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Recht für Familien

Eltern haben nicht nur viele Pflichten, sondern auch zahlreiche Rechte. Wann beginnt der Mutterschutz, wie gestaltet er sich bei befristeten Verträgen oder in der Ausbildung? Was gilt es beim Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft zu beachten? Wie beantrage ich Elternzeit? Welche Rechte haben stillende Mütter?

Wie werden Eltern unterstützt, die sich um ihr krankes Kind kümmern? Es gibt viele Rechtsfragen, die sich Mütter und Väter stellen. Einen kleinen Überblick über verschiedene rechtliche Grundlagen des Familienlebens bieten Ihnen die folgenden Seiten. Diese stellen jedoch den jeweiligen Stand zum Redaktionsschluss dieser Broschüre dar und sind daher ohne Gewähr. Bei konkreten Nachfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der zuständigen Behörden gern mit Antworten zur Verfügung.

Mutterschutz

Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten oder bei Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung. Für die Feststellung, dass eine Frühgeburt im medizinischen Sinne vorliegt, ist ein ärztliches Zeugnis maßgebend. Um eine Frühgeburt handelt es sich, wenn das Kind bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegt oder wenn das Kind trotz höheren Geburtsgewichts wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen einer wesentlich erweiterten Pflege bedarf. Bei einer Frühgeburt sowie bei einer sonstigen vorzeitigen Entbindung verlängert sich nach der Geburt die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, so verkürzt sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Sie beträgt ebenfalls acht bzw. zwölf Wochen.

Mutterschutz bei befristeten Arbeitsverträgen
Frauen, die befristete Arbeitsverträge abgeschlossen haben, z. B. zur Erprobung oder zur Vertretung anderer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, fallen während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Entbindung unter das Mutterschutzgesetz, solange das befristete Arbeitsverhältnis besteht. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder Erreichen des Zwecks auch bei Schwangerschaft, während der Schutzfrist nach der Entbindung und in der Elternzeit. Verlängert die Arbeitgeberseite alle gleichliegenden befristeten Arbeitsverhältnisse und beruft sie sich nur der werdenden Mutter gegenüber auf den Fristablauf, könnte das eine unmittelbare Diskriminierung der werdenden Mutter und damit unzulässig sein.

Mutterschutz in der Probezeit
Bei einem von vornherein unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit am Beginn gilt das Mutterschutzgesetz uneingeschränkt auch in der Probezeit.

Mutterschutz in der Ausbildung
Berufsausbildungsverhältnisse sind in der Regel befristete Beschäftigungsverhältnisse. Sie enden mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit oder - bei vorzeitigem Bestehen der Abschlussprüfung - mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Dies gilt auch bei Schwangerschaft. Die Auszubildende kann aber vor der Abschlussprüfung beantragen, dass die Ausbildungszeit verlängert wird, wenn die Verlängerung z. B. wegen Fehlzeiten durch die Schwangerschaft erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Zuständig für die Entscheidung über diesen Antrag sind diejenigen Stellen, die die Durchführung des Ausbildungsverhältnisses überwachen, in der Regel die örtlichen Kammern. Wenn die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht besteht, kann sie auch eine Verlängerung bis zur nächstmöglichen Abschlussprüfung verlangen, höchstens aber eine Verlängerung um ein Jahr. Es ist ferner möglich, mit der Arbeitgeberseite einvernehmlich eine Vereinbarung über die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses zu treffen.

Besonderheiten im Mutterschutz

Auch Schülerinnen und Studentinnen sind durch das Mutterschutzgesetz geschützt, falls Schule oder Hochschule Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildung vorschreibt oder die Frauen ein Pflichtpraktikum absolvieren. Sie dürfen aber schon vor Ablauf der Schutzfrist wieder die Schule oder Uni besuchen.
Wer als Beamtin, Richterin oder bei der Bundeswehr arbeitet, kann sich nicht auf das Mutterschutzgesetz berufen. Hier greifen die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) für die Bundesverwaltung und die entsprechenden Verordnungen in den Bundesländern sowie die Mutterschutzverordnung für Soldatinnen. Selbstständige Schwangere und Hausfrauen genießen keinen besonderen gesetzlichen Schutz.

Beschäftigungsverbot

Allgemeines Beschäftigungsverbot
Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Beim Umgang mit Druckluft, Röntgenstrahlen und radioaktiven Stoffen schützen besondere Vorschriften die werdende und stillende Mutter. Auch chemische und biologische Schadstoffe können eine Gefährdung bedeuten.

Ab sechs Wochen vor der Geburt ihres Kindes darf die werdende Mutter nur noch dann beschäftigt werden, wenn sie selbst ausdrücklich erklärt hat, dass sie weiterarbeiten möchte.

Es steht ihr frei, diese Entscheidung jederzeit zu widerrufen. Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit dürfen Frauen auch dann nicht beschäftigt werden, wenn sie dazu bereit wären (Ausnahmen bestehen bei einer Totgeburt oder bei Tod des Kindes).

Beschäftigungsverbot im Einzelfall
Danach dürfen werdende Mütter insoweit nicht beschäftigt werden, als nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der bisherigen Beschäftigung gefährdet ist. Voraussetzung ist ein entsprechendes ärztliches Zeugnis. Die Ärztin oder der Arzt muss dabei entscheiden, ob es sich bei den Beschwerden um eine Krankheit handelt. Stellt die Ärztin oder der Arzt Beschwerden fest, die auf der Schwangerschaft beruhen, so hat sie bzw. er zu prüfen und aus ärztlicher Sicht zu entscheiden, ob die schwangere Frau wegen eingetretener Komplikationen arbeitsunfähig krank ist oder - ohne dass eine Krankheit vorliegt - zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind ein Beschäftigungsverbot geboten ist.

Durch das ärztliche Zeugnis kann die Beschäftigung ganz oder teilweise untersagt sein. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss das ärztlich attestierte Beschäftigungsverbot einhalten. Hat die Arbeitgeberseite begründete Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Zeugnisses, kann sie eine Nachuntersuchung verlangen.

Rechte für stillende Mütter
Stillende Mütter dürfen mit bestimmten Gefahrstoffen nicht arbeiten, nicht zu Akkord- und Fließbandarbeiten herangezogen und nicht mit bestimmten körperlich schweren oder belastenden Arbeiten beschäftigt werden.

Eine Frau, die stillt, kann nach Wiederaufnahme ihrer Arbeit Stillpausen während der Arbeitszeit beanspruchen. Die Zeit zum Stillen ist durch das Mutterschutzgesetz gesichert:
mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal pro Tag eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt dann als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird. Ein Verdienstausfall darf durch die Stillzeit nicht eintreten. Die Stillzeit darf von der stillenden Mutter auch nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.

Insbesondere gilt ein generelles Beschäftigungsverbot für werdende Mütter:
  • bei Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden,
  • nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft bei Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,
  • bei Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,
  • bei der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, die mit dem Schälen von Holz befasst sind,
  • bei Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,
  • nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln,
  • bei Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind.
Elternzeit

Elterngeld und Elternzeit sind rechtlich voneinander unabhängig. Arbeitnehmer, Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte oder auch Soldaten und Wehrpflichtige müssen jedoch regelmäßig ihren Anspruch auf Elternzeit geltend machen, um ihr Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis unterbrechen oder ihre Arbeitszeit reduzieren zu können, um ggf. Elterngeld zu beanspruchen. Generell kann die Elternzeit in 3 Zeitabschnitten genommen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anmeldung der Elternzeit spätestens sieben Wochen vor ihrem geplanten Beginn erfolgen muss. Väter, die Elterngeld beziehen möchten, sollten die Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber für Lebensmonate beantragen, um keine Nachteile aus der Anrechnung von Erwerbseinkommen zu erzielen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers zur Elternzeit ist nicht mehr erforderlich.

Besondere Regelungen gibt es für Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstags des Kindes: hier muss die Anmeldung bereits 13 Wochen zuvor erfolgen, maximal können 24 Monate Elternzeit genommen werden. Der Arbeitgeber kann den dritten Abschnitt der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes liegt. Arbeitgeber können einen Antrag auf Teilzeittätigkeit während der Elternzeit nur innerhalb einer bestimmten Frist ablehnen. Ansonsten gilt die Zustimmung als erteilt.

Auch Großeltern können zur Betreuung und Erziehung ihres Enkelkindes Elternzeit beanspruchen, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich im letzten bzw. vorletzten Jahr einer vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen Ausbildung in Vollzeit befindet.

Kinderkrankengeld

Berufstätige Eltern können Kinderkrankengeld erhalten, wenn sie ihr krankes Kind zu Hause versorgen müssen und deshalb kein Arbeitsentgelt bekommen. Sind sie Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, ist ihr Arbeitgeber in der Regel verpflichtet, sie für 30 Tage pro Kind und Jahr - bei mehr als zwei Kindern maximal 65 Tage - von der Arbeit freizustellen und das Entgelt weiterzuzahlen. Das gilt für den Vater genauso wie für die Mutter. Bei Alleinerziehenden sind es 60 Tage pro Kind und Jahr, maximal 130 Tage.

Manchmal zahlt ein Arbeitgeber in dieser Zeit kein Gehalt, zum Beispiel, weil der Tarifvertrag das so regelt. Dann springt die Krankenkasse mit dem Kinderkrankengeld ein. Auch Selbstständige und andere Berufstätige, die kein Arbeitseinkommen haben, während sie ihr krankes Kind pflegen, können das Kinderkrankengeld erhalten - wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Sie sind berufstätig und erhalten kein Arbeitsentgelt in der Zeit, während Sie Ihr Kind pflegen.
  • Das Kind ist gesetzlich versichert.
  • Im Haushalt gibt es niemanden, der an Ihrer Stelle Ihr Kind pflegen könnte.
  • Sie haben selbst einen Anspruch auf Krankengeld.
  • Ein Arzt bescheinigt, dass Ihr erkranktes Kind beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss.
  • Ihr Kind ist jünger als 12 Jahre. Wenn es behindert und auf Hilfe angewiesen ist, gibt es keine Altersgrenze.
  • Die Kindkranktage eines Elternteils können in der Regel nach Absprache mit der Krankenkasse auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn dieser die Tage aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht selbst geltend machen kann. Die Übertragung ist möglich, wenn beide Elternteile in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.