Baugenehmigung
Genehmigungsfreie und genehmigungsbedürftige Vorhaben nach der Hessischen Bauordnung (HBO)
Die Hessische Bauordnung (HBO) unterscheidet folgende Verwaltungsverfahren:
Sämtliche baugenehmigungsfreien Bauvorhaben sind in der Anlage zu § 63 HBO aufgeführt.
Einige dort aufgeführte Vorhaben sind grundsätzlich baugenehmigungsfrei. Andere wiederum unterliegen einem Freistellungsvorbehalt. Die einzelnen Freistellungsvorbehalte sind unter Nr. IV der Anlage aufgeführt. Das bedeutet, dass die Errichtung solcher Vorhaben entweder der zuständigen Stadt/Gemeinde anzuzeigen sind oder die Beteiligung eines/einer Bauvorlageberechtigten oder Nachweisberechtigten oder Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen oder die Beauftragung einer Fachfirma erforderlich ist. Im Zweifelsfall empfehlen wir die Hinzuziehung eines Entwurfsverfassers/einer Entwurfsverfasserin, denn die ungenehmigte Errichtung einer baulichen Anlage stellt einen Ordnungswidrigkeitstatbestand dar.
Baugenehmigungsfrei bedeutet allerdings nicht, dass man bauen kann, wie man möchte. Auch baugenehmigungsfreie bauliche Anlagen müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Es gehört zur Verpflichtung der Bauherrschaft, sich vor Baubeginn entsprechend zu informieren. Die Nichtbeachtung öffentlich-rechtlicher Vorschriften bei der Errichtung genehmigungsfreier Bauvorhaben kann unter Umständen auch zum Rückbau oder zur Beseitigung der baulichen Anlage führen. Im Außenbereich bedürfen baugenehmigungsfreie Bauvorhaben in der Regel einer Eingriffsgenehmigung nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Über Einzelheiten des naturschutzrechtlichen Verfahrens und die notwendigen Antragsunterlagen entsprechend der sog. Kompensationsverordnung (KV) informiert Sie gerne unser:
Fachdienst 8.3 - Natur- und Landschaftsschutz, Immissionsschutz
Telefon: 05651 3024830
E-Mail: naturschutz@werra-meissner-kreis.de
Baugenehmigungsfreie Bauvorhaben im geplanten Bereich (§ 64 HBO)
Unter den nachfolgenden Bedingungen kann seitens der Bauherrschaft die Anwendung dieses Verfahrens gewählt werden. Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 HBO) sind, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:
Internet: www.werra-meissner-kreis.de/fachbereiche-einrichtungen/fb-7-bauen-verwaltungsliegenschaften-wasser-und-klimaschutz
Mit dem Vorhaben darf begonnen werden, wenn die Gemeinde innerhalb eines Monats, nachdem die vollständigen Bauvorlagen bei ihr eingegangen sind, gegenüber der Bauaufsichtsbehörde:
Befristet bis zum 31.12.2030 wird die Genehmigungsfreistellung auf die Errichtung von Wohngebäuden im ungeplanten Innenbereichen (§ 34 Baugesetzbuch) ausgeweitet. Die Bauaufsichtsbehörde kann aber innerhalb eines Monats nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens fordern.
Der Baubeginn, die Fertigstellung des Rohbaues und die Fertigstellung des Bauvorhabens sind, wie bei den baugenehmigungsbedürftigen Bauvorhaben, der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die jeweils erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise sind der Bauaufsichtsbehörde mit der jeweiligen Anzeige digital zu übersenden. Dies betrifft auch die statischen Nachweise. Auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren ist die Bauherrschaft selbst dafür verantwortlich, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Bauausführung beachtet werden. Etwaige andere erforderliche Genehmigungen hat die Bauherrschaft selbst einzuholen.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 65 HBO)
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist das sog. Regelverfahren. Alle Bauvorhaben, die nicht der Genehmigungsfreistellung unterliegen oder baugenehmigungsfrei sind, sind im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen, es sei denn, für sie ist das Genehmigungsverfahren nach § 66 HBO vorgeschrieben (Sonderbauten).
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde lediglich die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuches oder aufgrund des Baugesetzbuches, Abweichungen nach den Vorschriften der HBO, oder nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Nicht geprüft wird die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Die Bauherrschaft trägt die Verantwortung für die Einhaltung dieser Vorschriften bei der Bauausführung. Etwaige andere erforderliche Genehmigungen, die im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, hat die Bauherrschaft selbst einzuholen.
Baugenehmigungsverfahren (§ 66 HBO)
Im herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde zwingend "in vollem Umfang", also auch die bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Dieses Genehmigungsverfahren ist vorgeschrieben bei Sonderbauten. Eine Aufstellung der Sonderbauten finden Sie in § 2 Abs. 9 HBO.
Die Bauherrschaft kann jedoch auch eine Prüfung des Bauantrages im Baugenehmigungsverfahren nach § 66 HBO beantragen (Wahlrecht).
Bauvoranfrage (§ 76 HBO)
Ob ein Grundstück bebaubar ist oder nicht, ist nicht in allen Fällen klar. Erst recht entstehen Zweifel, wenn es um die Genehmigungsfähigkeit spezieller Details geht. Billiger als ein erfolgloser kompletter Bauantrag und eine kostspielige Fehlplanung ist in diesen Fällen eine sog. Bauvoranfrage.
Sie kann bereits vor Kauf eines Baugrundstückes gestellt werden, um überhaupt erst die Bebaubarkeit des Grundstückes grundsätzlich zu klären. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Rahmen des gestellten Antrages vorweg verbindlich zu einzelnen Fragen eines Bauvorhabens.
Der sog. Vorbescheid ist 3 Jahre gültig und kann jeweils um ein Jahr verlängert werden.
Nähere Auskünfte erteilen Ihnen gerne unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fachdienst Bauverwaltung und sowie im Fachdienst Bauaufsicht und Denkmalschutz.
Internet: www.werra-meissner-kreis.de/fachbereiche-einrichtungen/fb-7-bauen-verwaltungsliegenschaften-wasser-und-klimaschutz/71-bauverwaltung-und-wohnungsbaufoerderung/dienstleistungen-und-ansprechpartner
Internet: www.werra-meissner-kreis.de/fachbereiche-einrichtungen/fb-7-bauen-verwaltungsliegenschaften-wasser-und-klimaschutz/72-bauaufsicht-und-denkmalschutz/dienstleistungen-und-ansprechpartner
Fundstelle
Die Hessische Bauordnung mit den Anlagen finden Sie auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum.
Internet: www.wirtschaft.hessen.de/wohnen-und-bauen/baurecht-und-bautechnik/hessische-bauordnung-hbo
Die beteiligten Personen
Entwurfsverfasser/innen - Bauleitung - Nachweisberechtigte - Sachverständige
Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, im Werra-Meissner-Kreis bauen zu wollen, so sollten Sie nicht an der falschen Stelle sparen. Suchen Sie sich eine qualifizierte Entwurfsverfasserin oder einen erfahrenen Entwurfsverfasser, denen Sie alle baurechtlichen und baufachlichen Probleme anvertrauen können. Da im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 64 und § 64 a HBO keine bauaufsichtliche Prüfung stattfindet oder im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO die bauaufsichtliche Prüfung eingeschränkt ist, müssen Sie eine/einen qualifizierte/n Entwurfsverfasser/in haben, die/der durch Unterschrift bestätigt, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die seitens der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr geprüft werden, eingehalten werden.
Die Namen und Anschriften der bei der Architektenkammer Hessen (AKH) eingetragenen Architektinnen und Architekten werden dort in der sog. Architektenliste geführt. Gleiches gilt für Ingenieurinnen und Ingenieure, die in der Ingenieurliste der Ingenieurkammer Hessen (IngKH) geführt werden. Denken Sie auch an die Benennung und Beauftragung einer qualifizierten Bauleitung.
Der Auswahl Ihrer Entwurfsverfasserin/Ihres Entwurfsverfassers, Ihrer Bauleiterin/Ihres Bauleiters und Ihrer Fachingenieurinnen und -ingenieure sollten Sie besonderes Augenmerk zuwenden. Eine sorgfältige Planung und Baudurchführung unter fachkundiger Anleitung verhindert baurechtliche Verstöße, Konstruktionsfehler und Bauschäden. Sparen am falschen Platz verursacht mehrfache Kosten an anderer Stelle. Die Kosten für die Beauftragung von Fachleuten werden leicht durch Materialeinsparung, Auswahl kostengünstiger Produkte und Ausführungsarten, günstige Betriebskosten usw. hereingeholt.
Ist die Einschaltung von Sachverständigen erforderlich, können Namen und Anschriften auch bei der AKH oder der IngKH erfragt werden.
Für die Planung von Feuerungsanlagen sollten Sie grundsätzlich vorab den für Sie zuständigen Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen (ehemals Bezirksschornsteinfegermeister) ansprechen. Sie finden den für Sie bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister unter:
Internet: www.schornsteinfeger-liv-hessen.de
In den meisten Fällen ist nach Fertigstellung der Baumaßnahme eine Bestätigung von Nachweisberechtigten (für Standsicherheit, Wärmeschutz, Schallschutz) erforderlich. Name und Anschrift der Nachweisberechtigten erhalten Sie ebenfalls bei der AKH und der IngKH.
Wo bekommen Sie einen vermessungstechnischen Nachweis?
Für die Erstellung eines vermessungstechnischen Nachweises (Liegenschaftsplan) und die nach Fertigstellung des Bauvorhabens erforderliche Einmessung können Sie sich eines öffentlich-bestellten Vermessungsingenieurs (ÖbVI) oder des Amtes für Bodenmanagement bedienen. Die Anschriften von öffentlich-bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren finden Sie auf der Homepage des Bundes für öffentlich-bestellte Vermessungsingenieure e. V. im Internet unter: ÖbVI-Suche: BDVI
Internet: www.bdvi.de/de/vermessungsingenieur-suche
Anschriften
Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
Bierstadter Straße 2, 65189 Wiesbaden
Telefon: 0611 17380
Fax: 0611 173840
E-Mail: info@akh.de
Internet: www.akh.de
Ingenieurkammer des Landes Hessen
Abraham-Lincoln-Straße 44, 65189 Wiesbaden
Telefon: 0611 974570
Fax: 0611 9745729
E-Mail: info@ingkh.de
Internet: www.ingkh.de
Amt für Bodenmanagement
Außenstelle Eschwege
Goldbachstraße 12 a, 37269 Eschwege
Kommunikation
Telefon: 0611 5352000
Fax: 0611 5352511
E-Mail: info.afb-homberg@hvbg.hessen.de
Kundenservice
Beratung und Antragsannahme:
Telefon: 0611 535-2510
Fax: 0611 5352511
E-Mail: kundenservice.afb-homberg@hvbg.hessen.de
Internet: www.hvb.hessen.de
Das digitale Bauamt - Bauportal
Gemäß § 62 (4) der Hessischen Bauordnung (HBO) werden Anträge in bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren ausschließlich in digitaler Form über das Bauportal entgegengenommen.
Im Zuge der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) stellt das Bauportal Itebo 2.0 (Dalux) eine benutzerfreundliche Ende-zu-Ende-Lösung dar, um Bauanträge digital einzureichen, online zu beteiligen und elektronisch zu bescheiden.
Das Bauportal führt Sie in einem einfachen Dialog durch den gesamten Prozess - von der Antragstellung über die Bescheiderteilung bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens.
Sie benötigen lediglich einen Internetanschluss und eine E-Mail-Adresse.
Bitte beachten Sie, dass alle für das Vorhaben zwingend erforderlichen Bauvorlagen mit der Antragstellung eingereicht werden müssen, ansonsten wird der Antrag sofort als unprüfbar zurückgewiesen.
Internet: www.werra-meissner-kreis.de/fachbereiche-einrichtungen/fb-7-bauen-verwaltungsliegenschaften-wasser-und-klimaschutz/71-bauverwaltung-und-wohnungsbaufoerderung/das-bauportal
Teilungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Was ist Wohneigentum
Wohnungseigentum ist im deutschen Recht eine Form des Eigentums an einer einzelnen Wohnung. Es wird durch Eintragung in das Wohnungsgrundbuch begründet, jede Wohnung erhält bei der Entstehung ein eigenes Grundbuchblatt und kann deshalb wie jede andere Immobilie verkauft, mit Grundpfandrechten belastet oder vererbt werden. Dabei muss diese Wohnung nicht zwangsläufig zur Wohnzwecken genutzt werden. Sondereigentum kann auch an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (z. B. gewerbliche Räume) gebildet werden.
Die Begründung von Wohnungseigentum erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) durch eine Eintragung im Grundbuch.
Für diese Eintragung benötigen Sie von der Bauaufsichtsbehörde folgende Unterlagen:
Zur Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung und Beglaubigung des Aufteilungsplanes sind folgende Unterlagen erforderlich:
Bauzeichnungen max. Größe DIN A 3
Internet: www.werra-meissner-kreis.de/fachbereiche-einrichtungen/fb-7-bauen-verwaltungsliegenschaften-wasser-und-klimaschutz/71-bauverwaltung-und-wohnungsbaufoerderung/wohnungseigentumgesetz
Baugenehmigungsgebühren
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Bauaufsichtsgebührensatzung des Werra-Meißner-Kreises. Gebührenpflichtig ist auch die Ablehnung eines Antrages oder die Zurücknahme des Antrags durch den Bauherrn während des Genehmigungsverfahrens. Diese orientieren sich am Stand des Verfahrens und an den dadurch entstandenen Kosten bei der Prüfung im jeweiligen Einzelfall.
Erforderliche Unterlagen
Internet: www.wirtschaft.hessen.de/wohnen-und-bauen/baurecht-und-bautechnik/dokumente-und-vordrucke
Die Hessische Bauordnung (HBO) unterscheidet folgende Verwaltungsverfahren:
- Baugenehmigungsfreie Vorhaben (§ 63 HBO)
- Genehmigungsfreistellung (§§ 64 und 64a HBO)
- Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 65 HBO)
- Baugenehmigungsverfahren (§ 66 HBO)
Sämtliche baugenehmigungsfreien Bauvorhaben sind in der Anlage zu § 63 HBO aufgeführt.
Einige dort aufgeführte Vorhaben sind grundsätzlich baugenehmigungsfrei. Andere wiederum unterliegen einem Freistellungsvorbehalt. Die einzelnen Freistellungsvorbehalte sind unter Nr. IV der Anlage aufgeführt. Das bedeutet, dass die Errichtung solcher Vorhaben entweder der zuständigen Stadt/Gemeinde anzuzeigen sind oder die Beteiligung eines/einer Bauvorlageberechtigten oder Nachweisberechtigten oder Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen oder die Beauftragung einer Fachfirma erforderlich ist. Im Zweifelsfall empfehlen wir die Hinzuziehung eines Entwurfsverfassers/einer Entwurfsverfasserin, denn die ungenehmigte Errichtung einer baulichen Anlage stellt einen Ordnungswidrigkeitstatbestand dar.
Baugenehmigungsfrei bedeutet allerdings nicht, dass man bauen kann, wie man möchte. Auch baugenehmigungsfreie bauliche Anlagen müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Es gehört zur Verpflichtung der Bauherrschaft, sich vor Baubeginn entsprechend zu informieren. Die Nichtbeachtung öffentlich-rechtlicher Vorschriften bei der Errichtung genehmigungsfreier Bauvorhaben kann unter Umständen auch zum Rückbau oder zur Beseitigung der baulichen Anlage führen. Im Außenbereich bedürfen baugenehmigungsfreie Bauvorhaben in der Regel einer Eingriffsgenehmigung nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Über Einzelheiten des naturschutzrechtlichen Verfahrens und die notwendigen Antragsunterlagen entsprechend der sog. Kompensationsverordnung (KV) informiert Sie gerne unser:
Fachdienst 8.3 - Natur- und Landschaftsschutz, Immissionsschutz
Telefon: 05651 3024830
E-Mail: naturschutz@werra-meissner-kreis.de
Baugenehmigungsfreie Bauvorhaben im geplanten Bereich (§ 64 HBO)
Unter den nachfolgenden Bedingungen kann seitens der Bauherrschaft die Anwendung dieses Verfahrens gewählt werden. Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 HBO) sind, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:
- das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 1 oder §§ 12, 30 Abs. 2 Baugesetzbuch)
- es sind keine Ausnahmen oder Befreiungen vom Bauplanungsrecht erforderlich
- die Erschließung ist gesichert
- es sind keine Abweichungen vom Bauordnungsrecht erforderlich
- die Kommune erklärt nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Unterlagen bei ihr, dass sie gegenüber der Bauaufsichtsbehörde
- die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens fordern wird, oder
- eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch beantragen wird.
Internet: www.werra-meissner-kreis.de/fachbereiche-einrichtungen/fb-7-bauen-verwaltungsliegenschaften-wasser-und-klimaschutz
Mit dem Vorhaben darf begonnen werden, wenn die Gemeinde innerhalb eines Monats, nachdem die vollständigen Bauvorlagen bei ihr eingegangen sind, gegenüber der Bauaufsichtsbehörde:
- nicht die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens fordert
- vorab den Verzicht hierauf mitteilt
- keine Untersagung nach § 15 Abs. 2 Baugesetzbuch beantragt
Befristet bis zum 31.12.2030 wird die Genehmigungsfreistellung auf die Errichtung von Wohngebäuden im ungeplanten Innenbereichen (§ 34 Baugesetzbuch) ausgeweitet. Die Bauaufsichtsbehörde kann aber innerhalb eines Monats nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens fordern.
Der Baubeginn, die Fertigstellung des Rohbaues und die Fertigstellung des Bauvorhabens sind, wie bei den baugenehmigungsbedürftigen Bauvorhaben, der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die jeweils erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise sind der Bauaufsichtsbehörde mit der jeweiligen Anzeige digital zu übersenden. Dies betrifft auch die statischen Nachweise. Auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren ist die Bauherrschaft selbst dafür verantwortlich, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Bauausführung beachtet werden. Etwaige andere erforderliche Genehmigungen hat die Bauherrschaft selbst einzuholen.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 65 HBO)
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist das sog. Regelverfahren. Alle Bauvorhaben, die nicht der Genehmigungsfreistellung unterliegen oder baugenehmigungsfrei sind, sind im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen, es sei denn, für sie ist das Genehmigungsverfahren nach § 66 HBO vorgeschrieben (Sonderbauten).
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde lediglich die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuches oder aufgrund des Baugesetzbuches, Abweichungen nach den Vorschriften der HBO, oder nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Nicht geprüft wird die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Die Bauherrschaft trägt die Verantwortung für die Einhaltung dieser Vorschriften bei der Bauausführung. Etwaige andere erforderliche Genehmigungen, die im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, hat die Bauherrschaft selbst einzuholen.
Baugenehmigungsverfahren (§ 66 HBO)
Im herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde zwingend "in vollem Umfang", also auch die bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Dieses Genehmigungsverfahren ist vorgeschrieben bei Sonderbauten. Eine Aufstellung der Sonderbauten finden Sie in § 2 Abs. 9 HBO.
Die Bauherrschaft kann jedoch auch eine Prüfung des Bauantrages im Baugenehmigungsverfahren nach § 66 HBO beantragen (Wahlrecht).
Bauvoranfrage (§ 76 HBO)
Ob ein Grundstück bebaubar ist oder nicht, ist nicht in allen Fällen klar. Erst recht entstehen Zweifel, wenn es um die Genehmigungsfähigkeit spezieller Details geht. Billiger als ein erfolgloser kompletter Bauantrag und eine kostspielige Fehlplanung ist in diesen Fällen eine sog. Bauvoranfrage.
Sie kann bereits vor Kauf eines Baugrundstückes gestellt werden, um überhaupt erst die Bebaubarkeit des Grundstückes grundsätzlich zu klären. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Rahmen des gestellten Antrages vorweg verbindlich zu einzelnen Fragen eines Bauvorhabens.
Der sog. Vorbescheid ist 3 Jahre gültig und kann jeweils um ein Jahr verlängert werden.
Nähere Auskünfte erteilen Ihnen gerne unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fachdienst Bauverwaltung und sowie im Fachdienst Bauaufsicht und Denkmalschutz.
Internet: www.werra-meissner-kreis.de/fachbereiche-einrichtungen/fb-7-bauen-verwaltungsliegenschaften-wasser-und-klimaschutz/71-bauverwaltung-und-wohnungsbaufoerderung/dienstleistungen-und-ansprechpartner
Internet: www.werra-meissner-kreis.de/fachbereiche-einrichtungen/fb-7-bauen-verwaltungsliegenschaften-wasser-und-klimaschutz/72-bauaufsicht-und-denkmalschutz/dienstleistungen-und-ansprechpartner
Fundstelle
Die Hessische Bauordnung mit den Anlagen finden Sie auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum.
Internet: www.wirtschaft.hessen.de/wohnen-und-bauen/baurecht-und-bautechnik/hessische-bauordnung-hbo
Die beteiligten Personen
Entwurfsverfasser/innen - Bauleitung - Nachweisberechtigte - Sachverständige
Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, im Werra-Meissner-Kreis bauen zu wollen, so sollten Sie nicht an der falschen Stelle sparen. Suchen Sie sich eine qualifizierte Entwurfsverfasserin oder einen erfahrenen Entwurfsverfasser, denen Sie alle baurechtlichen und baufachlichen Probleme anvertrauen können. Da im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 64 und § 64 a HBO keine bauaufsichtliche Prüfung stattfindet oder im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO die bauaufsichtliche Prüfung eingeschränkt ist, müssen Sie eine/einen qualifizierte/n Entwurfsverfasser/in haben, die/der durch Unterschrift bestätigt, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die seitens der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr geprüft werden, eingehalten werden.
Die Namen und Anschriften der bei der Architektenkammer Hessen (AKH) eingetragenen Architektinnen und Architekten werden dort in der sog. Architektenliste geführt. Gleiches gilt für Ingenieurinnen und Ingenieure, die in der Ingenieurliste der Ingenieurkammer Hessen (IngKH) geführt werden. Denken Sie auch an die Benennung und Beauftragung einer qualifizierten Bauleitung.
Der Auswahl Ihrer Entwurfsverfasserin/Ihres Entwurfsverfassers, Ihrer Bauleiterin/Ihres Bauleiters und Ihrer Fachingenieurinnen und -ingenieure sollten Sie besonderes Augenmerk zuwenden. Eine sorgfältige Planung und Baudurchführung unter fachkundiger Anleitung verhindert baurechtliche Verstöße, Konstruktionsfehler und Bauschäden. Sparen am falschen Platz verursacht mehrfache Kosten an anderer Stelle. Die Kosten für die Beauftragung von Fachleuten werden leicht durch Materialeinsparung, Auswahl kostengünstiger Produkte und Ausführungsarten, günstige Betriebskosten usw. hereingeholt.
Ist die Einschaltung von Sachverständigen erforderlich, können Namen und Anschriften auch bei der AKH oder der IngKH erfragt werden.
Für die Planung von Feuerungsanlagen sollten Sie grundsätzlich vorab den für Sie zuständigen Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen (ehemals Bezirksschornsteinfegermeister) ansprechen. Sie finden den für Sie bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister unter:
Internet: www.schornsteinfeger-liv-hessen.de
In den meisten Fällen ist nach Fertigstellung der Baumaßnahme eine Bestätigung von Nachweisberechtigten (für Standsicherheit, Wärmeschutz, Schallschutz) erforderlich. Name und Anschrift der Nachweisberechtigten erhalten Sie ebenfalls bei der AKH und der IngKH.
Wo bekommen Sie einen vermessungstechnischen Nachweis?
Für die Erstellung eines vermessungstechnischen Nachweises (Liegenschaftsplan) und die nach Fertigstellung des Bauvorhabens erforderliche Einmessung können Sie sich eines öffentlich-bestellten Vermessungsingenieurs (ÖbVI) oder des Amtes für Bodenmanagement bedienen. Die Anschriften von öffentlich-bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren finden Sie auf der Homepage des Bundes für öffentlich-bestellte Vermessungsingenieure e. V. im Internet unter: ÖbVI-Suche: BDVI
Internet: www.bdvi.de/de/vermessungsingenieur-suche
Anschriften
Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
Bierstadter Straße 2, 65189 Wiesbaden
Telefon: 0611 17380
Fax: 0611 173840
E-Mail: info@akh.de
Internet: www.akh.de
Ingenieurkammer des Landes Hessen
Abraham-Lincoln-Straße 44, 65189 Wiesbaden
Telefon: 0611 974570
Fax: 0611 9745729
E-Mail: info@ingkh.de
Internet: www.ingkh.de
Amt für Bodenmanagement
Außenstelle Eschwege
Goldbachstraße 12 a, 37269 Eschwege
Kommunikation
Telefon: 0611 5352000
Fax: 0611 5352511
E-Mail: info.afb-homberg@hvbg.hessen.de
Kundenservice
Beratung und Antragsannahme:
Telefon: 0611 535-2510
Fax: 0611 5352511
E-Mail: kundenservice.afb-homberg@hvbg.hessen.de
Internet: www.hvb.hessen.de
Das digitale Bauamt - Bauportal
Gemäß § 62 (4) der Hessischen Bauordnung (HBO) werden Anträge in bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren ausschließlich in digitaler Form über das Bauportal entgegengenommen.
Im Zuge der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) stellt das Bauportal Itebo 2.0 (Dalux) eine benutzerfreundliche Ende-zu-Ende-Lösung dar, um Bauanträge digital einzureichen, online zu beteiligen und elektronisch zu bescheiden.
Das Bauportal führt Sie in einem einfachen Dialog durch den gesamten Prozess - von der Antragstellung über die Bescheiderteilung bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens.
Sie benötigen lediglich einen Internetanschluss und eine E-Mail-Adresse.
Bitte beachten Sie, dass alle für das Vorhaben zwingend erforderlichen Bauvorlagen mit der Antragstellung eingereicht werden müssen, ansonsten wird der Antrag sofort als unprüfbar zurückgewiesen.
Internet: www.werra-meissner-kreis.de/fachbereiche-einrichtungen/fb-7-bauen-verwaltungsliegenschaften-wasser-und-klimaschutz/71-bauverwaltung-und-wohnungsbaufoerderung/das-bauportal
Teilungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Was ist Wohneigentum
Wohnungseigentum ist im deutschen Recht eine Form des Eigentums an einer einzelnen Wohnung. Es wird durch Eintragung in das Wohnungsgrundbuch begründet, jede Wohnung erhält bei der Entstehung ein eigenes Grundbuchblatt und kann deshalb wie jede andere Immobilie verkauft, mit Grundpfandrechten belastet oder vererbt werden. Dabei muss diese Wohnung nicht zwangsläufig zur Wohnzwecken genutzt werden. Sondereigentum kann auch an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (z. B. gewerbliche Räume) gebildet werden.
Die Begründung von Wohnungseigentum erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) durch eine Eintragung im Grundbuch.
Für diese Eintragung benötigen Sie von der Bauaufsichtsbehörde folgende Unterlagen:
- Eine mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan).
- Eine Bescheinigung der Behörde, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.
Zur Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung und Beglaubigung des Aufteilungsplanes sind folgende Unterlagen erforderlich:
Bauzeichnungen max. Größe DIN A 3
- Grundrisszeichnungen sämtlicher Gebäude auf dem Grundstück, auch die der nicht ausgebauten Dachräume und Spitzböden
- Schnitte des Gebäudes
- Gesamtansichten des Gebäudes (oder Fotos von allen Ansichten)
- Liegenschaftskarte mit eingezeichneten Gebäuden.
Internet: www.werra-meissner-kreis.de/fachbereiche-einrichtungen/fb-7-bauen-verwaltungsliegenschaften-wasser-und-klimaschutz/71-bauverwaltung-und-wohnungsbaufoerderung/wohnungseigentumgesetz
Baugenehmigungsgebühren
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Bauaufsichtsgebührensatzung des Werra-Meißner-Kreises. Gebührenpflichtig ist auch die Ablehnung eines Antrages oder die Zurücknahme des Antrags durch den Bauherrn während des Genehmigungsverfahrens. Diese orientieren sich am Stand des Verfahrens und an den dadurch entstandenen Kosten bei der Prüfung im jeweiligen Einzelfall.
Erforderliche Unterlagen
Internet: www.wirtschaft.hessen.de/wohnen-und-bauen/baurecht-und-bautechnik/dokumente-und-vordrucke