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Familie & Geld

Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld, ElterngeldPlus, Landeserziehungsgeld, Mutterschaftsgeld, Mutterschutzlohn, Wohngeld - Familien können von einer ganzen Reihe staatlicher Leistungen profitieren. Auf den folgenden Seiten erhalten Sie einen Überblick über verschiedene staatliche Leistungen und bei welcher Behörde diese beantragt werden können. Kinderreiche Familien werden auch in Bautzen mit dem Sächsischen Familienpass besonders unterstützt - und erhalten damit unabhängig vom Einkommen einen erleichterten Zugang zu den Angeboten der Bautzener Kultureinrichtungen. Eltern mit einem geringen Einkommen erfahren Hilfe, indem die Kosten für den Besuch von Kinderkrippe, Tagesmutter, Kindergarten und Hort übernommen werden. Für bestimmte Ausbildungen kann in Abhängigkeit vom Einkommen BAföG oder eine Berufsausbildungsbeihilfe gewährt werden. Auch dafür finden Sie auf den folgenden Seiten die richtigen Ansprechpartner.

Kindergeld

Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen der Eltern für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr gewährt - in einigen Fällen auch darüber hinaus. Die Anträge auf Kindergeld werden von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entgegengenommen.

Kinderzuschlag zum Kindergeld
Der Kinderzuschlag kann bis zu 250 Euro monatlich pro Kind betragen. Die Leistung wird Eltern gezahlt, die aus eigenem Einkommen oder Vermögen im Wesentlichen ihren eigenen Lebensunterhalt, nicht aber den der Kinder bestreiten können. Wer beispielsweise für minderjährige Kinder im eigenen Haushalt Kindergeld erhält und dessen Antrag auf Arbeitslosengeld II wegen zu hohem Einkommen abgelehnt wurde, sollte prüfen lassen, ob für ihn nicht ein Kinderzuschlag gewährt werden kann. Das Merkblatt und Antragsvordrucke gibt es bei den Familienkassen der Agentur für Arbeit oder im Internet.

Agentur für Arbeit
Neusalzaer Str. 2
Telefon: 0800 4555500 oder 03591 662222
Internet: www.arbeitsagentur.de (mit Download aller Formulare)

Elterngeld

Elterngeld wird für die ersten 12 bzw. 14 Lebensmonate des Kindes gezahlt.
Bedingung ist, dass der Antragssteller maximal 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig ist. Die Höhe des Elterngeldes beträgt 65 % des Durchschnittsgehalts der 12 Monate vor Geburt des Kindes. Berechnungsgrundlage ist dabei das Bruttogehalt, das um rund 21 Prozent für Steuer und Sozialabgaben reduziert wird.
Maximal werden 1.800 Euro Elterngeld gezahlt, mindestens 300 Euro (einkommensunabhängig). Bei Nettoeinkommen ab 1.240 Euro werden nur 65 % ersetzt. Wenn Sie weniger als 1.000 Euro hatten, steigt der Prozentsatz wieder in kleinen Schritten auf bis zu 100 %. Je 2 Euro, die Ihr Einkommen unter 1.000 Euro lag, steigt der Prozentsatz um 0,1 %.
Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet - dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro. Es gibt aber eine Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei und steht damit zusätzlich zur Verfügung. Alleinerziehende können ebenfalls 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Von jedem Elternteil ist ein eigenständiger Antrag zu stellen, in dem ein Bezug oder ein beabsichtigter Bezug des Elterngeldes durch den anderen Elternteil anzuzeigen ist. Elterngeld wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats geleistet, in dem der Antrag eingegangen ist.

Selbstständige
Der Bescheid ist zunächst nur vorläufig. Einnahmen im Bezugszeitraum werden nach der Elterngeldbezugszeit gegengerechnet, u. U. muss gezahltes Elterngeld zurückgezahlt werden.

Vätermonate
Können max. bis zum 14. Lebensmonat genommen werden - auch bei der Verlängerungsoption der Auszahlung auf 24 Monate, Mindestbezug: 2 Monate

Wartezeit
Je nach Saison kann die Bearbeitungszeit des Antrages bis zu 3 Monaten betragen.

Verlängerungsoption
Elterngeld kann statt für 12 Lebensmonate auch für 24 Monate gezahlt werden. Dann gibt es monatlich die halbe Rate. Die Regelungen (max. Erwerbstätigkeit, Einnahmen) gelten aber nur für die ersten 12 Lebensmonate, man könnte das Kind danach auch voll betreuen lassen und würde weiter Geld erhalten.

Mutterschaftsgeld
Für angestellte Mütter wird in der Regel bis acht Wochen nach Geburt Mutterschaftsgeld gezahlt. Das Geld wird auf das Elterngeld angerechnet, meist gibt es nur noch wenige Euro für die ersten beiden Lebensmonate. Damit fallen auch die Beträge im 13. Lebensmonat (bei Verlängerungsoption) in der Regel geringer aus.

Progressionsvorbehalt
Elterngeld ist an sich steuerfrei, wird aber bei der Berechnung der Lohnsteuer in das zu versteuernde Einkommen gerechnet. Der Steuersatz, mit dem dieses übrige Einkommen versteuert wird, ist dann entsprechend höher. Dieser Effekt ist bei niedrigen Einkommen besonders deutlich.

Elterngeld plus

ElterngeldPlus ist eine Variante des Elterngeldes, die für ab 1. Juli 2015 geborene Kinder gilt. Es soll Elterngeld und Teilzeitarbeit besser miteinander kombinieren. Eltern müssen sich dabei zwischen Elterngeld und ElterngeldPlus entscheiden. Die Leistung wird doppelt so lange gezahlt wie das Elterngeld, also auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus. Faustregel: aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Wenn beide Elternteile gleichzeitig für vier Monate ihre Arbeitszeit auf 24 bis 32 Wochenstunden reduzieren, gibt es einen Partnerschaftsbonus: vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monate pro Elternteil. Alleinerziehende können ebenfalls den Partnerschaftsbonus erhalten, die Alleinsorge beziehungsweise das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht ist keine Voraussetzung. Bedingung: Die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) müssen erfüllt sein.
  • Monatlich beträgt das ElterngeldPlus maximal die Hälfte des Elterngeldes, das den Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde.
  • Monate, in denen bereits ElterngeldPlus bezogen wurde, können nachträglich in Elterngeld-Monate umgewandelt werden.
  • Antrag innerhalb der ersten drei Lebensmonate des Kindes stellen: Denn rückwirkend werden Zahlungen nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.
Kontakt
Landratsamt Bautzen
Sozialamt/Elterngeldstelle
Garnisionsplatz 9 in Kamenz
Telefon: 03591 5251-50200
E-Mail: sozialamt@lra-bautzen.de
Internet: www.landkreis-bautzen.de

Lesenswert
Internet: www.familien-wegweiser.de
Internet: www.familie.sachsen.de

Landeserziehungsgeld

Eltern, die im Freistaat Sachsen leben, können im Anschluss an den Bezug von Bundeselterngeld ein Landeserziehungsgeld erhalten. Mit dem Landeserziehungsgeld unterstützt der Freistaat besonders jene Eltern, die sich für eine längerfristige eigene häusliche Betreuung des Kindes entschieden haben und zum Beispiel die vollen drei Jahre der gesetzlichen Elternzeit in Anspruch nehmen möchten. Wenn Sie für das Kind einen Platz in einer mit staatlichen Mitteln geförderten Kindertageseinrichtung oder eine staatliche Förderung der Tagespflege beanspruchen, ist das Landeserziehungsgeld in aller Regel ausgeschlossen.

Frist/Dauer
Landeserziehungsgeld ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist frühestens drei Monate vor Beginn des gewählten Leistungszeitraumes zu stellen. Rückwirkend wird Landeserziehungsgeld nur für den Monat vor Antragstellung gewährt. Landeserziehungsgeld kann beginnend im 2. oder beginnend im 3. Lebensjahr des Kindes bezogen werden.

Leistungsbezug im 2. Lebensjahr
1. Kind: fünf Monate je 150 Euro
2. Kind: sechs Monate je 200 Euro
ab 3. Kind: sieben Monate je 300 Euro

Leistungsbezug im 3. Lebensjahr
1. Kind: neun Monate je 150 Euro
2. Kind: neun Monate je 200 Euro
ab 3. Kind: zwölf Monate je 300 Euro
Voraussetzung für diesen Leistungsumfang ist, dass für dieses Kind seit dem vollendeten 14. Lebensmonat kein Platz in einer staatlich geförderten Kindertagesstätte in Anspruch genommen wurde. Andernfalls gilt der gleiche Leistungsumfang wie bei Leistungsbezug im 2. Lebensjahr.

Landeserziehungsgeld ist eine einkommensabhängige Leistung. Die Einkommensgrenzen für Alleinerziehende liegt bei 21.600 Euro und bei Paaren liegt es bei 24.600 Euro. Diese Grenzen erhöhen sich um 3.140 Euro für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines (Ehe-/Lebens-) Partners, für das Kindergeld oder vergleichbare Leistungen gezahlt werden. Keine Auswirkung auf das Landeserziehungsgeld haben z. B. folgende Sozialleistungen; Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Wohngeld, BAföG. Das Landeserziehungsgeld ist nicht zu versteuern, nicht pfändbar und wird bei der Berechnung anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen (z.B. ALG II, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Ausbildungsförderung, Wohngeld) nicht als Einkommen berücksichtigt. Es unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt im Sinne des § 32 b Einkommensteuergesetz (EStG).

Kontakt
Landratsamt Bautzen
Sozialamt | Elterngeldstelle
Rathenauplatz 1
Telefon: 03591 5251-50290
E-Mail: elterngeld@lra-bautzen.de
Internet: www.landkreis-bautzen.de

Sächsischer Familienpass

Familien mit mehreren Kindern soll der Zugang zu kulturellen Einrichtungen erleichtert werden.

Einen Familienpass erhalten:
  • Eltern, die mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben
  • Alleinerziehende, die mit mindestens zwei kindergeldberechtigenden Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben
  • Eltern mit einem kindergeldberechtigenden schwer behinderten Kind. Dazu ist der aktuelle Kindergeldbescheid vorzulegen.
Der Familienpass ist kostenfrei, einkommensunabhängig und gilt für 2 Jahre für Kinder bis zum 18. Lebensjahr und 1 Jahr, wenn mindestens 1 Kind über 18 Jahre alt ist. Die Ausgabe erfolgt im Bautzener-Bürger-Service, Innere Lauenstr. 1 (Eingangsbereich).

Familienpass-Angebote in Bautzen
  • Deutsch-Sorbisches Volkstheater (ermäßigter Eintritt)
  • Sorbisches Museum (ermäßigter Eintritt)
  • Museum Bautzen (kostenfrei)
  • Spreebad Bautzen (ermäßigt)
Wohngeld

Das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz kann als Mietzuschuss und als Lastenzuschuss (Wohneigentum) gewährt werden. Bewertungsgrundlagen bilden das vollständige Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen und die Kosten der Unterkunft.

Kontakt
Stadtverwaltung Bautzen
Amt für Bildung und Soziales
Abteilung Wohnen und Soziale Dienste
Innere Lauenstr. 1 | (Gewandhaus), Zi. 203
Service-Telefon: 03591 534-525
E-Mail: wohngeld@bautzen.de

Übernahme der Elternbeiträge für Kinderkrippe, Kindergarten und Hort

Eltern mit einem geringen Einkommen können die Übernahme der Kosten für den Besuch von Kinderkrippe, Tagesmutter, Kindergarten und Hort durch den Landkreis Bautzen beantragen. Der Antrag ist beim Jugendamt des Landratsamtes Bautzen zu stellen.

Kontakt
Landratsamt Bautzen, Jugendamt
Telefon: 03591 5251-51000
E-Mail: jug-amt@lra-bautzen.de

Download des Antragsformulars unter: www.landkreis-bautzen.de

Mo. geschlossen, Termine nach Vereinbarung
Di. | Do. 8.30 - 18.00 Uhr
Mi. geschlossen, Termine nach Vereinbarung
Fr. geschlossen

BAföG & Co.

Mit BAföG werden Ausbildungen an allgemein- und berufsbildenden Schulen, an Kollegs, Akademien und Hochschulen, einschließlich dort geforderter Praktika, gefördert. Ebenfalls förderungsfähig ist die Teilnahme an entsprechenden Fernunterrichtslehrgängen. Betriebliche Ausbildungen können nach dem BAföG nicht gefördert werden. Dies gilt auch für den begleitenden Berufsschulunterricht. Gefördert wird nur, wer bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den Ausbildungsförderung beantragt wird, das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ausnahmen gelten u.a. für Auszubildende des zweiten Bildungsweges und für Auszubildende mit Kindern unter 14 Jahren. Die Förderung erfolgt grundsätzlich familienabhängig. Soweit das Einkommen und Vermögen der Auszubildenden selbst sowie das Einkommen ihrer Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und/oder ihrer Eltern die im Gesetz festgelegten Freibeträge übersteigt, wird es auf den jeweiligen Bedarfssatz angerechnet und verringert den Förderungsbetrag entsprechend. Elternunabhängiges BAföG gibt es für besondere Gruppen von Auszubildenden, bei denen das Gesetz aufgrund ihres Lebensalters, ihres Ausbildungsstands und ihrer früheren Erwerbstätigkeit unterstellt, dass die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig sind.

Die Dauer der Förderung von Studierenden entspricht grundsätzlich der Dauer der Regelstudienzeit (sog. Förderungshöchstdauer). Eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ist in bestimmten Ausnahmefällen für einen begrenzten Zeitraum möglich. Schüler/innen erhalten die Förderung als Vollzuschuss, müssen sie also nicht zurückzahlen.
Studierende sowie Auszubildende an höheren Fachschulen und Akademien erhalten die Förderung grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen des Staates, das später in niedrigen Raten zurückgezahlt wird. Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, die monatlichen Rückzahlungsmindestraten von derzeit 130 Euro werden grundsätzlich vierteljährlich eingezogen. Zudem muss niemand mehr als 10.010 Euro Staatsdarlehen zurückzahlen.

Kontakt Studierende:
das Studentenwerk der jeweiligen Hochschule

Studierende der Berufsakademie Bautzen sowie die Förderung von Schülerinnen und Schülern:
Landkreis Bautzen
Amt für Ausbildungsförderung
Rathenauplatz 1
Telefon: 03591 5251-50275
E-Mail: bafoeg@lra-bautzen.de
Internet: www.bafög. de

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Auszubildende erhalten BAB, wenn sie während der Berufsausbildung nicht bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist. Sind Auszubildende über 18 Jahre alt oder verheiratet bzw. in einer Lebenspartnerschaft verbunden (oder waren dies) oder haben mindestens ein Kind, können sie auch BAB erhalten, wenn sie in erreichbarer Nähe zum Elternhaus leben. BAB können Auszubildende ebenfalls erhalten, wenn sie in der ausbildungsvorbereitenden Phase einer Assistierten Ausbildung (AsA) sind.

Die BAB wird gezahlt für
  • Auszubildende in einer beruflichen Ausbildung
  • Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB)
Der Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe muss frühzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Das Formular ist bei der Bundesagentur für Arbeit zu bestellen.

Kontakt
Agentur für Arbeit Bautzen
Neusalzaer Str. 2
Telefon: 0800 4555500 (Arbeitnehmer)
E-Mail: bautzen@arbeitsagentur.de
Internet: www.babrechner.arbeitsagentur.de

Mo. | Die. | Fr. 8.00 - 12.00 Uhr
Mi. geschlossen, Termine nach Vereinbarung
Do. 8.00 - 12.00 Uhr | 14.00 - 18.00 Uhr

Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie
für den Entbindungstag gezahlt. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur freiwillig- oder pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, die Anspruch auf Zahlung von Krankengeld haben.

Weitere Voraussetzungen für den Erhalt sind:
  • Frauen müssen in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis stehen oder der Arbeitgeber hat das Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig gekündigt oder
  • das Arbeitsverhältnis beginnt erst nach dem Anfang der Schutzfrist. Dann entsteht der Anspruch mit Beginn des Arbeitsverhältnisses, wenn die Frau zu diesem Zeitpunkt Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate. Bei einer wöchentlichen Abrechnung handelt es sich um die letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag.

Ansprechpartner: zuständige Krankenkasse

Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes
Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (zum Beispiel privat Krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro. Zuständig hierfür ist das Bundesversicherungsamt in Bonn (Internet: www.mutterschaftsgeld.de).

Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Wenn der durchschnittliche Nettolohn pro Kalendertag den Betrag von 13 Euro übersteigt - dies entspricht einem monatlichen Nettolohn von 390 Euro - muss der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen.

Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten (Mutterschutzlohn)
Setzt eine Frau wegen eines allgemeinen oder individuellen Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise vor Beginn und nach Ende der Schutzfrist mit der Arbeit aus, muss sie trotzdem keine finanziellen Nachteile befürchten. Sie behält mindestens ihren Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn). Das gilt auch, wenn das Unternehmen die werdende Mutter auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz versetzt, sodass sie ihre Tätigkeit wechseln muss.