Baurecht kurz erklärt
Öffentliches Baurecht
Das öffentliche Baurecht besteht aus zwei Teilbereichen: dem Bauplanungsrecht (Bundesgesetzgebung) und dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht. Das Bauordnungsrecht regelt wichtige Anforderungen an die Bauvorhaben und befasst sich mit der Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen ausgehen können.
Internet: www.wirtschaft.hessen.de/wohnen-und-bauen/baurecht-und-bautechnik/hessische-bauordnung-hbo
Privates Baurecht
Es baut auf dem zivilen Recht auf und regelt die Rechtsverhältnisse der am Bau beteiligten Personen. Das schließt in erster Linie das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein, im erweiterten Sinne auch die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten oder ausführenden Unternehmen.
Bauplanungsrecht
Die Bestimmungen des Bauplanungsrechts regeln die Frage, ob ein Grundstück überhaupt bebaut werden darf und ggf. mit welchem Bauvorhaben in welchem Ausmaß. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Baugesetzbuch (BauGB), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und einer Reihe anderer baurechtlicher Nebengesetze.
Bebauungsplan
Bebauungspläne enthalten verbindliche Festsetzungen, die bestimmen, wie die Grundstücke bebaut werden. Grundlage dafür ist der Flächennutzungsplan. Dabei wird die Art der Nutzung, z. B. Gewerbe oder Wohnraum, die Höhe, Geschossflächen- und Geschossanzahl, die bauliche Gestaltung oder auch die Dachneigung festgelegt. Die Planungshoheit liegt dabei in den Händen der Gemeinden.
Die Baulast
Was versteht man unter einer Baulast?
Die Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Eigentumsberechtigten, die zu einem Handeln auf seinem Grundstück verpflichtet (Tun, Dulden oder Unterlassen). Mit der Baulast, wird die Einhaltung des materiellen öffentlichen Baurechts auf Dauer gesichert. Sie dient dazu, die Voraussetzungen für eine positive bauaufsichtliche Entscheidung über eine bauliche Nutzung, die auf Grund der vorgegebenen Grundstückssituation nicht vorliegen würde, zu schaffen und dauerhaft zu sichern. Durch die Eintragung einer Baulast wird die Erteilung einer bauaufsichtlichen Abweichung, Ausnahme und Befreiung entweder unnötig oder erst möglich.
Baulasten werden eingetragen, um rechtliche Hindernisse auszuräumen. Anlass hierfür kann ein Baugenehmigungsverfahren, Mitteilungsverfahren oder die Errichtung baugenehmigungsfreier Vorhaben sein.
Baulasten können auch bei Teilung von Grundstücken erforderlich werden. Die Baulast wirkt auch gegenüber Rechtsnachfolgern. Sie geht also bei einem Eigentümerwechsel nicht unter. Welche Unterlagen für die Eintragung einer Baulast erforderlich sind, können Sie unserer Homepage unter Baulasten WMK entnehmen.
Internet: www.werra-meissner-kreis.de/fachbereiche-einrichtungen/fb-7-bauen-verwaltungsliegenschaften-wasser-und-klimaschutz/71-bauverwaltung-und-wohnungsbaufoerderung/baulasten
Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis
Vor allem vor dem Erwerb einer Immobilie ist die Einsicht in das Baulastenverzeichnis sinnvoll. Wer ein berechtigtes Interesse an Informationen zu einem Grundstück hat, kann Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis über unseren Online-Service erhalten. Berechtigt sind etwa Kaufinteressent/innen, Mieter/innen, Pächter/innen und diejenigen Personen, die eventuell einen entsprechenden Vertrag abschließen wollen, ebenso Grundpfandgläubiger/innen.
Zur Nutzung ist eine Registrierung erforderlich. Nach erfolgter Registrierung können Sie, unabhängig von Zeit und Ort, Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis abrufen. Im Downloadbereich wird neben dem Auszug aus dem Baulastenverzeichnis auch der Gebührenbescheid zum Ausdrucken bereitgestellt.
Die Registrierung erfolgt kostenlos.
Internet: https://baulastenauskunft.werra-meissner-kreis.de/Bauportal/index.php
Grundbuch
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in welchem die Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, die hieran bestehenden Eigentumsverhältnisse und die damit verbundenen Belastungen verzeichnet sind.
Außenbereich
Der Außenbereich soll grundsätzlich von einer Bebauung freigehalten werden. Lediglich die so genannten "privilegierten Vorhaben" dürfen unter bestimmten Voraussetzungen im Außenbereich errichtet werden. Dazu zählen in erster Linie land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Alle übrigen Vorhaben können im Außenbereich nur dann zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Erschließung
Voraussetzung für die Bebauung eines Grundstücks ist eine ausreichende Erschließung. Das beinhaltet eine abgesicherte Zufahrt vom öffentlichen Straßennetz zum Baugrundstück, eine gesicherte Versorgung des Grundstücks mit Energie und Wasser sowie dessen ordnungsgemäße Entsorgung (Abwasser, Abfall und tierische Abgänge). Die Herstellung der Erschließungsanlagen ist Aufgabe der Kommune, welche auch dazu verpflichtet ist, einen Erschließungsbeitrag von den Grundstückseigentümern zu erheben.
Das öffentliche Baurecht besteht aus zwei Teilbereichen: dem Bauplanungsrecht (Bundesgesetzgebung) und dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht. Das Bauordnungsrecht regelt wichtige Anforderungen an die Bauvorhaben und befasst sich mit der Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen ausgehen können.
Internet: www.wirtschaft.hessen.de/wohnen-und-bauen/baurecht-und-bautechnik/hessische-bauordnung-hbo
Privates Baurecht
Es baut auf dem zivilen Recht auf und regelt die Rechtsverhältnisse der am Bau beteiligten Personen. Das schließt in erster Linie das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein, im erweiterten Sinne auch die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten oder ausführenden Unternehmen.
Bauplanungsrecht
Die Bestimmungen des Bauplanungsrechts regeln die Frage, ob ein Grundstück überhaupt bebaut werden darf und ggf. mit welchem Bauvorhaben in welchem Ausmaß. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Baugesetzbuch (BauGB), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und einer Reihe anderer baurechtlicher Nebengesetze.
Bebauungsplan
Bebauungspläne enthalten verbindliche Festsetzungen, die bestimmen, wie die Grundstücke bebaut werden. Grundlage dafür ist der Flächennutzungsplan. Dabei wird die Art der Nutzung, z. B. Gewerbe oder Wohnraum, die Höhe, Geschossflächen- und Geschossanzahl, die bauliche Gestaltung oder auch die Dachneigung festgelegt. Die Planungshoheit liegt dabei in den Händen der Gemeinden.
Die Baulast
Was versteht man unter einer Baulast?
Die Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Eigentumsberechtigten, die zu einem Handeln auf seinem Grundstück verpflichtet (Tun, Dulden oder Unterlassen). Mit der Baulast, wird die Einhaltung des materiellen öffentlichen Baurechts auf Dauer gesichert. Sie dient dazu, die Voraussetzungen für eine positive bauaufsichtliche Entscheidung über eine bauliche Nutzung, die auf Grund der vorgegebenen Grundstückssituation nicht vorliegen würde, zu schaffen und dauerhaft zu sichern. Durch die Eintragung einer Baulast wird die Erteilung einer bauaufsichtlichen Abweichung, Ausnahme und Befreiung entweder unnötig oder erst möglich.
Baulasten werden eingetragen, um rechtliche Hindernisse auszuräumen. Anlass hierfür kann ein Baugenehmigungsverfahren, Mitteilungsverfahren oder die Errichtung baugenehmigungsfreier Vorhaben sein.
Baulasten können auch bei Teilung von Grundstücken erforderlich werden. Die Baulast wirkt auch gegenüber Rechtsnachfolgern. Sie geht also bei einem Eigentümerwechsel nicht unter. Welche Unterlagen für die Eintragung einer Baulast erforderlich sind, können Sie unserer Homepage unter Baulasten WMK entnehmen.
Internet: www.werra-meissner-kreis.de/fachbereiche-einrichtungen/fb-7-bauen-verwaltungsliegenschaften-wasser-und-klimaschutz/71-bauverwaltung-und-wohnungsbaufoerderung/baulasten
Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis
Vor allem vor dem Erwerb einer Immobilie ist die Einsicht in das Baulastenverzeichnis sinnvoll. Wer ein berechtigtes Interesse an Informationen zu einem Grundstück hat, kann Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis über unseren Online-Service erhalten. Berechtigt sind etwa Kaufinteressent/innen, Mieter/innen, Pächter/innen und diejenigen Personen, die eventuell einen entsprechenden Vertrag abschließen wollen, ebenso Grundpfandgläubiger/innen.
Zur Nutzung ist eine Registrierung erforderlich. Nach erfolgter Registrierung können Sie, unabhängig von Zeit und Ort, Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis abrufen. Im Downloadbereich wird neben dem Auszug aus dem Baulastenverzeichnis auch der Gebührenbescheid zum Ausdrucken bereitgestellt.
Die Registrierung erfolgt kostenlos.
Internet: https://baulastenauskunft.werra-meissner-kreis.de/Bauportal/index.php
Grundbuch
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in welchem die Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, die hieran bestehenden Eigentumsverhältnisse und die damit verbundenen Belastungen verzeichnet sind.
Außenbereich
Der Außenbereich soll grundsätzlich von einer Bebauung freigehalten werden. Lediglich die so genannten "privilegierten Vorhaben" dürfen unter bestimmten Voraussetzungen im Außenbereich errichtet werden. Dazu zählen in erster Linie land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Alle übrigen Vorhaben können im Außenbereich nur dann zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Erschließung
Voraussetzung für die Bebauung eines Grundstücks ist eine ausreichende Erschließung. Das beinhaltet eine abgesicherte Zufahrt vom öffentlichen Straßennetz zum Baugrundstück, eine gesicherte Versorgung des Grundstücks mit Energie und Wasser sowie dessen ordnungsgemäße Entsorgung (Abwasser, Abfall und tierische Abgänge). Die Herstellung der Erschließungsanlagen ist Aufgabe der Kommune, welche auch dazu verpflichtet ist, einen Erschließungsbeitrag von den Grundstückseigentümern zu erheben.