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4.2 Schwerbehindertenausweis

4.2 Schwerbehindertenausweis

Wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde, kann die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises beantragt werden.
Mit dem Ausweis kann die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nachgewiesen werden.
Je nach Art der Eintragung im Ausweis können zudem bestimmte Rechte und Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden.

Zum Beispiel:
  • besonderer arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz
  • Anspruch auf Zusatzurlaub
  • Vergünstigungen bei der Einkommensbesteuerung,
  • unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
  • Benutzung von Behindertenparkplätzen
  • Parkerleichterungen
  • Rundfunkgebührenbefreiung
  • ermäßigter Eintritt zu Veranstaltungen
Der Schwerbehindertenausweis gibt den Grad der Behinderung und gegebenenfalls weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) an. Diese Merkmale sind:
  • aG - außergewöhnliche Gehbehinderung
  • H - Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes
  • Bl - Blind
  • Gl - Gehörlos
  • RF - Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
  • B - Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
  • G - Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
  • TBl - Taubblind
Die Grundfarbe des Schwerbehindertenausweises ist grün. Wurde eines der Merkzeichen "G", "aG", "H", "Bl" oder "Gl" festgestellt, hat der Ausweis einen orangefarbenen Flächenaufdruck. Der Ausweis mit dem orangefarbenen Flächenaufdruck ermöglicht die unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr. Hierfür ist zusätzlich eine gültige Wertmarke notwendig.

Zuständig für den Kreis Offenbach ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt
Walter-Möller-Platz 1, 60439 Frankfurt am Main (im Nordwestzentrum)
Telefon: 069 1567-1
E-Mail: havs-fra@havs-fra.hessen.de