Gehe zum Inhalt, überspringe Menüs

 

Pflege und Pflegegrade

Pflegebedürftigkeit ist unabhängig vom Alter und kann in jedem Lebensabschnitt auftreten. Als pflegebedürftig werden Personen bezeichnet, die anhand der seit Januar 2017 geltenden Regelungen nach § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) aufgrund von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen (körperlich, geistig oder seelisch) der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs Bereichen, die gesetzlich definiert sind, auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss der Hilfebedarf des Betroffenen eine Einstufung in einen Pflegegrad rechtfertigen. Die Pflegebedürftigkeit muss dauerhaft, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI definierten Schwere bestehen.

Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Der vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung beauftragte Gutachter bewertet die Pflegebedürftigkeit in sechs verschiedenen Kriterien oder Modulen.
Im Mittelpunkt steht der Grad der Selbstständigkeit.

Modul 1: Mobilität
  • z. B. Positionswechsel im Bett
  • Halten einer stabilen Sitzposition
  • Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs
  • Treppensteigen
Modul 2: kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • z. B. Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld
  • Örtliche und zeitliche Orientierung
  • Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben
  • Verstehen von Sachverhalten und Informationen
  • Erkennen von Risiken und Gefahren
  • Mitteilen von elementaren Bedürfnissen
  • Verstehen von Aufforderungen
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • z. B. Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
  • Nächtliche Unruhe
  • Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten
  • Psychisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen
  • Verbale Aggression
  • Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten
  • Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen
  • Ängste
  • Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage
  • Sozial inadäquate Verhaltensweisen
Modul 4: Selbstversorgung
  • z. B. Waschen des vorderen Oberkörpers
  • Körperpflege im Bereich des Kopfes
  • Waschen des Intimbereichs
  • An- und Auskleiden des Oberkörpers
  • An- und Auskleiden des Unterkörpers
  • Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken
  • Essen und Trinken
  • Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls
  • Ernährung parenteral oder über Sonde
Modul 5: Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • z. B. Medikation
  • Injektionen
  • Versorgung intravenöser Zugänge (Port)
  • Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen
  • Messung und Deutung von Körperzuständen
  • Verbandwechsel und Wundversorgung
  • Versorgung mit Stoma
  • Regelmäßige Einmal-Katheterisierung und Nutzung von Abführmethoden
  • Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung
  • Arztbesuche
  • Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu 3 Stunden)
  • Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
  • z. B. Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
  • Ruhen und Schlafen
  • Interaktion mit Personen im direkten Kontakt
  • Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds
Pflegegeld
Erfragen Sie die aktuellen Pflegesätze in Ihrer Kommune/Stadt/Landkreis.

Bewertung der Module
Die Gesamtpunkte aller einzelnen Module bilden die Grundlage für die Zuordnung eines Pflegegrades.

Modul 1: 10 %
Modul 2 oder Modul 3 (höchster berechneter Wert): 15 %
Modul 4: 40 %
Modul 5: 20 %
Modul 6: 15 %
  • 12,5 - 26,5 Punkte:
  • geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
    = Pflegegrad 1
  • 27,0 - 47,0 Punkte:
  • erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
    = Pflegegrad 2
  • 47,5 - 69,5 Punkte:
  • schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
    = Pflegegrad 3
  • 70,0 - 89,5 Punkte:
  • schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
    = Pflegegrad 4
  • 90,0 - 100,0 Punkte:
  • schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (bei Vorliegen einer besonderen Bedarfskonstellation, z. B. die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine, schwere Formen von Parkinson, ALS, Lähmungen, Verlust der Gliedmaßen)
    = Pflegegrad 5
Kostenübernahme in diversen Bereichen
Informieren Sie sich bei Ihrem Versicherungsträger zur Kostenübernahme für Betreuung und haushaltsnahe Dienste, Pflegehilfsmittel, Pflegekurse, Palliativ Care (ambulant), Verhinderungspflege, Tage- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, vollstationäre Pflege, Pflegeberatung sowie über Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds.