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Ein neues Leben beginnt.

Sie erwarten ein Kind.
Wer die Mutter des Kindes ist, steht außer Frage.
Aber wer ist der Vater?

Diese einfach klingende Frage ist - rechtlich - spannend. Denn wer Vater eines Kindes ist, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Es handelt sich nämlich um den Ehemann der Mutter, oder wenn die Mutter nicht verheiratet ist, um den Mann, der seine Vaterschaft zu dem Kind anerkannt hat.

Sollten Sie als Eltern nicht verheiratet sein, können wir auf Ihren Wunsch die sogenannte "Vaterschaftsanerkennung", mit der Zustimmung der Mutter des Kindes, beurkunden. Hierzu bedarf es keiner Anträge. Die Beurkundung ist hier nach einer Terminvereinbarung, sowohl vor der Geburt des Kindes, als auch danach möglich. Ihre persönliche Anwesenheit ist Voraussetzung. Durch die Vaterschaftsanerkennung entstehen für den dann "rechtlichen Vater" des Kindes Rechte und Pflichten.

Von Bedeutung für die (werdenden) Eltern sind Begriffe wie Informationsrechte, Unterhaltspflichten, Erbrechte, Namensführung und noch vieles mehr. Für beide Elternteile ist es demnach wichtig, die Vaterschaft feststellen zu lassen. Sie können sich hierzu durch die Urkundspersonen in Ihrem Jugendamt beraten lassen.

Gelegentlich kommt es aber vor, dass sich die Frage nach der Vaterschaft nicht so leicht klären lässt. Unter Umständen ist sich ein Mann nicht schlüssig, ob er auch tatsächlich die Vaterschaft anerkennen soll. Vielleicht ist auch die Kommunikation zwischen der Mutter und dem potentiellen Vater derart schwierig, dass beide nicht miteinander reden können.

Auch hier kann sich die (werdende) Mutter an das Jugendamt wenden. Im Rahmen der sogenannten Beistandschaft können wir dazu beitragen, dass die Vaterschaft festgestellt wird. Hierzu nehmen wir zu dem in Betracht kommenden Mann Kontakt auf. Ihm wird die Gelegenheit zur freiwilligen Vaterschaftsanerkennung angeboten. Letztendlich ist es aber auch möglich, dass die Vaterschaft nur gerichtlich geklärt werden kann (die dritte Alternative nach dem BGB). Auch hier klären wir für Sie die Details und führen das gerichtliche Verfahren.

Es ist festzustellen:
Für jedes Kind ist es wichtig, die eigenen Wurzeln zu kennen - zu wissen, wer die Eltern sind, zu wissen, woher man stammt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits vor geraumer Zeit festgestellt, dass es zum Grundrecht nach Art. 2 des Grundgesetzes gehört, die eigene Abstammung zu kennen.

Die Vaterschaft für das Kind ist festgestellt.
Wer hat Entscheidungen für Ihr Kind zu treffen?

Für den Fall, dass eine Ehe besteht, haben beide Elternteile grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge. Sie entscheiden gemeinsam in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung wie medizinische Behandlungen, Schulfragen, Religion, usw.

Ist die Mutter eines Kindes unverheiratet, gilt etwas Anderes. Denn im BGB ist festgelegt, dass die unverheiratete Mutter eines Kindes grundsätzlich die elterliche Sorge alleinige innehat. Somit hat sie sämtliche Entscheidungen für das Kind allein zu treffen.
Wollen die beiden nicht miteinander verheirateten Elternteile diese Entscheidungen gemeinsam treffen, so müssen sie die gemeinsame elterliche Sorge beurkunden lassen.

Die gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass alle wichtigen Entscheidungen gemeinsam zu treffen sind. Bleibt es bei der alleinigen Sorge der Mutter, hat der (festgestellte) Vater nach Art. 6 Grundgesetz ein Recht auf Informationen und auch ein Umgangsrecht.

Das heißt, er hat zwar das Recht und die Pflicht zum Umgang mit seinem Kind, aber die weiteren Entscheidungen hat nur die Mutter zu treffen.

Für viele Väter ist dies heute aber nicht ausreichend, sie wollen Verantwortung für ihr Kind übernehmen, auch wenn sie nicht mehr mit diesem zusammenleben. Auch die Väter wollen sich zum Kind bekennen und ihren Teil zur Erziehung beitragen.

Im Einverständnis beider Elternteile besteht die Möglichkeit, die gemeinsame elterliche Sorge durch eine kostenlose Beurkundung im Jugendamt zu vereinbaren. Hierzu ist es erforderlich, dass beide Elternteile nach vorheriger Terminabsprache im Jugendamt persönlich eine entsprechende Erklärung abgeben. In einem Gespräch wird auf die Wirkung der Erklärung hingewiesen. Die Erklärung der elterlichen Sorge ist nämlich nicht widerruflich und nicht anfechtbar, d. h. wenn sie einmal beurkundet ist, bleibt sie auch bestehen. Sofern nach der Beurkundung gemeinsame Entscheidungen zum Wohl des Kindes nicht mehr möglich sein sollten, muss gegebenenfalls ein Familiengericht eine Entscheidung zur elterlichen Sorge treffen. Die Beurkundung der gemeinsamen Sorge bedeutet bis zur Volljährigkeit ihres Kindes demnach eine Bindung beider Elternteile.

Die Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann bereits vor der Geburt des Kindes erfolgen und hat Auswirkungen auf das Namensrecht des Kindes.

Kontakt Beistandschaften
(auch Unterhaltsberatungen, Beurkundungen)

Sie finden uns im Kreishaus
Burgstraße 1, 31224 Peine

Andrea Nothnagel
Telefon: 05171 401-1229
Melina Taddeo
Telefon: 05171 401-1230
Bettina Wolters
Telefon: 05171 401-1231