Pflegewohngeld
Pflegeheime rechnen einen täglichen Pflegesatz ab. Dieser Pflegesatz setzt sich aus den Kosten des pflegerischen Aufwandes entsprechend des Pflegegrades, der Kosten für Unterkunft und Verpflegung und der Investitionskosten zusammen.
An den Kosten für den pflegerischen Aufwand beteiligt sich die Pflegeversicherung, wenn ein Pflegegrad vorliegt. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung zahlt der Bewohner, für die Investitionskosten kann ein Pflegewohngeld gewährt werden.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pflegewohngeldes ist eine Einstufung in einen Pflegegrad. Die Vermögensschongrenze darf 10.000 € bei Alleinstehenden und 15.000 € bei Ehepaaren nicht übersteigen.
Pflegewohngeld kann nur auf Antrag bewilligt und eine individuelle Berechnung muss vorgenommen werden.
Nähere Auskünfte erhalten Sie von der Pflegeberatungsstelle der Stadt Gütersloh.
An den Kosten für den pflegerischen Aufwand beteiligt sich die Pflegeversicherung, wenn ein Pflegegrad vorliegt. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung zahlt der Bewohner, für die Investitionskosten kann ein Pflegewohngeld gewährt werden.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pflegewohngeldes ist eine Einstufung in einen Pflegegrad. Die Vermögensschongrenze darf 10.000 € bei Alleinstehenden und 15.000 € bei Ehepaaren nicht übersteigen.
Pflegewohngeld kann nur auf Antrag bewilligt und eine individuelle Berechnung muss vorgenommen werden.
Nähere Auskünfte erhalten Sie von der Pflegeberatungsstelle der Stadt Gütersloh.