nur einstimmig handeln. Wenn die Übereinstimmung nicht zu erzielen ist, droht Streit.
Erbengemeinschaften führen dann in gerichtliche Auseinandersetzungen, bei Immobilien bis zur Notwendigkeit einer Teilungsversteigerung. Erfahrene Berater werden deshalb dazu raten Erbengemeinschaften zu meiden, insbesondere vielköpfige Gemeinschaften. Auf welchem Wege das Ziel erreicht wird, kann hier nicht dargestellt werden.
Vor- und Nacherbschaft, die Aussetzung von Vermächtnissen oder die Anordnung einer Testamentsvollstreckung seien nur angesprochen. Die Kombination verschiedener Instrumente ermöglicht es auch in schwierigen Fällen angemessene Lösungen zu finden. Solche nur fachmännisch zu lösenden Probleme treten auf, wenn behinderte Kinder beteiligt sind oder überschuldete bzw. von öffentlichen Hilfen abhängige Erben.
Auch in derartigen kritischen Fällen gibt es Gestaltungen, die Familienvermögen bewahren und ein Mehr an Lebensqualität z. B. für das behinderte Kind ermöglichen.
Unter www.bmjv.de hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter dem Punkt Publikationen eine Broschüre "Erben und Vererben" (Stand: 1. Mai 2024) herausgebracht.