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Barrierefreies Wohnen

  • Verschiedene Wohnformen
  • Barrierefreies Wohnen
  • Außenanlage
  • Bewegungsflächen
  • Aufenthaltsräume
  • Küche
  • Nassräume
  • Das Bad
  • Freisitze
  • Bedienelemente
Verschiedene Wohnformen

War es bis Anfang der 1990er Jahre als Wohnformen lediglich das Leben in einer Wohnung bzw. im eigenen Haus oder in einer Betreuungseinrichtung (Wohnheim, Pflegeheim) üblich, so hat sich der Wunsch nach selbstbestimmten und selbständigen Wohnen immer mehr durchgesetzt und es entstanden verschiedenste Modelle des Wohnens:
  • Wohnen mit Assistenz
  • Es leben viele ältere Menschen alleine in Wohnungen, aus denen sie nicht ausziehen möchten. Damit die alltäglichen Arbeiten im Haushalt, denen sie meist nicht mehr gewachsen sind, dennoch erledigt werden, hat das Tauschgeschäft "Wohnraum gegen Hilfe" Schule gemacht. Junge Menschen, meist Studenten bekommen günstigen oder kostenlosen Wohnraum (meist ein möbliertes Zimmer) zur Verfügung gestellt und setzen als Gegenleistung ihre Arbeitskraft ein. Nebenkosten werden pauschal abgerechnet.

  • Wohnen zu Hause mit Unterstützungsbedarf
  • Auch in dieser Wohnform können die Menschen in Ihrer Wohnung verbleiben, schließen aber mit einem Dienstleister einen Betreuungsvertrag ab. Dieser Vertrag beinhaltet meist Informations- und Beratungsleistungen, Hausbesuche und evtl. die Koordination und Vermittlung weiterer Hilfen sowie die Bereitstellung des Notrufes.

  • Wohnprojekte mit flankierenden Serviceleistungen
  • Wenn innerhalb eines größeren Gebäudekomplexes mit mehreren barrierefreien Wohnungen die Serviceleistungen nicht vertraglich abgesichert, also in einer Grundpauschale abgerechnet werden, sondern separat nach Bedarf vereinbart werden, spricht man von flankierenden Serviceleistungen. Dies geschieht meist durch Kooperation des Eigentümers mit einem ambulanten Betreuungsdienst.

  • Betreutes Wohnen
  • Betreutes Wohnen, auch Wohnen mit Service oder Service-Wohnen genannt, ermöglicht den meist älteren Menschen selbstständiges Wohnen. In der Regel handelt es sich um Wohnanlagen. Die Mieter schließen einen Miet- und Betreuungsvertrag ab und können neben dem Grundservice auch weitere Dienstleistungen und Hilfen (hauswirtschaftliche, pflegerische und sonstige Hilfeleistungen) in Anspruch nehmen.

  • Betreute Wohngruppen
  • Als betreute Wohngruppen werden auch betreute Wohngemeinschaften sowie ambulante, betreute Pflegewohngruppen bezeichnet. Die hilfe- oder pflegebedürftigen Menschen leben in einem Haushalt zusammen. Die Wohnungen sind barrierefrei und werden durch geschulte Kräfte betreut. Diese sind stundenweise oder rund um die Uhr anwesend.

  • Ambulant betreutes Wohnen
  • Die Betreuungsintensität und die Wohnform an sich, hat beim ambulant betreuten Wohnen viele verschiedene Ausprägungen (Einzel- oder Paarwohnungen, Wohngemeinschaften). Hauptmerkmal ist, dass die Bewohner keine Nachtbetreuung benötigen. Qualifizierte Betreuer leisten ausschließlich bedarfsorientierte Hilfe zur Selbsthilfe.

  • Wohnen im Drubel
  • Drubel ist eine Wohnform für Menschen mit Behinderung außerhalb stationärer Einrichtungen, die die Vereinsamung beim Leben in der eigenen Wohnung, aber auch die üblichen Probleme in einer Wohngemeinschaft vermeiden soll. Ein Drubel umfasst ca. zehn bis zwölf Wohnungen in einer Nachbarschaft, die von Menschen mit Behinderung bewohnt werden. Dadurch wird die sozialpädagogische Betreuung wirtschaftlicher, die Bewohner mit Behinderung können sich treffen, gemeinsam etwas unternehmen und sich auch gegenseitig unterstützen. Auf diese Weise können auch Menschen mit schweren Behinderungen in Nachbarschaften Integriert werden. (Quelle: Barrierefreiatlas, Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH & Co. KG)

  • Integrative Wohngemeinschaften
  • Menschen mit und ohne Behinderung leben in integrativen Wohngemeinschaften zusammen. Die Bewohner ohne Behinderung sind meist junge Menschen, sie sich im Studium oder in der Ausbildung befinden. Sie unterstützen die Menschen mit Behinderung in den alltäglichen Dingen und können dafür meist kostenfrei wohnen.

  • Apartmentwohnen
  • Hilfebedürftige Menschen in dieser Wohnform wohnen in eigenen, abgeschlossenen Wohnungen, aber konzentriert in einem Gebäude. Es gibt zudem Gemeinschaftsräume. Die Bewohner können selbst entscheiden, ob und wann sie sich in der Gruppe aufhalten oder allein sein möchten. Assistenzleistungen werden nach individuellem Bedarf der Personen erbracht.
Barrierefreies Wohnen

Die Anforderung an barrierefreies Bauen in Wohngebäuden richtet sich nach DIN 18040-2. Als Wohngebäude werden Gebäude bezeichnet, die ausschließlich oder überwiegend der Wohnnutzung dienen. Für Ein- und Zweifamilienhäuser (Gebäudeklasse 1 und 2) bestehen laut Baugesetzgebung keine Anforderungen an barrierefreie Ausstattungen. Für Gebäude der Klasse 3 (Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen) besteht eine Verpflichtung der Barrierefreiheit für Teilbereiche des Gebäudes. Die DIN 18040 - 2 enthaltenen Begriffe "barrierefrei" und "barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar" unterscheiden sich vor allem in den Anforderungen an die Bewegungsflächen.

Außenanlage

Auch die komfortabelste barrierefrei gestaltete Wohnung muss ohne Barrieren, d. h. ohne Stufe und ohne seitliche Einengung von der öffentlichen Verkehrsfläche aus erreichbar sein. Bestenfalls ist der Hauszugang ebenerdig zur Straße oder zum PKW-Stellplatz hin angeordnet. Ist jedoch ein Höhenunterschied zwischen Straße/Stellplatz und Hauseingang vorhanden, muss überprüft werden, ob dieser Höhenunterschied mittels einer Rampe oder durch eine mechanische Hebevorrichtung überwunden werden kann. Sind z. B. gravierende Eingriffe in die Aufteilung eines mehrgeschossigen Wohnhauses grundsätzlich nicht möglich, kann die Verlegung des Hauseingangs in ein anderes Geschoss oder auf eine andere Gebäudeseite eine sinnvolle Lösung darstellen, um einen barrierefreien Zugang zum Haus oder einer Wohnung herzustellen.

Rampen und Aufzüge
Für die Gestaltung einer Rampe gilt vor allem, dass sie nicht mehr als 6 % Steigung/Gefälle haben darf. Berechnet wird die Länge der Rampe, wie folgt:
  • Zu überwindende Höhe*100/Steigung (Gefälle)
  • Beispiel: Bei 6 % Steigung und einem Höheunterschied von 45 cm (entspricht etwa 3 Stufen á 15 cm) ergäbe sich somit eine Rampenlänge von 7,5 m.
Dabei muss eine für einen Rollstuhlfahrer nutzbare Rampe in Wohngebäuden außerdem mindestens 1,20 m breit sein (lichtes Maß) und an den Enden einer Rampe muss jeweils eine Bewegungsfläche von 1,50 x 1,50 m angeordnet werden. Die einzelne Länge einer Rampe darf nicht mehr als 6 m betragen, andernfalls ist ein Zwischenpodest von 1,50 m Länge erforderlich. Querneigungen sind unzulässig. Diese Bewegungsfläche bietet Rollstuhlfahrern ausreichenden Spielraum für die Nutzung der Rampe und mögliche Richtungsänderungen. Rampen sollten zudem auf beiden Seiten über Handläufe (Höhe Oberkante 85 bis 90 cm) und Radabweiser (Höhe 10 cm) verfügen. Wenn das Anlegen einer Rampe zum Hauseingang nicht möglich sein sollte, weil der Platz vor dem Haus nicht ausreicht oder die zu überwindende Höhendifferenz zu groß ist, ist die Anbringung eines Plattformlifts gut geeignet, um auch Rollstuhlfahrern einen ungehinderten Zugang zum Haus zu ermöglichen. Für den privaten Wohnungsbau gibt es inzwischen verschiedene platzsparende Aufzugssysteme, die keinen Maschinenraum benötigen, sondern lediglich eine tragende Wand. Dadurch sind sie auch für einen nachträglichen Einbau gut geeignet.

Stellplätze
Ein Parkplatz, der von Menschen mit Behinderung genutzt werden soll, muss mindestens 3,50 m breit und 5 m lang sein. Dabei soll der Parkplatz möglichst in der Nähe des Hauseingangs angeordnet werden und ausreichend hell beleuchtet sein.

Bewegungsflächen

Eine barrierefreie Wohnung muss nicht zwingend auch rollstuhlgerecht gestaltet sein. Denn die Anforderungen an die Bewegungsflächen innerhalb einer Wohnung sind für einen Rollstuhlfahrer höher als bei einer barrierefreien Grundrissplanung. Anhand der Anforderungen an die lichte Türbreite wird deutlich, dass Türen innerhalb einer barrierefrei gestalteten Wohnung mit einer Mindestbreite von 80 cm auskommen. Für eine rollstuhlgerechte Wohnung gilt jedoch ein Mindestmaß der Öffnung von 90 cm (lichtes Maß).

Im Vergleich kann man also festhalten, dass an eine rollstuhlgerechte Wohnung höhere Anforderungen als an eine barrierefreie Wohnung gestellt werden.

Hauseingang
Vor der Hauseingangstüre muss eine ausreichend große Bewegungsfläche vorgehalten werden. Bei Einfamilienhäusern ist meist eine freie Fläche von 1,20 x 1,20 m als ausreichend anzusehen.

Für Rollstuhlfahrer ist eine Fläche von 1,50 x 1,50 m ausreichend.
Der Zugang zur Haustüre soll ohne Stufen und Schwellen gestaltet sein. Mit einem Rollstuhl können Schwellen von maximal 2 cm Höhe überwunden werden. Der Hausflur darf nicht schmaler als 1,20 m sein; eine Breite von 1,50 m ist jedoch für einen Rollstuhlfahrer erheblich besser geeignet. Der Zugang zum Haus muss leicht auffindbar sein. In der Praxis bedeutet dies eine visuell kontrastreiche Gestaltung von Bodenbelägen und Wandoberflächen im Eingangsbereich. Durch eine helle Tür mit dunklen Umgebungsflächen (Zarge oder Wandfarbe) kann diese Vorgabe umgesetzt werden. Auch taktil erfassbare deutlich unterschiedliche Bodenbeläge sind geeignet, Menschen - insbesondere mit Sehbehinderungen - eine selbständige Bewegung im Haus zu ermöglichen.

Hauseingangstüren müssen auch mit geringem Kraftaufwand geöffnet werden können. Für Mehrfamilienhäuser sind sowohl Türen mit automatischem oder kraftunterstütztem Türantrieb als auch Tastschalter zum Öffnen sinnvoll. Bedienelemente wie z. B. Klingel, Lichtschalter, Türdrücker und -griffe oder Schließzylinder müssen in einer Höhe von 85 cm vom Boden aus montiert werden, in begründeten Einzelfällen bis zu 105 cm. Dieses Maß gilt auch für die Anbringung von Briefkästen.

Treppenraum
Treppen sind vertikale Barrieren. Für stark mobilitätseingeschränkte Menschen oder Rollstuhlfahrer stellt schon nur eine einzige Stufe am Hauseingang ein unüberwindbares Hindernis dar. Sie sind auf einen Aufzug, eine Rampe oder eine Hebevorrichtung angewiesen. Sind Treppenstufen zum Haus- oder Wohnungseingang vorhanden, sollten beidseitig Handläufe (Höhe Oberkante 85 bis 90 cm) angebracht werden. Eine waagerechte Weiterführung der Handläufe über die jeweils letzte Stufe hinaus ist empfehlenswert. Eine Unterschneidung bei schrägen Setzstufen ist nur bis maximal 2cm zulässig. Eine kontrastreiche, farbige und taktile Hervorhebung der obersten und untersten Treppenstufe erleichtert Blinden und Sehbehinderten die Orientierung in Gebäuden. Über die zusätzliche Anbringung von Informationen in Braille- und Reliefschrift am (Treppen-)handlauf im Eingangsbereich und im Treppenhaus können den Sehbehinderten darüber hinaus wichtige Informationen zur Orientierung im Gebäude gegeben werden.

Aufenthaltsräume

Die Höhe einer undurchsichtigen (geschlossenen) Fensterbrüstung von Wohnräumen in barrierefreien Wohnungen soll 0,60 m Höhe über dem Fußboden nicht überschreiten, um einem Rollstuhlfahrer einen ungehinderten Ausblick zu ermöglichen. Dabei ist auch wichtig, dass die Fenster- oder Türbeschläge in einer Höhe von etwa 85 bis maximal 105 cm über dem Fußboden angebracht sind, der Fenstergriff also eine Bedienung vom Rollstuhl aus ermöglicht.
Die Anbringung einer Absturzsicherung vor zu öffnenden Fenstern - insbesondere bei bodentiefen Fenstern oder sogenannten französischen Balkonfenstern - muss allerdings auch beachtet werden.
Es wird empfohlen, den Einbau von Verschattungssystemen zur Regulierung des Licht- und Sonneneinfalls bei großen oder nach Süden ausgerichteten Fensterflächen wie z. B. Jalousien oder Rollläden frühzeitig einzuplanen und entsprechend haustechnisch vorzuhalten. Die KfW gibt für die Beurteilung der Förderwürdigkeit einer altersgerechten Wohnung eine Mindestraumgröße von 14 m² für Aufenthaltsräume vor.

Ein Wohnzimmer, das für einen Menschen mit motorischen Einschränkungen bequem nutzbar sein soll, sollte einen annähernd rechtwinkligen Zuschnitt haben, um eine übersichtliche Möblierung zu ermöglichen und Bewegungsflächen zu bündeln.

Die Möbel, insbesondere beispielsweise ältere bereits vorhandene Sitzmöbel, können mit Holzklötzchen oder speziellen Distanzstücken, die im Fachhandel erhältlich sind, erhöht werden. Dies erleichtert den Bewohnern das Aufstehen und Hinsetzen. Und so können eigene Möbel noch lange gut genutzt werden.

Die Anzahl und Qualität der Lampen in Aufenthaltsräumen barrierefrei gestalteter Wohnungen sollte zielgerichtet und hinsichtlich der Lichtstärke individuell regulierbar sein. Sinnvoll ist eine Raumausstattung mit mehreren und verschiedenen Lichtquellen, um dem Bewohner eine möglichst breite Vielfalt für die lange Zeit der Nutzung seiner eigenen vier Wände anbieten zu können. Denn auch durch den Einsatz von Licht können seine Stimmungslagen und Nutzungsabsichten beeinflusst werden. Das Schlafzimmer wird im Falle eintretender Bettlägerigkeit und Pflegebedürftigkeit zur Drehscheibe der Aktivitäten des Bewohners. Deshalb sollen Schlafräume beispielsweise eine Mindestbreite von 3,00 m aufweisen. Diese Mindestbreite garantiert eine freie seitliche Zugänglichkeit zum Bett oder Pflegebett. Günstige Raumabmessungen unterstützen also auch die tägliche Pflege des Bewohners. Dabei sollte frühzeitig - also möglicherweise schon vor Eintritt eines Pflegegrades - über die Anschaffung eines Pflegebettes nachgedacht werden, da diese höhenverstellbar sind und mehrfach geteilte und individuell verstellbare Liegeflächen haben.
Dass gerade auch am Bett für eine ausreichende und leicht erreichbare Beleuchtung gesorgt werden muss, sollte schon frühzeitig in die Planungen möglicher Variationen der Raumaufteilung und damit in die Planung der Elektroinstallation einfließen. Dies erspart spätere kostenintensive Umbaumaßnahmen.
Am Bett sollte außerdem eine gut erreichbare und ausreichend große Ablage angebracht werden. Hier können ein Telefon und eventuell eine Notrufanlage aufgestellt werden. Ein besonderes Augenmerk sollte auch auf die Gestaltung von Türen verwendet werden, da im Flucht- und Rettungsfall wichtig ist, dass Türen deutlich zu erkennen und leicht zu öffnen sind. Die Gestaltung der Wand mit der Türe sollte kontrastreich gehalten sein, z. B. eine helle Wand mit einer dunklen Zarge oder ein heller Türflügel mit einer dunklen Hauptschließkante und dunklem Beschlag. Ganzglastüren und großflächig verglaste Türen sollen mit Sicherheitsmarkierungen deutlich wahrnehmbar gemacht werden.

Den Boden- und Wandbelägen der Aufenthaltsräume sollte bei der Planung auch eine hohe Aufmerksamkeit entgegengebracht werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Auswahl der Materialien, Farben und Oberflächenstrukturen. Bodenbeläge sollen eben, rutschsicher, gut begehbar und mit einem Rollator oder Rollstuhl gut befahrbar sein und dürfen sich nicht statisch aufladen. Sie sollten leicht zu reinigen und fußwarm sein. Reflexionen und verwirrende Muster von Bodenbelägen sollen vermieden werden. Auch die Unterstützung einer guten Raumakustik durch den verwendeten Bodenbelag ist wichtig, um beispielsweise längere Nachhallzeiten zu vermeiden.

Küche

Jede Wohnung muss schon aus bauordnungsrechtlichen Gründen neben einem Bad und einem WC auch eine Kochnische oder eine Küche aufweisen. Ist eine Küche barrierefrei nutzbar, trägt dies entscheidend dazu bei, Menschen mit Behinderung lange Zeit eine eigenständige Lebensführung zu ermöglichen. Für den Umbau einer vorhandenen Küche zu einer barrierefreien Küche ist eine Tiefe der Bewegungsfläche von mindestens 1,20 m vor allen Küchenmöbeln erforderlich. Die Tiefe der Bewegungsfläche im Falle Küche einer Nutzung durch Rollstuhlfahrer liegt bei einem Mindestmaß von 1,50 m. Insbesondere für Seniorenwohnungen ist die Zusammenlegung von Koch-, Ess- und Wohnbereich von Vorteil, weil sich die Bewegungsflächen von Küchenzeile und Sitzplatz überlagern dürfen. So wird Raumvolumen eingespart. Es sollte bei der Planung der Küchenunterzeile, wenigstens beim Arbeitsplatzbereich auf Beinfreiheit oder sogar Unterfahrbarkeit mit einem Rollstuhl geachtet werden. Dies hilft Menschen, die sich zur Bewältigung täglicher Hausarbeiten hinsetzen müssen oder auch Rollstuhlfahrern bei der Bewältigung dieser Aufgaben. Die Unterfahrbarkeit wird gewährleistet, indem unter der Küchenzeile keine Möblierung vorgesehen wird. Die Maße dieses freien Raumes sollen etwa 70 cm Höhe vom Boden aus, mindestens 30 cm Tiefe (unter der Arbeitsplatte und ggf. auch unter Schränken) und mindestens 90 cm Breite betragen. Auf die Unterfahrbarkeit des Spülbeckens sollte besonderes Augenmerk gelegt werden. Elektronisch steuerbare Oberschränke, die auf- und abgesenkt werden können, sind für eine Küche, die von einem Rollstuhlfahrer genutzt wird, besonders gut geeignet. Die Arbeitsplatte einer Küche sollte eine Gesamttiefe von 60 cm nicht überschreiten und bei einer Höhe von 80 bis 85 cm vom Boden aus angeordnet werden. Liegt ein Fenster über der Arbeitsfläche oder Küchenzeile, sollte es mit einer elektronischen Steuerung zum Öffnen und Schließen ausgestattet werden. Bei der Bestimmung der Anzahl von Steckdosen und deren Anordnung ist gerade in der Küche darauf zu achten, dass möglichst viele Steckdosen eingesetzt werden, weil das Umstecken eines Steckers Menschen mit Behinderungen oder älteren Menschen häufig große Schwierigkeiten bereitet.

Nassräume

In jeder Wohnung muss ein Bad und ein WC vorhanden sein. Die nachträgliche Herstellung eines barrierefreien Bades oder WC kann mit hohen Baukosten verbunden sein. Manchmal sind solche Maßnahmen mit wesentlichen Eingriffen in die vorhandene Bausubstanz verbunden, wenn beispielsweise Wände beseitigt, versetzt oder neue eingezogen werden müssen. So lässt sich häufig ein barrierefreies Bad oder WC nur durch Änderung der gesamten Raumgeometrie einer Wohnung oder eines Hauses überhaupt herstellen. Ohne ein wenigstens barrierefreies - oder sogar von Rollstuhlfahrern nutzbares - Bad und WC ist ein selbstständiges Wohnen für Menschen bei Vorliegen einer gravierenden Behinderung jedoch grundsätzlich nicht möglich.
Darum wird auch in dieser Broschüre die Barrierefreiheit von Bad und WC genauer als bei anderen Räumen behandelt.

Das Bad

Auch sehr kleine Bäder von nur 4 m² lassen sich oft schon barrierefrei gestalten. Dann ist der Verzicht auf eine Badewanne allerdings unerlässlich. Ein solches Mini-Bad kann mit einer bodengleichen Dusche, einem WC und einem unterfahrbaren Waschtisch ausgestattet werden. Die für eine barrierefreie Gestaltung erforderlichen Bewegungsflächen im Bad dürfen sich überlagern; dabei ist eine Bewegungsfläche in der Größe von mindestens 1,20 x 1,20 m vor jedem Barrierefreies Bad nach Umbau zu berücksichtigen, für Rollstuhlfahrer 1,50 x 1,50 m. Um ein Bad mit WC rollstuhlgerecht zu gestalten, sollten mindestens 6 bis 8 m² Grundfläche für das Bad zur Verfügung stehen.

Der Waschtisch
Vor dem Waschtisch muss eine Bewegungsfläche von mindestens 90 cm Breite und 1,20 m Tiefe vorhanden sein, bei Rollstuhlnutzung sogar 1,50 m Tiefe. Der seitliche Abstand vom Waschtisch zur Wand darf nicht weniger als 25 cm betragen.
Der Waschtisch in einem rollstuhlgerechten Bad muss unterfahren werden können. Der freie Raum unter einem solchen Waschtisch hat mindestens 67 cm Höhe. Außerdem soll der freie Raum mindestens 30 cm tief und 90 cm breit sein. Es dürfen keine Bauteile wie ein Siphon oder eine Wasserleitung in diesen freien Raum hineinragen. Um eine Verletzungsgefahr des Nutzers auszuschließen, empfehlen sich Waschtische in einer Tiefe von 55 cm.

Das WC
Vor dem WC muss eine Bewegungsfläche von mindestens 90 cm Breite und 1,20 m Tiefe vorhanden sein (bei Rollstuhlnutzung 1,50 m). Der seitliche Abstand vom WC zur Wand soll mehr als 20 cm betragen. Der WC-Sitz sollte in einer Höhe von 46 bis 48 cm über dem Boden angebracht werden. Die herkömmliche Höhe des WC-Sitzes hingegen beträgt oft nur 38 cm. Eine sichere selbstständige Benutzung des WCs bei Vorliegen körperlicher Beeinträchtigungen wird deutlich erhöht, wenn ein - idealerweise sogar beidseitiger - seitlicher klappbarer Haltegriff an der Wand angebracht ist. Schon bei der Planung eines neuen Bades sollten die Möglichkeiten zur Anbringung von senkrechten und waagerechten Stütz- und Haltegriffen überprüft werden und ggf. entsprechende bauliche Vorkehrungen getroffen werden. Bei einem späteren Badausbau mit Leichtbauwänden sind diese sinnvollen Ausstattungselemente nämlich nur noch mit erhöhtem Aufwand zu realisieren.

Die Dusche
Der Duschplatz soll niveaugleich zu den angrenzenden Bodenflächen gestaltet sein und sollte mindestens 1,20 x 1,20 m groß sein. Für eine Rollstuhlnutzung gilt eine Fläche von 1,50 x 1,50 m als ausreichend.

Eine Absenkung (Neigung) der Duschfläche zum Wasserablauf darf nicht mehr als 2 % betragen. Als Duscharmatur (mit Handbrause) ist eine Einhebelarmatur empfehlenswert. Sie sollte in einer Höhe von 85 cm angebracht werden. Und der Bodenbelag der Dusche muss mindestens rutschhemmend sein. Darüber hinaus ist der Einbau eines Dusch-Klappsitzes mit einer Sitzhöhe von 46 bis 48 cm über dem Boden zu empfehlen, ergänzt durch beidseitig davon angebrachte klappbare Stützgriffe mit einer Oberkante, die 28 cm über der Sitzhöhe liegt. Auch an den Wänden der Dusche ist die Anbringung von Stütz- oder Haltegriffen sehr zu empfehlen.

Die Badewanne
Sollte der Einbau einer Badewanne gewünscht werden, so kann dies bei einem Mini-Bad von weniger als 4 m² Grundfläche nicht realisiert werden, wenn darüber hinaus das Kriterium Barrierefreiheit erfüllt werden soll.
Badewannen sollten mit einem Liftersystem ausgestattet sein. Sinnvoll ist dann, ein mobiles Liftersystem zu wählen, mit dem die Badewanne unterfahren werden kann. Die Höhe des Badewannenrandes soll höchstens etwa 50 cm über dem Fertigfußboden liegen.
An Wänden oberhalb der Badewanne ist die Anbringung von seitlichen Stütz- oder Haltegriffen zu empfehlen. Alternativ können Badewannen mit seitlichem Türeinstieg eingebaut werden.

Sonstige Anforderungen an Nassräume
Die Badezimmertüre muss nach außen aufschlagen. Damit wird sichergestellt, dass die Tür nicht von innen blockiert werden kann, sollte der Badnutzer bewusstlos werden, auf dem Boden zusammensinken und die Türe von innen blockieren. Türen von Sanitärräumen müssen im Falle einer Verriegelung von der Innenseite außerdem auch von außen geöffnet werden können (Not- und Gefahrenfunktion). Armaturen von Duschen, Badewannen und Waschbecken sollen, wie schon beschrieben,
als Einhebel-Dusch-Armaturen eingebaut werden, deren Hebel im Ruhezustand nach unten weisen. Durch diese Maßnahme wird der Verletzungsgefahr von Sehbehinderten bei der Badbenutzung entgegengewirkt.
Über einem Waschtisch ist die Anbringung eines Kippspiegels sinnvoll. Alternativ hierzu kann jedoch ein Spiegel, der senkrecht bis auf die Oberkante des Waschtischs herunterreicht, senkrecht an der Wand angebracht werden. Dies ist besonders für kleine Menschen oder Rollstuhlnutzer komfortabel und solche Spiegel sind meistens wesentlich kostengünstiger als klappbare Badezimmerspiegel.

Der Einbau eines Notrufsystems in Bad und WC ist auch in Wohnungen oder Einfamilienhäusern sehr sinnvoll. Wichtig ist hierbei, dass das Notrufsystem auch vom Boden erreichbar ist. Im Umfeld des Waschtischs sollten mindestens drei Steckdosen angebracht werden, um ein häufiges Umstecken von Elektrogeräten zu vermeiden.

Freisitze

Gerade für in ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen hat die selbstständige Nutzung eines Balkons, einer Terrasse oder einer Loggia große Bedeutung für ihre Lebensqualität. Der individuelle Platzbedarf für solche Flächen ist jedoch sehr verschieden.
Die Bewegungsfläche (mindestens 1,20 x 1,20 m und für Rollstuhlfahrer 1,50 x 1,50 m) darf weder von Blumenkästen noch sonstiger Möblierung eingeengt sein. Auch Türschwellen von gerade einmal 2 cm Höhe sind von vielen Rollstuhlfahrern praktisch nicht mehr ohne fremde Hilfe zu überwinden und sollten daher gänzlich vermieden werden. Höhenunterschiede von nur wenigen Stufen oder kleine Geländesprünge in den Außenanlagen eines Grundstücks können oft mittels fest eingebauter oder mobiler Rampen aus Hartgummi oder gefalztem Stahl überwunden werden. Um auch Rollstuhlfahrern eine möglichst ungehinderte Sicht in den Garten oder auf die Straße zu ermöglichen, sollen Brüstungselemente von Balkon oder Terrasse maximal 60 cm hoch in undurchsichtigem Material wie Holz, Beton oder als Mauer gestaltet sein. Oberhalb dieses Teils der Brüstung soll der Blick in den Garten oder auf die Straße durch eine offene Gestaltung z. B. über ein Metallgeländer oder eine vertikale Verglasung gewährleistet werden. Die obere Kante des Sichtschutzes/Geländers muss aus Gründen der Absturzsicherung mindestens 90 cm über dem Bodenbelag des Freisitzes angeordnet werden.
Ist ein Mensch in seiner Mobilität stark eingeschränkt, kann sich sein Leben überwiegend in den eigenen vier Wänden abspielen, somit nimmt die Möglichkeit, die eigene Umgebung, Natur und das soziale Leben im öffentlichen Raum von der Wohnung aus zu beobachten, eine hohe Bedeutung ein.
Zur Vermeidung von Wasserschäden am Übergang des Innenraumes zum Freisitz ist zu empfehlen, Balkone oder Terrassen zu überdachen und unmittelbar vor der Türschwelle auf der Außenseite eine Ablaufrinne für Niederschlagswasser anzuordnen. Sowohl auf den Spritzwasserschutz als auf die Rückstaufreiheit bei der Entwässerung ist bei der Planung und der handwerklichen Ausführung zu achten. Die Überdachung eines Balkons, einer Terrasse oder eines sonstigen Freisitzes unterstützt nicht nur das Fernhalten von Wasser von Innenräumen, sondern ist außerdem sehr gut geeignet, dem Wohnungsnutzer einen witterungsunabhängigen Aufenthalt im Freien zu ermöglichen.

Bedienelemente

Werden Bedienelemente wie Hausbriefkästen, Gegensprechanlagen oder Klingeln montiert, sollen diese stets nach dem Zwei-Sinne-Prinzip (siehe Kapitel Vorbetrachtungen) eingesetzt werden. Eine Klingel müsste dementsprechend farbig oder mit deutlichem Schwarz-Weiß-Kontrast von der Wand, auf der sie montiert wird, abgesetzt sein. Zusätzlich sollte sie durch eine ertastbare, also andersartige Oberflächenstruktur von der Wand abgesetzt werden (raue/glatte Oberflächen). Werden Bedienelemente betätigt, sollte das dem Nutzer auf mehrere Arten angezeigt werden, beispielsweise durch ein akustisches und/oder ein Lichtsignal. Aber auch eine geänderte Schalterstellung oder eine fühlbare Vibration des Schalters sind geeignet, um dem Nutzer anzuzeigen, dass er gerade erfolgreich einen Schalter betätigt hat oder eine sonstige Eingabe gemacht hat. Dass Bedienelemente barrierefrei, d. h. stufenlos, zu erreichen sein müssen, versteht sich schon alleine aus ihrer Funktion heraus. Die Anbringungshöhe von Bedienelementen sollte daher in einer Höhe von 85 bis max. 105 cm oberhalb des Bodens liegen. Vor Bedienelementen muss aber auch eine ausreichend dimensionierte Grundrissfläche vorhanden sein, die die Erreichbarkeit für Menschen mit Rollatoren oder Kinderwagen und Rollstuhlnutzer gewährleistet. Dies wird durch eine seitliche Bewegungsfläche von mind. 1,20 m Tiefe und von mind. 1,50 m Länge ermöglicht. Bedienelemente sind für Rollstuhlfahrer nur dann anfahrbar - und damit überhaupt erreichbar - wenn sie mindestens 50 cm von der Innenecke eines Gebäudes entfernt angeordnet sind. Bedienelemente, die nur frontal angefahren werden können, müssen eine Unterfahrbarkeit von 15 cm Tiefe und 35 cm Höhe gewährleisten, um einer Verletzungsgefahr der Beine entgegen zu wirken. Dies betrifft beispielsweise Hausbriefkästen oder Klingelanlagen, die vor einem Hauseingang frei aufgestellt werden. Feuerlöscher, Briefkästen u. a. Ausstattungselemente von Mehrfamilienhäusern werden häufig im Inneren des Eingangsbereiches angeordnet. Bei der Positionierung solcher Elemente ist darauf zu achten, dass sie die erforderlichen Bewegungsflächen nicht einengen, also nicht in Flure und Aufstellflächen hineinragen. Die notwendige Bewegungsfläche vor Bedienelementen beträgt 1,20 x 1,20 m (bei Rollstuhlnutzung 1,50 x 1,50 m). Die Bedienelemente sollten so gestaltet werden, dass sie mit einer Leiste oder einem kleinen Sockel ertastet werden können.