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9.5 Die VDeutschen Rentenversicherung Nordbayernorsorgevollmacht

9.5 Die Vorsorgevollmacht

Durch eine Vorsorgevollmacht kann im Fall der Fälle die Anordnung einer rechtlichen Betreuung vermieden werden. Denn eine vom Betreuungsgericht eingesetzte Betreuungsperson ist nach dem Willen des Gesetzgebers dann nicht erforderlich, wenn eine bevollmächtigte Person Ihre Angelegenheiten im Ernstfall regeln kann. Damit wird das Recht auf Selbstbestimmung gestärkt.

In einer Vorsorgevollmacht kann eine Vertrauensperson bestimmt werden, die als Vertretung wichtige und alltägliche Entscheidungen trifft. Es können auch mehrere Personen benannt werden. Dabei ist es wichtig, genau festzulegen, ob jede Person allein handeln oder ob alle nur gemeinsam entscheiden können. Nur in bestimmten Fällen ist diese Vollmacht an Formvorschriften gebunden, wie zum Beispiel bei Grundstücksangelegenheiten.

Die bevollmächtigte Person unterliegt - anders als die rechtliche Betreuungsperson - keiner gerichtlichen Kontrolle. Die Vollmacht ist praktisch sofort wirksam, da niemand prüft, ob die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln.