Gehe zum Inhalt, überspringe Menüs

 

Soziale Sicherheit/Finanzielle Hilfen

Leistungen der Pflegeversicherung

Zum 1. Januar 2017 ist durch das zweite Pflegestärkungsgesetzt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt worden. Anstelle der bislang bekannten drei Pflegestufen gelten nun fünf neue Pflegegrade mit neuen Leistungsbeträgen. Bezog sich Pflegebedürftigkeit bisher vor allem auf körperlich bedingte Beeinträchtigungen, werden nun auch geistig und psychisch bedingte Beeinträchtigungen gleichermaßen berücksichtigt.
Die Einstufung der pflegebedürftigen Versicherten in einen der fünf neuen Pflegegrade erfolgt durch ein grundlegend neues Begutachtungsinstrument.

Leistungsvoraussetzungen
Versicherte erhalten Leistungen der Pflegeversicherung nur dann, wenn sie pflegebedürftig sind und einen Leistungsantrag bei ihrer Pflegekasse stellen. Privat Versicherte stellen den Antrag bei ihrer privaten Pflegeversicherung. Ob Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes vorliegt, entscheidet die Pflegekasse. Sie holt dazu bei gesetzlich Versicherten ein Gutachten des medizinischen Dienstes, bei privat Versicherten ein Gutachten von "Medicproof" ein.

Um festzustellen, wie selbständig eine pflegebedürftige Person ist, wirft die Gutachterin oder der Gutachter einen genauen Blick auf folgende sechs Lebensbereiche, auch Module genannt:

Modul 1
"Mobilität"
Die Gutachterin oder der Gutachter schaut sich die körperliche Beweglichkeit an. Zum Beispiel: Kann die betroffene Person alleine aufstehen und vom Bett ins Badezimmer gehen? Kann sie sich selbständig in den eigenen vier Wänden bewegen, ist Treppensteigen möglich?

Modul 2
"Kognitive und kommunikative Fähigkeiten"
Dieser Bereich umfasst das Verstehen und Reden. Zum Beispiel: Kann sich die betroffene Person zeitlich und räumlich orientieren? Versteht sie Sachverhalte, erkennt sie Risiken und kann sie Gespräche mit anderen Menschen führen?

Modul 3
"Verhaltensweisen und psychische Problemlagen"
Hierunter fallen unter anderem Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für die pflegebedürftige Person, aber auch für ihre Angehörigen belastend sind. Auch wenn Abwehrreaktionen bei pflegerischen Maßnahmen bestehen, wird dies hier berücksichtigt.

Modul 4
"Selbstversorgung"
Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller sich zum Beispiel waschen und anziehen, kann sie oder
er selbständig die Toilette aufsuchen sowie essen und trinken?

Modul 5
"Selbständiger Umgang mit krankheits- oder
therapiebedingten Anforderungen und Belastungen - sowie deren Bewältigung"
Die Gutachterin oder der Gutachter schaut, ob die betroffene Person zum Beispiel Medikamente selbst einnehmen, den Blutzucker eigenständig messen, mit Hilfsmitteln wie Prothesen oder Rollator umgehen und eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt aufsuchen kann.

Modul 6
"Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte"
Kann die betroffene Person zum Beispiel ihren Tagesablauf selbstständig gestalten? Kann sie mit anderen Menschen in direkten Kontakt treten oder die Skatrunde ohne Hilfe besuchen?

Für jedes Kriterium in den genannten Lebensbereichen ermitteln die Gutachterinnen und Gutachter den Grad der Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person, in der Regel anhand eines Punktwerts zwischen 0 und 3. So wird in jedem Bereich der Grad der Beeinträchtigung sichtbar. Am Ende fließen die Punkte mit unterschiedlicher Gewichtung zu einem Gesamtwert zusammen, der für einen der fünf Pflegegrade steht.

Zusätzlich werden im Pflegegutachten die Unterstützungsbedarfe bei den außerhäuslichen Aktivitäten und der Haushaltsführung dargestellt. Diese Bereiche werden jedoch nicht für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit herangezogen, weil die hierfür relevanten Beeinträchtigungen bereits in den Modulen 1-6 berücksichtigt sind.

Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung werden ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt. Ein Anspruch besteht, wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde und die Versicherte oder der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung mindestens zwei Jahre lang pflegeversichert war (selbst- oder familienversichert).

Die Leistungen der Pflegeversicherung werden unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt.

Leistungen bei häuslicher Pflege

Nach wie vor wird der weitaus größte Teil der pflegebedürftigen Menschen von ihren Angehörigen zu Hause pflegerisch versorgt. Das ist gut so, denn die meisten Menschen möchten so lange wie es geht in der vertrauten Umgebung gemeinsam mit ihrer Familie leben dürfen. Deshalb hat die häusliche Pflege Vorrang vor der Heimpflege.

Die Leistungen der Pflegeversicherung

Pflegegeld
Übernehmen Angehörige, Bekannte oder sonstige unentgeltlich tätige Pflegekräfte die häusliche Pflege, besteht der Anspruch auf Pflegegeld. Es beträgt pro Monat:

- Pflegegrad 1: 0 €
- Pflegegrad 2: 347 €
- Pflegegrad 3: 599 €
- Pflegegrad 4: 800 €
- Pflegegrad 5: 990 €

Soziale Sicherung der Pflegeperson
Um die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern, wurde die soziale Sicherung der Pflegepersonen eingeführt. So werden unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt.

Durch die Beitragszahlungen können Pflegepersonen den Anspruch auf Rente erwerben oder ihre Rente erhöhen sowie Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung erhalten. Sie sind außerdem beitragsfrei unfallversichert.

Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Beschäftigte erhalten ab dem 1. Januar 2015 mehr zeitliche Flexibilität und Sicherheit, um Angehörige zu pflegen und doch berufstätig zu bleiben:
  1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen zur Organisation einer akuten Pflegesituation. Es besteht Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld, das bei der Pflegeversicherung der oder des zu Pflegenden zu beantragen ist.

  2. Pflegezeit. Dabei handelt es sich um einen Rechtsanspruch, sich auf bis zu sechs Monate bei seinem Arbeitgeber ganz oder zum Teil freistellen zu lassen. Der Rechtsanspruch entfällt bei Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.

  3. Familienpflegezeit. Rechtsanspruch auf teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu 24 Monate auf bis zu 15 Stunden pro Woche. Rechtsanspruch entfällt bei Arbeitsgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten.

Bei Beratungsbedarf setzen Sie sich bitte mit der entsprechenden Pflegekasse oder dem zuständigen Pflegestützpunkt Schwalm-Eder in Verbindung. Das Pflegegeld ist kein steuerpflichtiges Einkommen und bleibt auch in der Sozialhilfe und bei Unterhaltspflichten und Unterhaltsansprüchen in der Regel als Einkommen anrechnungsfrei.

Pflegesachleistung
Wird die Pflege ausschließlich durch einen Pflegedienst erbracht, übernimmt die Pflegekasse die Kosten des Pflegedienstes als Pflegesachleistung bis zu folgenden monatlichen Beträgen:
- Pflegegrad 1: 0 €
- Pflegegrad 2: 796 €
- Pflegegrad 3: 1.497 €
- Pflegegrad 4: 1.859 €
- Pflegegrad 5: 2.299 €

Die Pflegesachleistung kann nur von solchen Pflegediensten mit der Pflegekasse abgerechnet werden, die mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen haben. Soweit die Leistungen der Pflegekasse die Kosten des Pflegedienstes nicht vollständig decken, Sie die Restkosten aber auch nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können, besteht evtl. ein Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe. Siehe "Finanzielle Hilfen der Sozialverwaltung", ab Seite 38.

Kombinierte Leistungen aus Pflegesachleistung und Pflegegeld
Wird die häusliche Pflege über einen ambulanten Pflegedienst oder eine Sozialstation nur zum Teil in Anspruch genommen, wird bei vorhandener Pflegeperson evtl. noch zur Verfügung stehendes Pflegegeld anteilig ausgezahlt.

Entlastungsbetrag
Die Pflegekasse erstattet allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 - 5 bis zu 131 € pro Monat.
Diese Beträge sind zweckgebunden einzusetzen für Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags, z. B.:
  • Eigenanteile bei Inanspruchnahme der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege
  • Betreuungs- und Hauswirtschaftsleistungen durch ambulante Pflegedienste
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag, z. B. Hauswirtschaft und Betreuung
Hier können Vereine, Bürgerschaftshilfen, Firmen, qualifizierte Einzelpersonen und Nachbarschaftshelferinnen und -helfer tätig werden. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Leitstelle Älter werden des Schwalm-Eder-Kreises: 05681 775-4902

Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson
Die Pflegekasse zahlt eine notwendige Ersatzpflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 - 5, wenn die Pflegeperson z. B. durch Krankheit oder Urlaub ausfällt. Die Verhinderungspflege kann tageweise (z. B. bei Urlaub und Krankheit) und / oder stundenweise (z. B. bei privaten Terminen) in Anspruch genommen werden.

Wird die Betreuung in dieser Zeit durch entfernte Verwandte, Nachbarn oder einen Pflegedienst übernommen, können bei stunden- und tageweiser Verhinderungspflege bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr gezahlt werden. Dieser Betrag steht als Gesamtbetrag für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung und kann frei wählbar für die jeweilige Leistung (auch komplett) eingesetzt werden.

Springt eine Familienangehörige bzw. ein Familienangehöriger bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad ein oder übernimmt jemand die Betreuung, der in häuslicher Gemeinschaft mit der Pflegebedürftigen bzw. dem Pflegebedürftigen lebt, können nachgewiesene Kosten bis zur Höhe des 2-fachen des monatlichen Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades übernommen werden.

Zusätzlich können evtl. entstandene Fahrkosten oder Verdienstausfall bis zum Höchstbetrag geltend gemacht werden.

Weitere Alternativen zur Erholung bzw. Entlastung der Pflegenden sind Tages-, Nachtpflege sowie die Kurzzeitpflege.

Pflegehilfsmittel
Pflegebedürftige aller Pflegegrade können Pflegehilfsmittel beantragen, wenn diese dazu beitragen, die Pflege zu erleichtern, Beschwerden zu lindern oder ihnen eine selbständige Lebensführung zu ermöglichen. Die Kosten werden von der Pflegeversicherung übernommen, wenn keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse besteht.
Werden die Hilfsmittel aufgrund von Krankheit oder Behinderung benötigt, müssen diese bei der Krankenkasse beantragt bzw. vom Arzt verordnet werden.

Verbrauchshilfsmittel
Von den Kosten für Verbrauchsprodukte, wie z. B. Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Mundschutz werden bis zu 42 € pro Monat von der Pflegekasse erstattet.

Verbesserung des Wohnumfeldes
Auf Antrag kann die Pflegekasse Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes bewilligen, wenn dadurch die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder die selbstständige Lebensführung wieder hergestellt wird. Zuschüsse sind für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1- 5 im Einzelfall bis zu einem Betrag in Höhe von 4.180 € möglich. Typische Maßnahmen sind z. B. der Einbau eines Treppenliftes oder der pflegegerechte Umbau eines Bades.

Kurzzeitpflege
Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht erbracht werden kann, z. B. bei Urlaub, nach Aufenthalten im Krankenhaus oder bei sonstigen Krisensituationen, wie etwa der Erkrankung oder Erholung der Pflegeperson, hat eine Pflegebedürftige bzw. ein Pflegebedürftiger Anspruch auf stationäre Kurzzeitpflege für die Dauer von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Die Pflegekasse übernimmt in den Pflegegraden 2-5 die pflegebedingten Kosten bis zu einem Betrag in Höhe von 3.539 € jährlich. Dieser Betrag steht als Gesamtbetrag für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung und kann frei wählbar für die jeweilige Leistung (auch komplett) eingesetzt werden. Kurzzeitpflege wird von allen Pflegeheimen im Schwalm-Eder-Kreis angeboten. Eine Liste der zugelassenen Pflegeheime erhalten Sie beim Pflegestützpunkt Schwalm-Eder. Soweit die entstehenden Kosten durch die Pflegekassen nicht gedeckt werden und sie die bzw. der Pflegebedürftige aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht aufbringen kann, besteht evtl. ein Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe.

Tages- und Nachtpflege
Wenn häusliche Pflege z. B. nicht über die gesamte Dauer des Tages möglich ist oder die Pflegeperson zeitweise von der Pflege entlastet werden soll, haben Pflegebedürftige Anspruch auf teilstationäre Pflege.
Viele Pflegeheime im Kreis bieten diese Form der Pflege an. Die Teilstationäre Pflege umfasst auch die Kosten der Beförderung von der Wohnung zur Pflegeeinrichtung und zurück. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten der teilstationären Pflege bis zu folgenden monatlichen Beträgen:
- Pflegegrad 1: 0 €
- Pflegegrad 2: 721 €
- Pflegegrad 3: 1.357 €
- Pflegegrad 4: 1.685 €
- Pflegegrad 5: 2.085 €

Die in der teilstationären Pflege zu zahlenden Eigenanteile für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten können über den Entlastungsbetrag geltend gemacht werden, sofern diese Leistung nicht bereits anderweitig genutzt wird. Reicht die Leistung der Pflegekasse im Einzelfall zur Kostendeckung nicht aus, kann bei geringem Einkommen und Vermögen evtl. Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe bestehen.

Vollstationäre Heimpflege
Auch wenn die meisten Menschen so lange wie möglich in ihrer gewohnten Umgebung leben möchten, lässt sich dieser Wunsch nicht immer realisieren. Die Auflösung der Wohnung und der Umzug in ein Pflegeheim ist ein schwerer Schritt, der sorgfältig vorbereitet werden sollte.

Zunächst einmal ist zu prüfen, welche Einrichtung in Frage kommt. Man sollte sich die Pflegeeinrichtung ansehen und sich eingehend über das Angebot informieren.

Der Träger des Heimes ist verpflichtet, mit allen Heimbewohnern Heimverträge abzuschließen, in denen die Leistungen genau beschrieben sind. Lassen Sie sich das für Sie vorgesehene Zimmer zeigen und die Dienstleistungen der Einrichtung genau schildern.

Fragen Sie nach der Verpflegung, z. B. ob auch Diätkost möglich ist, welche Wäsche gestellt und gewaschen wird, welche Dienstleistungen gesondert berechnet werden, wann Besuch empfangen werden kann und vieles andere mehr.

Wenn ein bestimmtes Zimmer, z. B. ein Einzelzimmer, gewünscht wird, achten Sie darauf, dass dies im Heimvertrag auch so vereinbart wird. Fragen Sie auch nach den Pflegesätzen. Sie sind von Heim zu Heim verschieden.

Die Heimpflegesätze bestehen aus vier Bestandteilen:
  • den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen (im Wesentlichen den Zinsen und der Abschreibung für die Gebäude, Einrichtung und die Bauunterhaltungskosten),
  • den Kosten für Unterkunft und Verpflegung,
  • den Kosten der Pflege,
  • dem Ausbildungszuschlag.
Die Pflegekassen übernehmen die Kosten der Pflege und zahlen für den Heimaufenthalt pauschal pro Monat:
  • Pflegegrad 1: 131 €
  • Pflegegrad 2: 805 €
  • Pflegegrad 3: 1.319 €
  • Pflegegrad 4: 1.855 €
  • Pflegegrad 5: 2.096 €
Hinzu kommen seit 2022 weitere Zuschüsse der Pflegekassen, abhängig von der Verweildauer in der stationären Einrichtung.
Häufig stehen Senioren, die ihr Leben lang gearbeitet haben, trotzdem nicht genügend Mittel (wie z. B. Altersrente) zur Verfügung, um ihren Lebensunterhalt daraus zu bestreiten. Angesichts hoher Heimkosten kann die gesetzliche Pflegepflichtversicherung nur eine Grundversorgung sichern und beteiligt den Pflegebedürftigen an den Kosten für die Pflege, denn Pflegeleistungen unterliegen zum Teil der Einkommens- und Vermögensanrechnung.

Reichen das eigene Vermögen nicht, können Sie beim zuständigen Sozialamt eine Kostenübernahme zur Deckung der Heimpflegekosten beantragen.
Bitte wenden Sie sich hierzu an ihr zuständiges Sozialamt oder den Pflegestützpunkt des Schwalm-Eder-Kreises.

Wenn Sie mit der Arbeit eines Pflegeheimes einmal nicht zufrieden sind, besprechen Sie die Probleme mit der Heimleitung.
Gelingt eine zufriedenstellende Lösung nicht, können Sie oder Ihre Angehörigen sich auch an die Aufsichtsbehörde wenden.

Hessisches Amt für Versorgung und Soziales - Heimaufsicht
Mündener Straße 4, 34123 Kassel
Telefon: 0561 20990 und 0561 2099240
E-Mail: heimgesetz@havs-kas.hessen.de

Hilfe zur Pflege von der Sozialverwaltung

Wenn Sie nicht pflegeversichert sind (weil Sie keiner Krankenkasse angehören), haben Sie evtl. Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII. Sie können sich bei der Sozialverwaltung des Schwalm-Eder-Kreises eingehend beraten lassen. Sie erhalten vom Sozialamt mit der Pflegeversicherung vergleichbare Leistungen, z. B. Pflegegeld, teilweise gehen aber die Leistungen des Sozialamtes auch weiter. Diese weitergehenden Leistungen stehen auch all denen zu, bei denen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht kostendeckend sind. Informationen über den Bezug von Sozialhilfe finden Sie in dieser Broschüre.

Ersatz von Sozialhilfe

Sozialhilfe ist grundsätzlich nicht zurückzuzahlen. Die Erben der Sozialhilfe beziehenden Person können zum Ersatz der Sozialhilfe unter Berücksichtigung von Freibeträgen herangezogen werden; ihre Haftung beschränkt sich aber auf den Nachlass.

Allerdings ist die Sozialhilfe nachrangig, andere Ansprüche, z. B. der Anspruch auf Unterhalt sind vorrangig zu verwirklichen. Die Sozialverwaltung hat deshalb auch regelmäßig die Unterhaltspflichten der Kinder zu prüfen. Das geschieht aber dann nicht, wenn die unterhaltspflichtigen Kinder oder ihre Familien Pflegebedürftige selbst pflegen.

Bei der Pflege im Heim hat die Bewohnerin bzw. der Bewohner ihre bzw. seine eigenen Einkünfte und die Leistungen der Pflegekasse vorrangig einzusetzen. Die weitergehenden Kosten übernimmt bei Vorliegen aller Voraussetzungen und rechtzeitiger Antragstellung die Sozialverwaltung. Der Heimbewohnerin bzw. dem Heimbewohner bleibt in jedem Falle ein Barbetrag zur freien Verfügung. Dieser beträgt zurzeit ca. 150 € hinzu kommt eine Bekleidungspauschale.

Wird nur eine Person heimpflegebedürftig und lebt der andere nach wie vor zu Hause, so hat der im Heim lebende Ehegatte nur insoweit die Heimkosten zu tragen, als das Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt. Es ist also nicht zu befürchten, dass dem zu Hause lebenden Ehegatten nicht genügend Geld zum Leben bleibt.

Finanzielle Hilfen der Sozialverwaltung

Menschen, für die durch die vorgelagerten sozialen Sicherungssysteme nicht ausreichend Geld zur Verfügung gestellt wird, können Sozialhilfe erhalten. Auf Sozialhilfe besteht ein Rechtsanspruch, sie ist kein Almosen. Wenn Sie nicht genügend Einnahmen (z. B. Rente) haben, sollten Sie sich nicht scheuen, Leistungen bei der Sozialverwaltung zu beantragen. Entsprechende Anträge können Sie auch bei Ihrer Stadt-/Gemeindeverwaltung stellen.

Sozialhilfe erhalten Personen, bei denen durch Inanspruchnahme des Einkommens und des Vermögens der Mindestbedarf für den Lebensunterhalt nicht gedeckt werden kann. Dabei ist in der Regel das Einkommen vollständig einzusetzen, einzelne Vermögenswerte sind aber vor dem Zugriff der Sozialverwaltung geschützt.

Dazu zählt z. B. ein selbstbewohntes Eigenheim, wenn es eine bestimmte Größe nicht überschreitet und auch der Vermögensfreibetrag.

Einige der im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vorgesehenen Sozialhilfeleistungen werden Ihnen im Folgenden kurz vorgestellt. Ergänzende Auskünfte erteilen Ihnen gern die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialverwaltung.

Hilfe zum Lebensunterhalt
(3. Kapitel SGB XII)

Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst die notwendigen Aufwendungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Hausrat und die sonstigen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Sie wird monatlich wiederkehrend gezahlt. Die Höhe des Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Sozialhilfebedarfs mit dem verfügbaren Einkommen. Der Sozialhilfebedarf setzt sich aus den Regelbedarfen und den Kosten der Unterkunft und Heizung sowie aus im Einzelfall zu berücksichtigendem Mehrbedarf zusammen.

Einmalige Bedarfe können nur im Rahmen des § 31 SGB XII (Erstausstattung, Hausrat und Möbel sowie Erstausstattung für Bekleidung) anerkannt werden.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(4. Kapitel SGB XII)

Anspruchsberechtigte
Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die
  • die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des SGB VI sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, auf Antrag Leistungen nach 4. Kapitel SGB XII erhalten.
Dies bedeutet, dass z. B. Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer anspruchsberechtigt sind. Die Inanspruchnahme der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzt aber keinen Rentenbezug voraus.

Leistungsanspruch
Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Antragsberechtigte, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft sind zu berücksichtigen.

Unterhaltsansprüche
Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 € jährlich liegt.

Wer hat keinen Anspruch?
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes und Personen, die in den letzten 10 Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Leistungsgewährung
Die Leistungen werden in der Regel für ein Jahr bewilligt. Der Bewilligungszeitraum beginnt rückwirkend zum Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

Antrag
Der Anspruch auf Grundsicherung setzt einen Antrag voraus. Den Antrag können Sie bei der Sozialverwaltung stellen. Es ist aber auch möglich, den Antrag bei der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung abzugeben. Dort erhalten Sie auch entsprechende Antragsvordrucke. Der Leistungsbeginn ist abhängig vom Datum der Antragstellung.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfasst
  • Regelbedarf
  • Angemessene tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (sofern nicht pflicht- oder familienversichert)
  • ggf. Mehrbedarf
  • Einmaligen Bedarf für Erstausstattung mit Bekleidung, Möbeln und Haushaltsgeräten
Wohngeld

Das staatliche Wohngeld soll helfen, die heute doch teilweise erheblichen Mieten oder Belastungen für die eigene Wohnung aufzubringen.

Das Wohngeldgesetz sieht Wohngeld vor für
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung (Lastenzuschuss),
  • und Mieterinnen und Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers (Mietzuschuss).
Das Wohngeld wird auf Antrag vom Ersten des Antragsmonats an gewährt.

Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind
  • Mieterinnen und Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
  • Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes,
  • mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechtes,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines, Mehrfamilienhauses mit mehr als zwei Wohnungen.
Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
  • Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes, eines Wohnungsrechtes oder Nießbrauchrechtes
  • Erbbauberechtigte.
Der Anspruch auf Wohngeld ist abhängig von
  • der Anzahl der Haushaltsmitglieder
  • der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (Begrenzung durch Höchstbeträge) und
  • dem Gesamteinkommen der Haushaltsmitglieder.
Ausschluss vom Wbrohngeld
Empfängerinnen und Empfänger von Transferleistungen, dies sind z. B.
  • Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
  • Leistungen zum Lebensunterhalt oder andere Leistungen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung der Transferleistung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind. Die Auflistung der genannten Transferleistungen ist nicht vollständig. Beziehen ein oder mehrere Haushaltsmitglieder keine der genannten Leistungen und wurden sie auch nicht bei der Ermittlung des Bedarfs berücksichtigt, so besteht für diese Personen eventuell ein Anspruch auf Wohngeld. In diesen Fällen kann derjenige, der den Mietvertrag für den Wohnraum unterschrieben hat oder Eigentümer des Wohnraumes ist, den Antrag auf Wohngeld für diese Personen stellen. Anträge auf Wohngeld können auch über die Stadt- oder Gemeindeverwaltung gestellt werden. Außerdem ist eine elektronische Antragstellung inzwischen möglich.
Nähere Auskünfte erteilt die Wohngeldbehörde bei der Sozialverwaltung: Tel. 05681 775-4976.