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Vorsorge und Betreuung

Betreuungsgesetz - Gesetzliche Betreuung

Durch einen Unfall, Krankheit oder fortschreitendes Alter kann jeder in eine Situation kommen, in der er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und auf eine rechtliche Vertretung angewiesen ist. In diesem Zusammenhang wurden mit dem, am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Betreuungsgesetz, Regelungen zur Frage der rechtlichen Vertretung getroffen. Die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen des Betreuungsrechtes sind in den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu finden.

Wen betrifft das Betreuungsgesetz?
Das Betreuungsgesetz betrifft Volljährige, die laut BGB aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind. In dieser Situation muss eine andere Person Rechtshandlungen für den Betroffenen übernehmen. Diese Aufgabe übernehmen rechtliche Betreuer, die vom zuständigen (Amtsgericht, Abteilung Betreuungsgericht) bestellt werden. Bevorzugt werden jedoch Angehörige die diese Aufgabe übernehmen können. Dabei ist entscheidend, dass der zu Betreuende mit der Auswahl des Betreuers einverstanden ist. Die Aufgaben des Betreuers und der Umfang der Betreuung werden genau festgelegt. Der Betreuer hat sich im Rahmen des Möglichen an den Wünschen des Betroffenen zu orientieren.

Zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung besteht die Möglichkeit, im Vorfeld eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. Dabei stehen Ihnen die Betreuungsbehörde und Betreuungsvereine beratend zur Verfügung. Neben der Unterstützung der Betreuungsgerichte haben die Betreuungsbehörden unter anderem die Aufgabe, den gesetzlichen Betreuern beratend und unterstützend bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Seite zu stehen und Fortbildungen anzubieten. Termine und Angebote können Sie aus der örtlichen Presse entnehmen oder bei den genannten Stellen erfragen.

Nähere Auskünfte zu Fragen der rechtlichen Betreuung und der Vorsorgevollmacht erteilen die Amtsgerichte, die Betreuungsbehörde und die im Schwalm-Eder-Kreis anerkannten Betreuungsvereine.

Betreuungsbehörde
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises - Gesundheitsamt
Hans-Scholl-Str. 1
34576 Homberg (Efze)
Telefon: 05681 775657/697/698

Betreuungsvereine
Arbeiterwohlfahrt - Kreisverband Schwalm-Eder e.V. Betreuungsverein
Holzhäuser Str. 7
34576 Homberg (Efze)
Telefon: 05681 93044

Betreuungsverein Schwalm und Eder e.V.
Hessenallee 12 a
34613 Schwalmstadt-Ziegenhain
Telefon: 06691 96350

Amtsgerichte/Betreuungsgerichte
Amtsgericht Fritzlar - Betreuungsgericht
Am Hospital 15
34560 Fritzlar
Telefon: 05622 99330

Amtsgericht Melsungen - Betreuungsgericht
Kasseler Str. 29
34212 Melsungen
Telefon: 05661 706155

Amtsgericht Schwalmstadt - Betreuungsgericht
Steinkautsweg 2
34613 Schwalmstadt
Telefon: 06691 96430

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht erteilen Sie einer Person Ihres Vertrauens das Recht und die Aufgabe, in Ihrem Namen Ihre Angelegenheiten zu besorgen und Sie dabei rechtsverbindlich zu vertreten. Der Umfang der Vollmacht kann unterschiedlich je nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen gestaltet werden. Sie können eine umfassende Vorsorgevollmacht für alle Lebensbereiche erteilen oder diese auf bestimmte Gebiete, z. B. Gesundheit, Vermögen, Aufenthalt, begrenzen. Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, ist die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung durch das Amtsgericht nicht notwendig.

Für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht ist es sinnvoll, die Musterformulare des Hessischen Ministeriums der Justiz zu verwenden.

Weitere Informationen und Formulare erhalten Sie im Internet unter: www.hmdj.hessen.de.

Betreuungsverfügung

In der Betreuungsverfügung können Sie bestimmen, wer mit Ihrer rechtlichen Betreuung beauftragt werden soll. Hier kann beispielsweise festgehalten werden, welche Wünsche und Gewohnheiten von Ihrem Betreuer respektiert werden soll, ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden wollen. Diese Wünsche sind für das Gericht und den Betreuer verbindlich, außer sie würden Ihrem Wohl zuwiderlaufen. Eine Betreuungsverfügung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, es empfiehlt sich aber, diese aufzuschreiben und zu unterschreiben und beim zuständigen Betreuungsgericht zu hinterlegen.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist gesetzlich im § 1901 a, Abs.1 BGB seit 2009 neu geregelt. Mit dieser können Sie für den Fall Ihrer späteren Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob Sie in bestimmte Untersuchungen, ärztlichen Eingriffen oder Heilbehandlungen einwilligen oder diese untersagen. Die Patientenverfügung muss grundsätzlich schriftlich abgefasst werden. Wenn keine Patientenverfügung verfasst wurde, hat der Betreuer oder Bevollmächtigte die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden. Sie können auch persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen als Ergänzungs- und Auslegungshilfe Ihrer Patientenverfügung schildern. Die Betreuungsbehörde empfiehlt, eine Patientenverfügung immer im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht zu erstellen.

Informationen und Formulare zur Patientenverfügung erhalten Sie unter: Internet: www.bmj.de.

Testament - Erbvertrag

Wird die Erbfolge nicht durch Testament oder Erbvertrag geregelt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge hat grundsätzlich der Ehegatte ein Erbrecht, außerdem die Verwandten des Erblassers. Bei den Verwandten vollzieht sich die Erbfolge nach Ordnungen. Das bedeutet, engere Verwandte haben Vorrang vor entfernteren Verwandten.

Gesetzliche Erben sind grundsätzlich
  • der überlebende Ehegatte
  • die Verwandten der ersten Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers z. B. Kinder, Enkel, Urenkel
  • der zweiten Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Nachkommen z. B. Geschwister, Nichten und Neffen
  • der dritten Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen z. B. Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen
  • der vierten Ordnung: Urgroßeltern und deren Nachkommen
Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte allein. Im Übrigen ist der Erbteil des überlebenden Ehegatten als gesetzlicher Erbe abhängig vom ehelichen Güterstand sowie davon, mit welchen Verwandten der Ehegatte gemeinsam Erbe wird.

Das Gegenstück zur gesetzlichen Erbfolge ist die Erbfolge durch Verfügungen von Todes wegen durch Testament oder Erbvertrag.

Ein Testament kann vor einem Notar errichtet (notarielles Testament) oder eigenhändig geschrieben werden (privatschriftliches Testament).

Beide Formen sind gleichwertig.

Beim privatschriftlichen Testament muss die gesamte Niederschrift eigenhändig (nicht mit Schreibmaschine oder Computer) geschrieben und unterschrieben sein. Dem Text muss man entnehmen können, dass es sich um eine letztwillige Verfügung handelt. Das Testament soll mit Datum und Ortsangabe versehen werden.

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten, an das beide Ehegatten auch nach dem Tode des einen gebunden sind. Das gemeinschaftliche Testament muss von einem Ehegatten eigenhändig geschrieben und von beiden Ehegatten eigenhändig unterschrieben sein.

Ein Testament oder einzelne darin enthaltene Bestimmungen können jederzeit widerrufen oder geändert werden.
Wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten können nur von beiden Ehegatten gemeinsam oder durch notarielle Widerrufserklärungen zu Lebzeiten beider Ehegatten widerrufen werden, das einseitige Widerrufrecht ist also an die notarielle Form gebunden oder nach dem Tod des Erstversterbenden unzulässig.

Das Testament kann zu Hause aufbewahrt oder einer Vertrauensperson (z. B. dem Erben) zur Aufbewahrung übergeben werden. Daneben besteht die Möglichkeit das Testament zur Verwahrung zum Amtsgericht zu geben. Die dafür anfallenden einmaligen Gerichtsgebühren sind gering. Der Erblasser sollte sicherstellen, dass eine Person seines Vertrauens den Aufenthaltsort des Testaments kennt.

Neben dem Testament können letztwillige Verfügungen von Todes wegen auch durch einen Erbvertrag getroffen werden. Im Erbvertrag werden bindende Verfügungen getroffen, die einseitig nicht mehr aufgehoben werden können. Der Vertragsschluss kann nur vor einem Notar erfolgen. Alle Verfügungen von Todes wegen, die auch in einem Testament zulässig sind, können auch in einem Erbvertrag niedergelegt werden.

Durch Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser die nächsten Angehörigen von der Erbfolge ausschließen. Eltern, Ehegatten oder Abkömmlingen bleibt der Anspruch auf den Pflichtteil, der nur in Ausnahmefällen auch noch entzogen werden kann.

Sonstige Regelungen für den Todesfall
Im Testament werden Verfügungen getroffen, die erst nach dem Tod wirksam werden sollen. Besteht der Wunsch, Dinge zu regeln, die vor der Testamentseröffnung wichtig sind, kann man dies mit einer Vollmacht tun, die über den Tod hinaus Wirksamkeit entfaltet. Solche Regelungen können sich z. B. auf die Beerdigung beziehen, vorläufige Verfügungsbefugnis über Konten oder Wohnungsauflösung. In der Vollmacht muss ausdrücklich erwähnt sein, dass sie auch über den Tod hinaus gelten soll, da sie sonst mit dem Tod erlischt.

Dieser Text ersetzt nicht die Beratung durch Rechtsanwälte oder Notare. Für Beratungen in Fragen der Testamentsgestaltung stehen Ihnen die örtlichen Rechtsanwälte und Notare zur Verfügung.

Die Bundesnotarkammer führt in Berlin das Zentrale Vorsorgeregister und das Zentrale Testamentsregister.

Das Zentrale Vorsorgeregister wird zur Registrierung von Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen genutzt.

Das Zentrale Testamentsregister wird in jedem Sterbefall von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere Erbfolge relevante Urkunden geprüft.

Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin dann das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen zu beachten sind. Dadurch wird der letzte Wille des Erblassers gesichert und Nachlassverfahren können schneller und effizienter durchgeführt werden.

Zentrales Vorsorgeregister
Telefon (kostenlos): 0800 3550
E-Mail: info@vorsorgeregister.de
Internet: www.vorsorgeregister.de

Zentrales Testamentsregister
Telefon (kostenlos): 0800 3550
E-Mail: info@testamentsregister.de
Internet: www.testamentsregister.de