10.1 Ambulante Pflegedienste
Leistungen der Pflegekasse
Pflegeleistungen
Ein Pflegegrad ist die wichtigste Voraussetzung, um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten. Dabei gilt: Je höher der Pflegegrad, desto höher die Pflegeleistungen. Die einzelnen Grade von eins bis fünf orientieren sich daran, wie stark der personelle Unterstützungsbedarf der einzelnen Person ist.
Je nachdem, ob ein pflegebedürftiger Mensch zu Hause oder stationär betreut wird, zahlt die Pflegekasse unterschiedliche Leistungen. Einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung für den ambulanten, teil- und vollstationären Bereich gibt es bei der zuständigen Pflegekasse.
Eine Übersicht der aktuellen Zahlungen je nach Pflegegrad findet sich auf der folgenden Website:
Internet: www.vdek.com/vertragspartner/Pflegeversicherung/pflegeleistungen.html
Pflegegeld
Pflegegeld erhält man ab dem Pflegegrad 2, wenn die häusliche Versorgung selbst übernommen wird und nicht auf Pflegesachleistungen zurückgegriffen wird. Dann können zum Beispiel Familienangehörige, Freunde oder eine beauftragte Kraft die Pflege übernehmen. In diesem Fall erhalten Pflegebedürftige das Pflegegeld direkt auf das Konto und bestimmen selbst, wie das Geld ausgegeben wird.
Pflegegeld kann in folgenden Fällen nicht gezahlt werden:
Von Pflegesachleistung ist die Rede, wenn Pflegebedürftige zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt werden. Diese Leistung ist ab einem Pflegegrad 2 möglich. Die Pflegekasse rechnet hierbei direkt mit dem Pflegedienst ab. Übernommen werden können Pflege, Hilfen im Haushalt und die sogenannte häusliche Betreuung.
Umfangreiche, unabhängige Beratung zu den Leistungen der Pflegekasse bietet der Pflegestützpunkt des Kreises Offenbach. Weitere Informationen zum Beratungsangebot gibt es in dieser Broschüre.
Kombination von Sachleistung und Pflegegeld
Nimmt die pflegebedürftige Person die ihr zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält sie daneben ein anteiliges Pflegegeld. Mit dem Anteil aus dem Pflegegeld kann sie zum Beispiel einen Angehörigen für dessen Hilfe bezahlen.
Entlastungsbetrag
Zusätzlich steht allen Pflegebedürftigen von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 ein sogenannter Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € pro Monat zu, wenn sie zu Hause versorgt werden. Dieser Betrag ist insbesondere für die Unterstützung im Alltag gedacht. Der Betrag ist zweckgebunden und wird bei Aufwendungen für Entlastungsangebote von der Pflegekasse zurückerstattet.
Einen aktuellen Überblick über alle Anbieter und hilfreiche Filterfunktionen gibt es im Internet auf der Seite des AOK Pflegenavigators oder beim Pflegelotsen des Verbands der Ersatzkassen.
Internet: www.aok.de/pflegenavigator
Internet: www.pflegelotse.de
Tages- und Nachtpflege
Wenn die Pflegeperson wegen anderer Aufgaben Zeiten überbrücken muss, kann die Betreuung in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege sinnvoll sein. Die Pflegekasse beteiligt sich in solchen Fällen an den Kosten der Pflege, der medizinischen Behandlungspflege sowie an den Transportkosten. Es bleibt ein Eigenanteil, der mit den Entlastungsleistungen verrechnet werden kann.
Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege, auch als Ersatzpflege bekannt, steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Ist die Pflegeperson vorübergehend verhindert - zum Beispiel aufgrund von Urlaub, Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Pflegevertretung. Die Verhinderungspflege kann bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr entweder stunden- oder tageweise genutzt werden. Dabei kann die Pflege durch Angehörige, Bekannte oder Pflegedienste erbracht werden.
Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege wird genutzt, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht ausreicht, zum Beispiel bei Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen der Angehörigen oder nach einem Krankenhausaufenthalt. Während dieser Zeit wird die pflegebedürftige Person in einer Pflegeeinrichtung betreut und gepflegt.
Ab Pflegegrad 2 werden die Kosten für die Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen pro Jahr von der Pflegekasse übernommen.
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Dieser Betrag kann flexibel für beide Leistungen genutzt werden - je nach individuellem Bedarf.
Wohnraumanpassung
Für Wohnraumanpassung können Pflegebedürftige, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, Zuschüsse beantragen. Örtliche Wohnberatungsstellen beraten über Möglichkeiten der Anpassung und Finanzierung. Neben den Zuschüssen der Pflegekassen können für pflegebedürftige Menschen unterschiedliche Baudarlehen beantragt werden. Pflegebedürftige, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, können bei ihrer Pflegekasse einen Antrag auf "wohnumfeldverbessernde Maßnahmen" stellen, um einen Zuschuss zu erhalten. Dies gilt ab Pflegegrad 1. Der Antrag muss vor dem Beginn der Umbaumaßnahmen gestellt werden.
Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel erleichtern den Alltag pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen. Dabei wird zwischen Verbrauchsprodukten wie Einmalhandschuhen oder Desinfektionsmitteln und technischen Hilfsmitteln wie Pflegebetten oder Rollstühlen unterschieden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel bis zu 42 € monatlich. Technische Hilfsmittel werden vorrangig leihweise zur Verfügung gestellt, bei einer notwendigen Anschaffung fällt eine Zuzahlung von maximal 25 € an.
Pflege zuhause
10.1 Ambulante Pflegedienste
Die ambulante Pflege unterstützt pflegebedürftige Menschen dabei, in ihrer eigenen Wohnung zu bleiben.
Ambulante Pflegedienste übernehmen zum Beispiel die Medikamentengabe, die Wundversorgung oder kleinere hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die begleitend zu pflegerischen Leistungen erbracht werden. Zur Entlastung pflegender Angehöriger kann zudem eine stundenweise Betreuung durch den ambulanten Pflegedienst erfolgen.
Eine umfassende Wohnungsreinigung und ähnliche Aufgaben sind nicht Bestandteil der Pflegeleistungen und werden nicht von Pflegediensten übernommen.
Die Kosten für die ambulante Pflege werden ab Pflegegrad 2 im Rahmen des sogenannten Sachleistungsbetrags von der Pflegekasse übernommen.
Werden vom Arzt Leistungen der Behandlungspflege verordnet, übernimmt zudem die Krankenkasse Kosten für die Wundversorgung oder die Medikamentengabe.
Wenn Leistungen mit dem Pflegedienst vereinbart werden, die den Sachleistungsbetrag überschreiten, können zusätzliche Kosten entstehen, die privat getragen werden müssen.
Im Kreis Offenbach gibt es eine Vielzahl ambulanter Pflegedienste. Da regelmäßig neue Anbieter hinzukommen und sich Ansprechpersonen häufig ändern, ist es kaum möglich, eine vollständige und stets aktuelle Liste zu führen. Aus diesem Grund enthält diese Broschüre keine Auflistung der ambulanten Pflegedienste.
Eine aktuelle Übersicht der Pflegedienste gibt es online unter
Internet: www.aok.de/pflegenavigator
oder auf telefonische Nachfrage beim Pflegestützpunkt.
Pflegeleistungen
Ein Pflegegrad ist die wichtigste Voraussetzung, um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten. Dabei gilt: Je höher der Pflegegrad, desto höher die Pflegeleistungen. Die einzelnen Grade von eins bis fünf orientieren sich daran, wie stark der personelle Unterstützungsbedarf der einzelnen Person ist.
Je nachdem, ob ein pflegebedürftiger Mensch zu Hause oder stationär betreut wird, zahlt die Pflegekasse unterschiedliche Leistungen. Einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung für den ambulanten, teil- und vollstationären Bereich gibt es bei der zuständigen Pflegekasse.
Eine Übersicht der aktuellen Zahlungen je nach Pflegegrad findet sich auf der folgenden Website:
Internet: www.vdek.com/vertragspartner/Pflegeversicherung/pflegeleistungen.html
Pflegegeld
Pflegegeld erhält man ab dem Pflegegrad 2, wenn die häusliche Versorgung selbst übernommen wird und nicht auf Pflegesachleistungen zurückgegriffen wird. Dann können zum Beispiel Familienangehörige, Freunde oder eine beauftragte Kraft die Pflege übernehmen. In diesem Fall erhalten Pflegebedürftige das Pflegegeld direkt auf das Konto und bestimmen selbst, wie das Geld ausgegeben wird.
Pflegegeld kann in folgenden Fällen nicht gezahlt werden:
- bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder bei häuslicher Krankenpflege (inklusive Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung) durch die Krankenkasse ab der fünften Woche.
- bei Inanspruchnahme der vollen Sachleistungen sowie bei vollstationärer Pflege.
- bei ähnlichen Leistungen anderer Behörden und Einrichtungen (etwa Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz).
Von Pflegesachleistung ist die Rede, wenn Pflegebedürftige zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt werden. Diese Leistung ist ab einem Pflegegrad 2 möglich. Die Pflegekasse rechnet hierbei direkt mit dem Pflegedienst ab. Übernommen werden können Pflege, Hilfen im Haushalt und die sogenannte häusliche Betreuung.
Umfangreiche, unabhängige Beratung zu den Leistungen der Pflegekasse bietet der Pflegestützpunkt des Kreises Offenbach. Weitere Informationen zum Beratungsangebot gibt es in dieser Broschüre.
Kombination von Sachleistung und Pflegegeld
Nimmt die pflegebedürftige Person die ihr zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält sie daneben ein anteiliges Pflegegeld. Mit dem Anteil aus dem Pflegegeld kann sie zum Beispiel einen Angehörigen für dessen Hilfe bezahlen.
Entlastungsbetrag
Zusätzlich steht allen Pflegebedürftigen von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 ein sogenannter Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € pro Monat zu, wenn sie zu Hause versorgt werden. Dieser Betrag ist insbesondere für die Unterstützung im Alltag gedacht. Der Betrag ist zweckgebunden und wird bei Aufwendungen für Entlastungsangebote von der Pflegekasse zurückerstattet.
Einen aktuellen Überblick über alle Anbieter und hilfreiche Filterfunktionen gibt es im Internet auf der Seite des AOK Pflegenavigators oder beim Pflegelotsen des Verbands der Ersatzkassen.
Internet: www.aok.de/pflegenavigator
Internet: www.pflegelotse.de
Tages- und Nachtpflege
Wenn die Pflegeperson wegen anderer Aufgaben Zeiten überbrücken muss, kann die Betreuung in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege sinnvoll sein. Die Pflegekasse beteiligt sich in solchen Fällen an den Kosten der Pflege, der medizinischen Behandlungspflege sowie an den Transportkosten. Es bleibt ein Eigenanteil, der mit den Entlastungsleistungen verrechnet werden kann.
Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege, auch als Ersatzpflege bekannt, steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Ist die Pflegeperson vorübergehend verhindert - zum Beispiel aufgrund von Urlaub, Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Pflegevertretung. Die Verhinderungspflege kann bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr entweder stunden- oder tageweise genutzt werden. Dabei kann die Pflege durch Angehörige, Bekannte oder Pflegedienste erbracht werden.
Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege wird genutzt, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht ausreicht, zum Beispiel bei Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen der Angehörigen oder nach einem Krankenhausaufenthalt. Während dieser Zeit wird die pflegebedürftige Person in einer Pflegeeinrichtung betreut und gepflegt.
Ab Pflegegrad 2 werden die Kosten für die Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen pro Jahr von der Pflegekasse übernommen.
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Dieser Betrag kann flexibel für beide Leistungen genutzt werden - je nach individuellem Bedarf.
Wohnraumanpassung
Für Wohnraumanpassung können Pflegebedürftige, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, Zuschüsse beantragen. Örtliche Wohnberatungsstellen beraten über Möglichkeiten der Anpassung und Finanzierung. Neben den Zuschüssen der Pflegekassen können für pflegebedürftige Menschen unterschiedliche Baudarlehen beantragt werden. Pflegebedürftige, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, können bei ihrer Pflegekasse einen Antrag auf "wohnumfeldverbessernde Maßnahmen" stellen, um einen Zuschuss zu erhalten. Dies gilt ab Pflegegrad 1. Der Antrag muss vor dem Beginn der Umbaumaßnahmen gestellt werden.
Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel erleichtern den Alltag pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen. Dabei wird zwischen Verbrauchsprodukten wie Einmalhandschuhen oder Desinfektionsmitteln und technischen Hilfsmitteln wie Pflegebetten oder Rollstühlen unterschieden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel bis zu 42 € monatlich. Technische Hilfsmittel werden vorrangig leihweise zur Verfügung gestellt, bei einer notwendigen Anschaffung fällt eine Zuzahlung von maximal 25 € an.
Pflege zuhause
10.1 Ambulante Pflegedienste
Die ambulante Pflege unterstützt pflegebedürftige Menschen dabei, in ihrer eigenen Wohnung zu bleiben.
Ambulante Pflegedienste übernehmen zum Beispiel die Medikamentengabe, die Wundversorgung oder kleinere hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die begleitend zu pflegerischen Leistungen erbracht werden. Zur Entlastung pflegender Angehöriger kann zudem eine stundenweise Betreuung durch den ambulanten Pflegedienst erfolgen.
Eine umfassende Wohnungsreinigung und ähnliche Aufgaben sind nicht Bestandteil der Pflegeleistungen und werden nicht von Pflegediensten übernommen.
Die Kosten für die ambulante Pflege werden ab Pflegegrad 2 im Rahmen des sogenannten Sachleistungsbetrags von der Pflegekasse übernommen.
Werden vom Arzt Leistungen der Behandlungspflege verordnet, übernimmt zudem die Krankenkasse Kosten für die Wundversorgung oder die Medikamentengabe.
Wenn Leistungen mit dem Pflegedienst vereinbart werden, die den Sachleistungsbetrag überschreiten, können zusätzliche Kosten entstehen, die privat getragen werden müssen.
Im Kreis Offenbach gibt es eine Vielzahl ambulanter Pflegedienste. Da regelmäßig neue Anbieter hinzukommen und sich Ansprechpersonen häufig ändern, ist es kaum möglich, eine vollständige und stets aktuelle Liste zu führen. Aus diesem Grund enthält diese Broschüre keine Auflistung der ambulanten Pflegedienste.
Eine aktuelle Übersicht der Pflegedienste gibt es online unter
Internet: www.aok.de/pflegenavigator
oder auf telefonische Nachfrage beim Pflegestützpunkt.