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Kinder, Jugend & Familie

Mutterschutz
(Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Stand 11.04.2025)

Seit 1. Januar 2018 gilt das neue Mutterschutzgesetz. Die Broschüre "Leitfaden zum Mutterschutz" informiert über Rechte und Pflichten, Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz während Schwangerschaft und Stillzeit, Arbeitszeit- und Arbeitsschutzbestimmungen, Kündigungsschutz sowie Mutterschaftsleistungen. Im Anhang finden sich relevante Gesetzestexte (MuSchG, SGB V, KVLG 1989, VVG). Die aktualisierte Broschüre enthält zudem eine Checkliste mit wichtigen Terminen, Fristen und Hinweisen.

Internet: www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/service/publikationen/leitfaden-zum-mutterschutz-73756

Frühe Hilfen im Landkreis Lüneburg
(Regionale Unterstützungsangebote für Eltern und Kinder ab Beginn der Schwangerschaft bis in die ersten drei Lebensjahre)

"Frühe Hilfen" sind regionale Unterstützungsangebote für Eltern und Kinder - ab Beginn der Schwangerschaft bis in die ersten drei Lebensjahre. Sie zielen darauf ab, die Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern frühzeitig und nachhaltig zu unterstützen. Sie bilden einen Beitrag die elterlichen Kompetenzen zu fördern und tragen zum gesunden Aufwachsen von Kindern bei.

"Frühe Hilfen" sind einander ergänzende Maßnahmen. Sie sind über eine gemeinsame Koordinierungsstelle für Hansestadt und Landkreis Lüneburg und ein Netzwerk organisiert und halten spezifische Angebote vor. Die "Frühen Hilfen" werden über den Bundesfond Frühe Hilfen gefördert.

Hinweis: Kostenlose Beratungsangebote der "Frühen Hilfen" ab sofort wieder im:

Familienbüro Region Lüneburg
Horst-Nickel-Str. 4, 21337 Lüneburg
Telefon: 04131 309-4431
E-Mail: familienbuero@stadt.lueneburg.de
Internet: www.familien-lueneburg.de
Mo-Mi 09.00-12.00 Uhr / Do 13.00-16.00 Uhr
Über die zentrale Rufnummer 04131 309-4431 können Familien individuelle Termine für Beratungsgespräche im Familienbüro vereinbaren.

Weitere Angebote der "Frühen Hilfen":
  • Beratung und Begleitung durch Familienhebammen und Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen
  • Von der Schwangerschaft an, im Säuglings- bis hin zum Kleinkindalter wirbelt ein Baby das Familienleben durcheinander. Mit Rat und Tat zur Seite stehen Vätern und Müttern dann die Familienhebammen und die Familienkinderkrankenpfleger/-innen.
  • "Gute Aussichten" - Beratung für werdende Mütter und Väter
  • Das Projekt "Gute Aussichten" bietet interessierten werdenden Mütter und Väter ein Beratungsangebot, unter anderem zu den Themen Babyerstausstattung, Vorbereitung der zukünftigen Elternrolle, finanzielle Unterstützung, Vorbereitung der Geburt und dem "RealCareBaby". "Gute Aussichten" ist ein Kooperationsprojekt der Frühen Hilfen und dem Ma Donna, Fachdienst "Lebensraum Diakonie e. V."
  • Sozialraumangebote
Für Eltern mit Säuglingen und Kleinkindern gibt es vor Ort Beratung und verschiedene Angebote in den zahlreichen Sozialraumbüros. In der Samtgemeinde Ostheide steht das "KICK Ostheide" für Beratung zur Verfügung:

KICK-Ostheide
Lüneburger Landstr. 7a, 21398 Neetze
Telefon: 05850/ 472
Internet: www.kick-ostheide.de

Elterngeld
(Quelle: Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen, Jugend Stand 10.04.2025)

Das Elterngeld gleicht fehlendes Einkommen aus, wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt betreuen. ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus unterstützen zusätzlich. Das Elterngeld gehört zu den Familienleistungen in Deutschland, die von der Bevölkerung am meisten geschätzt werden. Es sichert die wirtschaftliche Existenz der Familien und hilft Vätern und Müttern, Familie und Beruf besser zu vereinbaren. Es soll den Eltern ermöglichen, sich Zeit für ihr Kind zu nehmen. Elterngeld gibt es in den Varianten Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus - diese können miteinander kombiniert werden. Auch getrenntlebenden Elternteilen steht das Elterngeld zur Verfügung.

Basiselterngeld
Elterngeld gleicht fehlendes Einkommen aus, wenn Eltern nach der Geburt ihre Arbeit unterbrechen oder reduzieren. Gemeinsam stehen 14 Monate Basiselterngeld zur Verfügung, die frei aufgeteilt werden können (mindestens 2, höchstens 12 Monate pro Elternteil). Alleinerziehende können die vollen 14 Monate nutzen. Basiselterngeld gibt es nur in den ersten 14 Lebensmonaten, danach sind ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus möglich. Für seit dem 1. September 2021 geborene Frühchen (mindestens 6 Wochen vor Termin) gibt es bis zu 4 zusätzliche Monate Basiselterngeld.

ElterngeldPlus
Das ElterngeldPlus stärkt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und erkennt insbesondere die Pläne derjenigen an, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Mütter und Väter haben damit die Möglichkeit, länger als bisher Elterngeld in Anspruch zu nehmen. ElterngeldPlus können Eltern doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld: Ein Monat Basiselterngeld entspricht zwei Monaten ElterngeldPlus. Wenn Eltern nach der Geburt nicht arbeiten, ist das ElterngeldPlus halb so hoch wie das Basiselterngeld. Wenn sie nach der Geburt in Teilzeit arbeiten, kann das monatliche ElterngeldPlus genauso hoch sein wie das monatliche Basiselterngeld mit Teilzeit.

Partnerschaftsbonus
Eltern können bis zu vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate als Partnerschaftsbonus erhalten, wenn beide gleichzeitig 24-32 Wochenstunden arbeiten (bei vor dem 1. September 2021 geborenen Kindern: 25-30 Std., nur vier aufeinanderfolgende Monate). Auch getrennt Erziehende können ihn nutzen; Alleinerziehende erhalten den Bonus vollständig.

ElterngeldPlus wird stark nachgefragt: Im 1. Quartal 2021 entschieden sich 37,5 % der Eltern dafür, in manchen Regionen bis 46,2 %. Besonders beliebt ist der Partnerschaftsbonus bei Vätern (im Schnitt 28,4 %, in einzelnen Ländern bis 42,2 %). Er fördert die partnerschaftliche Aufteilung der Kinderbetreuung.

Höhe und Anspruchsvoraussetzungen
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen vor der Geburt und dem Einkommensausfall danach. Eltern mit höherem Einkommen erhalten 65 %, Eltern mit geringerem Einkommen bis zu 100 %. Das Basiselterngeld liegt zwischen 300 -1800 €, das ElterngeldPlus zwischen 150-900 €. Anspruch haben auch Eltern ohne vorherige Erwerbstätigkeit (z. B. Studierende, Hausfrauen/-männer), wenn sie höchstens 32 Wochenstunden arbeiten (30 bei Geburten vor dem 1. September 2021).

Zusätzlich gibt es den Geschwisterbonus (+10 %, mind. 75 € bzw. 37,50 € bei ElterngeldPlus) und den Mehrlingszuschlag (300 € bzw. 150 € pro Kind). Beim Bürgergeld, der Sozialhilfe und dem Kinderzuschlag wird Elterngeld voll angerechnet - außer für Erwerbstätige vor der Geburt, die einen Freibetrag bis 300 € zusätzlich behalten dürfen.

Änderungen für Geburten ab 01.04.2024
Für Geburten ab 1. April 2024 liegt die Einkommensgrenze für Elterngeld bei 200.000 €, ab 1. April 2025 bei 175.000 € zu versteuerndem Einkommen - unabhängig davon, ob es sich um Paare oder Alleinerziehende handelt. Bis zum 31. März 2024 gelten noch 300.000 € (Paare) und 250.000 € (Alleinerziehende). Maßgeblich ist immer das zu versteuernde Einkommen des Vorjahres, das meist deutlich niedriger ist als das Bruttoeinkommen.

Der gleichzeitige Bezug von Basiselterngeld wird ab April 2024 eingeschränkt: Er ist nur noch für maximal einen Monat innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate möglich. Diese Regel betrifft ausschließlich das Basiselterngeld. Bezieht ein Elternteil ElterngeldPlus, kann der andere weiterhin länger Elterngeld (Basis oder Plus) gleichzeitig beziehen.

Ausnahmen gelten für Eltern von Frühchen (mindestens 6 Wochen vor Termin), von Mehrlingen sowie von Kindern mit Behinderung oder Geschwisterkindern mit Behinderung (bei Bezug des Geschwisterbonus). In diesen Fällen bleibt ein paralleler Bezug über mehr als einen Monat hinweg möglich.

Weitere Regelungen:
  • Monate mit Mutterschaftsleistungen gelten automatisch als Basiselterngeldmonate der Mutter.
  • Basiselterngeld kann grundsätzlich bis zum 14. Lebensmonat des Kindes genutzt werden. Ab dem 13. Monat ist dies nur möglich, wenn der andere Elternteil in dieser Zeit kein Basiselterngeld, sondern höchstens ElterngeldPlus bezieht.
  • Im Geburtsmonat können weiterhin beide Eltern parallel Elterngeld erhalten, um die erste Zeit gemeinsam zu verbringen.
Etwa 50 % der Väter nutzen derzeit Elterngeld im Anschluss an die Geburt. Durch die Kombination mit ElterngeldPlus soll eine gleichmäßigere Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Sorgearbeit erreicht werden. Die Neuregelung soll dazu beitragen, dass Eltern Elterngeldmonate künftig stärker abwechselnd nutzen und so eine partnerschaftliche Betreuung fördern.

Anträge und weitere Informationen erhalten Sie auch beim Landkreis:

Landkreis Lüneburg
Fachdienst Jugend und Familie - Elterngeldstelle
Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg
Telefon: 04131 26-1718 (Geschäftszimmer Fachdienst Jugendhilfe und Sport)

Kindergeld
(Quelle: Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Stand 10.04.2025)

Das Kindergeld zählt zu den wichtigsten Leistungen für Familien in Deutschland. Es erreicht die Familien direkt und trägt damit zu ihrer finanziellen Entlastung bei. Eltern, die im Inland wohnen und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, erhalten Kindergeld nach Paragraf 62 ff. EStG (Einkommensteuergesetz) als Steuervergütung. Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Es beträgt zum 1. Januar 2026 monatlich 259 € pro Kind.

Kindergeld gibt es grundsätzlich:
  • für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr
  • für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr
  • für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.
Für Kinder, die wegen fehlendem Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können, gelten die Regeln für Kinder in Ausbildung. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es maximal 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.

Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, bei der das Kind lebt. Leben beide Eltern mit dem Kind zusammen, können sie bestimmen, wer das Kindergeld erhält.

Eltern im Ausland, die in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, können unter bestimmten Bedingungen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) erhalten, z. B. bei Versicherungspflicht zur Bundesagentur für Arbeit, als Entwicklungshelfer, Missionar oder Beamter im Ausland, oder bei Bezug einer deutschen Rente.

Die Kinder müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem EU-Mitgliedstaat haben (Ausnahme: Kinder von Entwicklungshelfern und Missionaren). Vollwaisen oder Kinder ohne Kenntnis des Elternaufenthalts können Kindergeld selbst beantragen.

Die Auszahlung erfolgt in der Regel über die Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit.

Bundesagentur für Arbeit Familienkasse Lüneburg
Wulf-Werum-Str. 2 (Loewe-Centrum), 21337 Lüneburg
Telefon: 0800 4555530 (Kindergeld und Kinderzuschlag)
Telefon: 0800 4555533 (Zahlungstermine)
Fax: 04131 7896179
E-Mail: familienkasse-lueneburg@arbeitsagentur.de
Tel. erreichbar von: Mo-Fr 08.00-18.00 Uhr (Der Anruf ist gebührenfrei)
Persönliche Sprechzeiten:
Di 08.00-12.00 Uhr
Do 8.00-12.00 & 14.00-16.00 Uhr
Mo, Mi, Fr geschlossen

Unterhaltsvorschuss
(Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren,Frauen und Jugend, Stand 11.04.2025)

Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Hilfe für Kinder von Alleinerziehenden. Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Alleinerziehende erziehen ihre Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.

Wer erhält Unterhaltsvorschuss?
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten.

Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Eine gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
  • Es gilt: Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten.
  • Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (18. Geburtstag) können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 € brutto verdient.
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt zum 1. Januar 2025 monatlich:
  • für Kinder von 0-5 Jahren bis zu 227 €
  • für Kinder von 6-11 Jahren bis zu 299 €
  • für Kinder von 12-17 Jahren bis zu 394 €
Informationen und Antragstellungen

Landkreis Lüneburg - Fachdienst Jugend und Familie
Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg
Telefon: 04131 26-1718 (Geschäftszimmer Jugendhilfe und Sport)