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Straßenreinigung & Winterdienst

Straßenreinigung und Winterdienst - Wer ist wofür zuständig?

Straßenreinigung
Die Stadt Fürstenwalde/Spree und die Bürger teilen sich die Verantwortung für die Sauberkeit der öffentlichen Straßen. Welche Straßen von der Stadt gereinigt werden und welche von den Anliegern, ist in der Satzung festgelegt.

Zuständigkeit der Stadt:
  • Die Stadt reinigt bestimmte Straßen und Flächen, die in der Satzung in Anlage I und II aufgeführt sind. Die Kosten für die Reinigung werden zu 75 % auf die Anlieger umgelegt. Dazu gehören:
    • Fahrbahnen auf ausgewählten Hauptstraßen (Reinigung erfolgt wöchentlich oder 14-tägig, maschinell oder manuell je nach Einstufung in Reinigungsklassen RK1 bis RK4).
    • Geh- und Radwege, die in Anlage II gelistet sind, werden ebenfalls maschinell gereinigt.
    • Straßenbegleitgrün und öffentliche Flächen, die nicht direkt den Anliegern zugewiesen sind.
Zuständigkeit der Anlieger (Grundstückseigentümer):
Für alle Straßen, die nicht in Anlage I und II von der Stadt übernommen werden, sind die Anlieger zuständig. Ihre Aufgaben umfassen:
  • Fegen und Reinigen der Gehwege vor ihrem Grundstück.
  • Entfernung von Schmutz, Laub und Unrat von befestigten und unbefestigten Gehwegen sowie von Straßenbegleitgrün.
  • Säubern von Entwässerungsanlagen und Gullys an der Grundstücksgrenze.
  • Freihalten von Verkehrszeichen, Hydranten und Straßenschildern von Verschmutzungen.
  • Vermeidung von Staubentwicklung durch angemessene Reinigungsmethoden.
  • Unrat, Laub und Kehrgut ordnungsgemäß entsorgen - nicht einfach auf die Straße oder in die Kanalisation werfen!
  • Falls ein Anlieger seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt, kann die Stadt eine Ersatzvornahme durchführen und dem Anlieger die Kosten in Rechnung stellen.
Winterdienst
Zuständigkeit der Stadt:
  • Die Stadt übernimmt den Winterdienst auf bestimmten Fahrbahnen gemäß Anlage III.
  • Geh- und Radwege werden von der Stadt nur dann gestreut oder geräumt, wenn sie in der Satzung entsprechend aufgeführt sind.
  • In extremen Wetterlagen kann der Winterdienst eingeschränkt werden, z. B. wenn Streusalz aufgrund von starkem Frost nicht wirksam ist.
Zuständigkeit der Anlieger:
  • Schneeräumen und Streuen auf den Gehwegen vor ihrem Grundstück in einer Breite von mindestens 1,50 Metern.
  • Sicherstellen, dass Fußgängerüberwege, Querungshilfen und Einmündungen von Schnee und Eis befreit sind.
  • Verbot der Ablagerung von Schnee auf der Straße oder in Entwässerungsanlagen.
Weitere Informationen sind jederzeit online unter: www.fuerstenwalde-spree.de einsehbar.