9.4 Vollmachten & Verfügungen
9.4 Vollmachten und Verfügungen
Mit diesem Thema sollte man sich schon frühzeitig beschäftigen und Vorsorge treffen, um eine Antwort auf die Frage zu finden, wer sich um alles kümmert, falls man selbst nicht mehr in der Lage dazu ist. Lediglich das Ehegattenvertretungsrecht erlaubt Ehepartnern, in bestimmten Fällen füreinander Entscheidungen zu treffen, wenn keine Vorsorgevollmacht besteht. Es umfasst gesundheitliche Angelegenheiten, wie die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen. Das Recht ist zeitlich auf sechs Monate begrenzt. Eltern, Kinder oder unverheiratete Lebenspartner dürfen im Falle einer plötzlichen Entscheidungsunfähigkeit eines Familienmitglieds keine Entscheidungen treffen. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, muss das Gericht eine rechtliche Betreuungsperson bestellen.
Mit diesem Thema sollte man sich schon frühzeitig beschäftigen und Vorsorge treffen, um eine Antwort auf die Frage zu finden, wer sich um alles kümmert, falls man selbst nicht mehr in der Lage dazu ist. Lediglich das Ehegattenvertretungsrecht erlaubt Ehepartnern, in bestimmten Fällen füreinander Entscheidungen zu treffen, wenn keine Vorsorgevollmacht besteht. Es umfasst gesundheitliche Angelegenheiten, wie die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen. Das Recht ist zeitlich auf sechs Monate begrenzt. Eltern, Kinder oder unverheiratete Lebenspartner dürfen im Falle einer plötzlichen Entscheidungsunfähigkeit eines Familienmitglieds keine Entscheidungen treffen. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, muss das Gericht eine rechtliche Betreuungsperson bestellen.