8.2 Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII
8.2 Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII
Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen oder kein Anspruch besteht, kommt Hilfe zur Pflege ambulant, teilstationär oder stationär nach dem Sozialgesetzbuch XII in Betracht. Sie dient zur Unterstützung von pflegebedürftigen Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht mit eigenen Mitteln aufbringen können, da sie nur ein geringes Einkommen und kaum Ersparnisse haben. Zu beachten ist hierbei, dass Hilfe zur Pflege analog den Vorschriften in der Pflegeversicherung erst ab festgestelltem Pflegegrad 2 gewährt wird. Es muss ein entsprechendes Gutachten vorliegen.
Wo stellt man den Antrag?
Für die örtliche Zuständigkeit kommt es darauf an, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Für den Kreis Offenbach ist der Fachdienst SGB XII, Asyl und sonstige soziale Leistungen der Kreisverwaltung zuständig.
Kreis Offenbach
Fachdienst SGB XII, Asyl und sonstige soziale Leistungen SGB XII - Offene Hilfen und Vertragsverhandlungen
Werner-Hilpert-Str. 1, 63128 Dietzenbach
Telefon: 06074 8180-2238
E-Mail: soziale-leistungen@kreis-offenbach.de
Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen oder kein Anspruch besteht, kommt Hilfe zur Pflege ambulant, teilstationär oder stationär nach dem Sozialgesetzbuch XII in Betracht. Sie dient zur Unterstützung von pflegebedürftigen Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht mit eigenen Mitteln aufbringen können, da sie nur ein geringes Einkommen und kaum Ersparnisse haben. Zu beachten ist hierbei, dass Hilfe zur Pflege analog den Vorschriften in der Pflegeversicherung erst ab festgestelltem Pflegegrad 2 gewährt wird. Es muss ein entsprechendes Gutachten vorliegen.
Wo stellt man den Antrag?
Für die örtliche Zuständigkeit kommt es darauf an, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Für den Kreis Offenbach ist der Fachdienst SGB XII, Asyl und sonstige soziale Leistungen der Kreisverwaltung zuständig.
Kreis Offenbach
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