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10.7 Pflege & Familienpflegezeit

10.7 Pflege und Familienpflegezeit

Die Pflegezeit ermöglicht es Beschäftigten, sich vorübergehend von der Arbeit freistellen zu lassen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Diese Freistellung kann vollständig oder teilweise erfolgen und bietet eine wichtige Unterstützung in einer herausfordernden Lebensphase. Die Pflegezeit kann bis zu sechs Monate betragen - für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Sie kann auch in mehreren Abschnitten genommen werden, solange die Gesamtdauer von sechs Monaten nicht überschritten wird.

Anspruch auf Pflegezeit haben Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen pflegen möchten, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Beschäftigte hat.
Zu den nahen Angehörigen zählen unter anderem:
  • Ehegatten und Lebenspartner
  • Eltern und Schwiegereltern
  • Kinder, Stief- und Pflegekinder
  • Enkelkinder
  • Geschwister
Die Pflegezeit muss dem Arbeitgeber mindestens zehn Arbeitstage vor Beginn der gewünschten Freistellung schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitteilung sollte den genauen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Pflegezeit enthalten. Während der Pflegezeit besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen, um Einkommensausfälle teilweise auszugleichen. Außerdem genießen Beschäftigte während der Pflegezeit einen besonderen Kündigungsschutz. Kurzfristige Arbeitsverhinderung - In Notfällen schnell helfen können

Wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, brauchen Angehörige schnell Zeit, um sich zu kümmern. Das Pflegezeitgesetz ermöglicht in solchen Fällen eine kurzfristige Arbeitsverhinderung. Beschäftigte können sich bis zu zehn Arbeitstage unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen, um die Pflege eines nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation zu organisieren oder selbst zu übernehmen. Der Anspruch gilt für alle Beschäftigten, unabhängig von der Betriebsgröße, wenn ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig wird. Die Arbeitsverhinderung muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden.

Auf Wunsch kann eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit der Organisation der Pflege vorgelegt werden. Während dieser Zeit kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden - eine Lohnersatzleistung, ähnlich dem Kinderkrankengeld.

Eine weitere Möglichkeit, Beruf und Pflegetätigkeit zu vereinbaren, bietet das Familienpflegezeitgesetz.

Pflegende haben einen Anspruch darauf, bis zu 24 Monate ihre Arbeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzieren, um Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen.

Auf dem Serviceportal
Internet: www.wege-zur-pflege.de
können alle wichtigen Informationen dazu abgerufen werden.

Das Pflegetelefon des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Das Team des Pflegetelefons berät zu den Regelungen des Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetzes. Dazu gehören beispielsweise eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit und Familienpflegezeit. Das Pflegetelefon ist eine erste Anlaufstelle für Fragen zur Organisation der Pflege, für Fragen zur Finanzierung der Pflege und bei starker Belastung durch die Pflegesituation. Das Team des Pflegetelefons vermittelt auch an geeignete Beratungsstellen weiter.

Bundesweit telefonisch erreichbar unter 030 20179131.