Vorsorge & Betreuung
Betreuungsgesetz - Gesetzliche Betreuung
Durch einen Unfall, Krankheit oder fortschreitendes Alter kann jeder in eine Situation kommen, in der er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und auf eine rechtliche Vertretung angewiesen ist. In diesem Zusammenhang wurden mit dem, am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Betreuungsgesetz, Regelungen zur Frage der rechtlichen Vertretung getroffen. Die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen des Betreuungsrechtes sind in den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu finden.
Wen betrifft das Betreuungsgesetz?
Das Betreuungsgesetz betrifft Volljährige, die laut BGB aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind. In dieser Situation muss eine andere Person Rechtshandlungen für die Betroffenen übernehmen. Diese Aufgabe übernehmen rechtliche Betreuerinnen bzw. Betreuer, die vom zuständigen Amtsgericht (Abteilung Betreuungsgericht)bestellt werden. Bevorzugt werden jedoch Angehörige, die diese Aufgabe übernehmen können. Dabei ist entscheidend, dass die bzw. der zu Betreuende mit der Auswahl der betreuenden Person einverstanden ist. Die Aufgaben der Betreuerin bzw. des Betreuers und der Umfang der Betreuung werden genau festgelegt. Die Betreuerin bzw. der Betreuer hat sich im Rahmen des Möglichen an den Wünschen der Betroffenen zu orientieren.
Zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung besteht die Möglichkeit, im Vorfeld eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. Dabei stehen Ihnen die Betreuungsbehörde und Betreuungsvereine beratend zur Verfügung. Neben der Unterstützung der Betreuungsgerichte, haben die Betreuungsbehörden unter anderem die Aufgabe, den gesetzlich Betreuenden beratend und unterstützend bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Seite zu stehen und Fortbildungen anzubieten. Termine und Angebote können Sie aus der örtlichen Presse entnehmen oder bei den genannten Stellen erfragen.
Nähere Auskünfte zu Fragen der rechtlichen Betreuung und der Vorsorgevollmacht erteilen die Amtsgerichte, die Betreuungsbehörde und die im Schwalm-Eder-Kreis anerkannten Betreuungsvereine.
Betreuungsbehörde
AG 53.6, Hans Scholl-Straße 1, Haus 5, 34576 Homberg (Efze)
Wir bieten Beratung und Hilfestellung zu den Themen Vorsorgevollmacht und rechtliche Betreuung für
Erreichbarkeit:
Telefon: 05681 775-5380 (während der Sprechzeiten der Kreisverwaltung)
E-Mail: betreuungsbehoerde@schwalm-eder-kreis.de
Betreuungsvereine
Arbeiterwohlfahrt - Kreisverband Schwalm-Eder e. V.
Betreuungsverein
Holzhäuser Straße 7, 34576 Homberg (Efze)
Telefon: 05681 93044
Betreuungsverein Schwalm und Eder e. V.
Hessenallee 12 a, 34613 Schwalmstadt-Ziegenhain
Telefon: 06691 96350
Amtsgerichte | Betreuungsgerichte
Amtsgericht Fritzlar - Betreuungsgericht
Am Hospital 15, 34560 Fritzlar
Telefon: 05622 99330
Amtsgericht Melsungen - Betreuungsgericht
Kasseler Straße 29, 34212 Melsungen
Telefon: 05661 706155
Amtsgericht Schwalmstadt - Betreuungsgericht
Steinkautsweg 2, 34613 Schwalmstadt
Telefon: 06691 96430
Dokumentenmappe
Wichtige Dokumente, Urkunden usw. müssen für die Beantragung diverser Leistungen immer wieder vorgelegt werden, sodass es sinnvoll ist, alle an einem bestimmten Ort aufzubewahren.
Ein Ordner empfiehlt sich für die Ablage der einzelnen Papiere:
Internet: www.soziales.hessen.de
Vorsorgevollmacht
Der kluge Mensch sorgt vor, auch für den Fall, dass die eigenen (geistigen) Kräfte nachlassen. Eine schwere Erkrankung, eine starke Gehbehinderung oder Geschäftsunfähigkeit können es nötig machen, dass für den auf Unterstützung angewiesenen Menschen, eine andere Person Behördengänge übernimmt oder wichtige Entscheidungen trifft. Dies ist jedoch nur mit einer Vollmacht möglich. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht stellt dabei keinesfalls eine Entmündigung dar, auch wenn dahingehende Befürchtungen, des auf Unterstützung angewiesenen Menschen, nachvollziehbar sind. Indem man eine andere Person gezielt bevollmächtigt, im eigenen Sinne zu handeln, verliert man nicht die eigene Geschäftsfähigkeit.
Für schwerwiegende Entscheidungen wie z. B. risikoreiche Operationen oder freiheitsentziehende Maßnahmen braucht die bevollmächtigte Person grundsätzlich die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts. Für Grundstücks- und Unternehmensgeschäfte oder Darlehensaufnahmen muss die Vollmacht notariell beurkundet werden. Wer einen oder mehrere Menschen seines Vertrauens, z. B. den Ehepartner, ein Kind oder eine Freundin bzw. einen Freund, mit der Wahrnehmung seiner Interessen für den Fall der Fälle beauftragen will, muss diese Vollmacht in jedem Fall schriftlich erteilen. Die ausgewählten Personen sollten absolut vertrauenswürdig und auch auf längere Sicht in der Lage sein, die Vollmacht wahrzunehmen. Im Dokument muss die bzw. der Bevollmächtigte mit komplettem Namen genannt sein, dazu gehören Ort und Datum sowie die Unterschriften der vollmachtgebenden Person und der bzw. des Bevollmächtigten. Es empfiehlt sich, in der Vollmacht genau zu bezeichnen, wozu die bzw. der Bevollmächtigte im Einzelnen berechtigt sein soll. So können Regelungen zu Bereichen, wie Finanzen, Gesundheit, Pflegebedürftigkeit, Wohnung, Behörden und Todesfall, getroffen werden. Die Erteilung der Vollmacht setzt voraus, dass die vollmachtgebende Person zum Zeitpunkt der Unterzeichnung geschäftsfähig ist. In manchen Fällen empfiehlt es sich, im Vorfeld der Erstellung die Geschäftsfähigkeit durch ein ärztliches Attest oder eine notarielle Beurkundung bestätigen zu lassen. Ab wann die Vollmacht gelten soll, bestimmt die vollmachtgebende Person. Sie kann sofort wirksam werden, oder erst, wenn sie nicht mehr imstande ist, ihre Aufgaben selbst wahrzunehmen. Eine Vollmacht kann, sofern die vollmachtgebende Person geschäftsfähig ist, jederzeit widerrufen werden.
Formulierungsvorschläge und weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Betreuungsrecht" des Bundesministeriums der Justiz:
Internet: www.bmjv.de
Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung kann man im Voraus bestimmen, ob und wie man ärztlich behandelt werden will, wenn man zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr ansprechbar ist. Damit wird das Selbstbestimmungsrecht auch für den Fall gewahrt, dass Patientinnen bzw. Patienten ihre Wünsche z. B. wegen schwerer Hirnschädigung oder Koma nicht zum Ausdruck bringen können. In der Patientenverfügung kann festgelegt werden, ob die Ärzte auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichten sollen, wie etwa auf Bluttransfusionen, künstliche Beatmung oder künstliche Ernährung. Eine Patientenverfügung kann man frei und ohne Formular niederschreiben und mit Datum und Unterschrift bestätigen.
Formulierungsvorschläge und weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Patientenverfügung" des Bundesministeriums der Justiz.
Die Broschüre finden Sie unter Internet: www.bmjv.de oder Sie fordern sie unter folgender Adresse an:
Publikationsversand der Bundesregierung
Postfach 48 10 09, 18132 Rostock
Durch einen Unfall, Krankheit oder fortschreitendes Alter kann jeder in eine Situation kommen, in der er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und auf eine rechtliche Vertretung angewiesen ist. In diesem Zusammenhang wurden mit dem, am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Betreuungsgesetz, Regelungen zur Frage der rechtlichen Vertretung getroffen. Die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen des Betreuungsrechtes sind in den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu finden.
Wen betrifft das Betreuungsgesetz?
Das Betreuungsgesetz betrifft Volljährige, die laut BGB aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind. In dieser Situation muss eine andere Person Rechtshandlungen für die Betroffenen übernehmen. Diese Aufgabe übernehmen rechtliche Betreuerinnen bzw. Betreuer, die vom zuständigen Amtsgericht (Abteilung Betreuungsgericht)bestellt werden. Bevorzugt werden jedoch Angehörige, die diese Aufgabe übernehmen können. Dabei ist entscheidend, dass die bzw. der zu Betreuende mit der Auswahl der betreuenden Person einverstanden ist. Die Aufgaben der Betreuerin bzw. des Betreuers und der Umfang der Betreuung werden genau festgelegt. Die Betreuerin bzw. der Betreuer hat sich im Rahmen des Möglichen an den Wünschen der Betroffenen zu orientieren.
Zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung besteht die Möglichkeit, im Vorfeld eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. Dabei stehen Ihnen die Betreuungsbehörde und Betreuungsvereine beratend zur Verfügung. Neben der Unterstützung der Betreuungsgerichte, haben die Betreuungsbehörden unter anderem die Aufgabe, den gesetzlich Betreuenden beratend und unterstützend bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Seite zu stehen und Fortbildungen anzubieten. Termine und Angebote können Sie aus der örtlichen Presse entnehmen oder bei den genannten Stellen erfragen.
Nähere Auskünfte zu Fragen der rechtlichen Betreuung und der Vorsorgevollmacht erteilen die Amtsgerichte, die Betreuungsbehörde und die im Schwalm-Eder-Kreis anerkannten Betreuungsvereine.
Betreuungsbehörde
AG 53.6, Hans Scholl-Straße 1, Haus 5, 34576 Homberg (Efze)
Wir bieten Beratung und Hilfestellung zu den Themen Vorsorgevollmacht und rechtliche Betreuung für
- Personen, die bei der Erledigung ihrer Rechtsgeschäfte, Behördenkontakte usw. auf Unterstützung angewiesen sind
- deren Angehörige, Freunde, Nachbarn...
Erreichbarkeit:
Telefon: 05681 775-5380 (während der Sprechzeiten der Kreisverwaltung)
E-Mail: betreuungsbehoerde@schwalm-eder-kreis.de
Betreuungsvereine
Arbeiterwohlfahrt - Kreisverband Schwalm-Eder e. V.
Betreuungsverein
Holzhäuser Straße 7, 34576 Homberg (Efze)
Telefon: 05681 93044
Betreuungsverein Schwalm und Eder e. V.
Hessenallee 12 a, 34613 Schwalmstadt-Ziegenhain
Telefon: 06691 96350
Amtsgerichte | Betreuungsgerichte
Amtsgericht Fritzlar - Betreuungsgericht
Am Hospital 15, 34560 Fritzlar
Telefon: 05622 99330
Amtsgericht Melsungen - Betreuungsgericht
Kasseler Straße 29, 34212 Melsungen
Telefon: 05661 706155
Amtsgericht Schwalmstadt - Betreuungsgericht
Steinkautsweg 2, 34613 Schwalmstadt
Telefon: 06691 96430
Dokumentenmappe
Wichtige Dokumente, Urkunden usw. müssen für die Beantragung diverser Leistungen immer wieder vorgelegt werden, sodass es sinnvoll ist, alle an einem bestimmten Ort aufzubewahren.
Ein Ordner empfiehlt sich für die Ablage der einzelnen Papiere:
- Geburts- und Heiratsurkunde, Familienstammbuch, wichtige persönliche Papiere
- Versicherungs- und Sterbegeldpolicen
- Rentenbescheide
- Kontoauszüge und Sparbücher
- Mietvertrag, Mietbücher, Grundbuchauszug
- Vollmachten
Internet: www.soziales.hessen.de
Vorsorgevollmacht
Der kluge Mensch sorgt vor, auch für den Fall, dass die eigenen (geistigen) Kräfte nachlassen. Eine schwere Erkrankung, eine starke Gehbehinderung oder Geschäftsunfähigkeit können es nötig machen, dass für den auf Unterstützung angewiesenen Menschen, eine andere Person Behördengänge übernimmt oder wichtige Entscheidungen trifft. Dies ist jedoch nur mit einer Vollmacht möglich. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht stellt dabei keinesfalls eine Entmündigung dar, auch wenn dahingehende Befürchtungen, des auf Unterstützung angewiesenen Menschen, nachvollziehbar sind. Indem man eine andere Person gezielt bevollmächtigt, im eigenen Sinne zu handeln, verliert man nicht die eigene Geschäftsfähigkeit.
Für schwerwiegende Entscheidungen wie z. B. risikoreiche Operationen oder freiheitsentziehende Maßnahmen braucht die bevollmächtigte Person grundsätzlich die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts. Für Grundstücks- und Unternehmensgeschäfte oder Darlehensaufnahmen muss die Vollmacht notariell beurkundet werden. Wer einen oder mehrere Menschen seines Vertrauens, z. B. den Ehepartner, ein Kind oder eine Freundin bzw. einen Freund, mit der Wahrnehmung seiner Interessen für den Fall der Fälle beauftragen will, muss diese Vollmacht in jedem Fall schriftlich erteilen. Die ausgewählten Personen sollten absolut vertrauenswürdig und auch auf längere Sicht in der Lage sein, die Vollmacht wahrzunehmen. Im Dokument muss die bzw. der Bevollmächtigte mit komplettem Namen genannt sein, dazu gehören Ort und Datum sowie die Unterschriften der vollmachtgebenden Person und der bzw. des Bevollmächtigten. Es empfiehlt sich, in der Vollmacht genau zu bezeichnen, wozu die bzw. der Bevollmächtigte im Einzelnen berechtigt sein soll. So können Regelungen zu Bereichen, wie Finanzen, Gesundheit, Pflegebedürftigkeit, Wohnung, Behörden und Todesfall, getroffen werden. Die Erteilung der Vollmacht setzt voraus, dass die vollmachtgebende Person zum Zeitpunkt der Unterzeichnung geschäftsfähig ist. In manchen Fällen empfiehlt es sich, im Vorfeld der Erstellung die Geschäftsfähigkeit durch ein ärztliches Attest oder eine notarielle Beurkundung bestätigen zu lassen. Ab wann die Vollmacht gelten soll, bestimmt die vollmachtgebende Person. Sie kann sofort wirksam werden, oder erst, wenn sie nicht mehr imstande ist, ihre Aufgaben selbst wahrzunehmen. Eine Vollmacht kann, sofern die vollmachtgebende Person geschäftsfähig ist, jederzeit widerrufen werden.
Formulierungsvorschläge und weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Betreuungsrecht" des Bundesministeriums der Justiz:
Internet: www.bmjv.de
Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung kann man im Voraus bestimmen, ob und wie man ärztlich behandelt werden will, wenn man zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr ansprechbar ist. Damit wird das Selbstbestimmungsrecht auch für den Fall gewahrt, dass Patientinnen bzw. Patienten ihre Wünsche z. B. wegen schwerer Hirnschädigung oder Koma nicht zum Ausdruck bringen können. In der Patientenverfügung kann festgelegt werden, ob die Ärzte auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichten sollen, wie etwa auf Bluttransfusionen, künstliche Beatmung oder künstliche Ernährung. Eine Patientenverfügung kann man frei und ohne Formular niederschreiben und mit Datum und Unterschrift bestätigen.
Formulierungsvorschläge und weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Patientenverfügung" des Bundesministeriums der Justiz.
Die Broschüre finden Sie unter Internet: www.bmjv.de oder Sie fordern sie unter folgender Adresse an:
Publikationsversand der Bundesregierung
Postfach 48 10 09, 18132 Rostock