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Rund ums Geld

Für Leistung zur Unterstützung werdender Mütter, Väter und Familien sind unterschiedliche Behörden und Einrichtungen zuständig. Wichtig ist dabei ein erster Überblick, um die jeweiligen Anlaufstellen für eine weitergehende Beratung zu kennen.
Über das "Informationstool Familienleistungen" des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können (werdende) Eltern und Familien schnell herausfinden, welche Familienleistungen und ggf. weitere Unterstützungsangebote für sie in Frage kommen sowie wo und unter welchen Voraussetzungen diese beantragt werden können. Das viel Zeit und hilft allen, die bis dahin noch keinen Überblick über das Angebot der familienpolitischen Leistungen hatten.

Hier geht es zum Informationstool: www.infotool-familie.de

2.1 Mutterschutz und Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld wird während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung gezahlt. Die Schutzfristen betragen im Normalfall 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist auf 12 Wochen nach der Entbindung. Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin beantragt werden, da die notwendige ärztliche Bescheinigung frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf. Für Frauen, die freiwillig oder pflichtversichert mit Anspruch auf Krankengeld gesetzlich krankenversichert sind, ist die gesetzliche Krankenkasse zuständig. Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und auch familien- oder privatversicherte geringfügig Beschäftigte, erhalten das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse oder beim Bundesversicherungsamt unter www.mutterschaftsgeld.de

Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Ebenfalls im Mutterschutzgesetz geregelt ist der Arbeitsgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13 € (monatlicher Nettolohn von 390 €), ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftige, sofern deren Nettolohn 390 € übersteigt.

Beschäftigungsverbot / Mutterschutzlohn
Kann eine Frau wegen eines Beschäftigungsverbotes nicht mehr oder nur noch teilweise arbeiten oder wird sie auf einen anderen geeigneten Arbeitsplatz umgesetzt, behält sie dennoch mindestens ihren Durchschnittsverdienst. Dieser sog. Mutterschutzlohn ist ein steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und entspricht in der Regel wenigstens der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten 3 Monate (bei monatlicher Entlohnung) beziehungsweise der letzten 13 Wochen (bei wöchentlicher Entlohnung) vor Eintritt der Schwangerschaft.

2.2 Elterngeld, Betreuungsgeld und Landeserziehungsgeld

(siehe Kapitel Familie und Beruf)

2.3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Die Chance auf Bildung und Ausbildung soll jeder wahrnehmen können. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, besser als BAföG bekannt, ist dafür der Schlüssel. Wie bei vielen anderen staatlichen Förderinstrumenten, so ist auch das BAföG an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Folgende Ausbildungen sind förderungsfähig
  1. weiterführende allgemeinbildende Schulen
  2. Berufsschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt
  3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt
  4. Berufsfachschulklassen und Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln
  5. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
  6. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs
  7. Höhere Fachschulen, Akademien
  8. Hochschulen
Wichtig
Schüler/innen, die eine der in den Nummern 1- 3 genannten Schulen besuchen, erhalten nur dann Förderung, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärts untergebracht sind.

Förderungsarten und Förderungshöhe
Beim BAföG spielen die persönlichen Lebensumstände und die gewählte Ausbildungsform eine wichtige Rolle. Beides hat Einfluss darauf, ob es die Förderung als Vollzuschuss, als Kombination aus Zuschuss und Darlehen oder allein als Darlehen gibt und wie hoch die Unterstützung ausfällt. Schülerinnen und Schüler erhalten die Förderung als Vollzuschuss. Das bedeutet: Wie bei einem Stipendium müssen sie das Geld nicht zurückzahlen. Für Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gibt es das BAföG grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss - selbst wenn der Studienerfolg ausbleibt. Die andere Hälfte wird als zinsloses Darlehen gezahlt.

Beantragung von BAföG
Der BAföG-Antrag kann in Papierform oder digital gestellt werden. Antragsformulare gibt es für Schülerinnen und Schüler im Sozialamt des Landratsamtes Landkreis Leipzig und für Studierende bei den Studentenwerken sowie als beschreibbares PDF-Dokument auf bafög.de.
Auf bafoeg-digital.de kann der Antrag digital gestellt werden. Hierfür muss lediglich ein Nutzerkonto eingerichtet werden.

Kontakt
Landkreis Leipzig Sozialamt
Brauhausstr. 8 / 04552 Borns
Telefon: 03433 241 2272 oder 2265
E-Mail: bafoeg@lk-l.de
Borna (b. Leipzig), Mühlgasse (Bus) oder Bahnhofstraße Markt (Bus)

Weitere Informationen erhalten Sie auch im Internet unter www.bafoeg.de

2.4 Steuervergünstigungen, Zuschüsse und Rentenansprüche

Kindergeld
Das Kindergeld wird von den Familienkassen oder vom Arbeitsamt gezahlt. Es ist aber keine Sozialleistung, sondern eine steuerliche Ausgleichzahlung. Das Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen gezahlt und beträgt monatlich seit Januar 2023 einheitlich 250 € pro Kind.

Kindergeld gibt es grundsätzlich für
  • alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr
  • Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr
  • für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr
Weitere Informationen z. B. zum Kindergeld für Alleinerziehende, Stiefkinder, Unterbrechung der Berufsausbildung und vieles mehr finden Sie unter www.familienportal.de

Kinderfreibetrag
Wenn Sie Kinder haben, können Sie dafür Freibeträge bekommen: Den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs-, oder Ausbildungsbedarf. Die Freibeträge bekommen Sie bei der Einkommensteuer, wenn sie für Sie günstiger sind als das Kindergeld. Sie können nicht beides gleichzeitig nutzen. Der Freibetrag lohnt sich normalerweise nur bei höheren Einkommen. Das Finanzamt berechnet für Sie automatisch im Steuerbescheid, ob die Freibeträge für Sie günstiger sind. Einen Antrag müssen Sie hierfür nicht stellen.

Die Freibeträge für Kinder berücksichtigen (im Jahr 2023):
  • das sächliche Existenzminimum für Kinder (Kinderfreibetrag) von 6.024 € und
  • den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf i.H.v. 2.928 €
Der Kinderfreibetrag steht beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Unter bestimmten Voraussetzungen können alleinerziehende Elternteile auch Anspruch auf den vollen Kinderfreibetrag haben. Unter bestimmen Voraussetzungen können die Freibeträge übertragen werden oder stehen einem Elternteil alleine zu. Bitte informieren Sie sich hier bei Ihrem Finanzamt oder Steuerberater.

Weitere Hinweise finden Sie auch unter www.familienportal.de

Steuerliche Entlastungen bei Alleinerziehenden
Alleinerziehende Mütter und Väter können ihre steuerliche Bemessungsgrundlage mindern, so dass den Alleinerziehenden mehr Nettoeinkommen bleibt. Dazu dienen die o. g. Freibeträge, die voll auf einen Elternteil übertragen werden können. Eine zusätzliche Möglichkeit ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Dieser beträgt 4.260 €. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 € pro weiteres Kind. Zudem können die Betreuungskosten steuerlich berücksichtigt werden und Unterhaltsaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt beim Kindesunterhalt nicht, wenn ein Elternteil auch steuerliche Freibeträge für Kinder oder das Kindergeld für das unterhaltsberechtigte Kind in Anspruch nimmt. Bitte informieren Sie sich hier bei Ihrem Finanzamt oder Steuerberater.

Weitere Hinweise finden Sie auch unter www.familienportal.de

2.5 Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf die Rente

Widmen sich Eltern in den ersten drei Jahren nach der Geburt der Betreuung und Erziehung ihres Kindes, werden diese Zeiten als Beitrags- und Wartezeiten auf die spätere gesetzliche Altersrente angerechnet.
  • Sollte Ihr Kind 1992 oder später geboren sein, beträgt die Gutschrift bis zu 3 Jahren pro Kind.
  • Zusätzlich erhalten Sie, unabhängig vom Geburtsjahr Ihres Kindes, maximal 10 Jahre Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet.
  • Die Erziehungszeiten müssen Sie selbst beantragen, sonst zählen sie nicht zur Rente!
Bei Kindern, die vor 1992 geboren wurden, werden Ihnen pro Kind bis zu 2 Jahren und 6 Monaten an Kindererziehungszeiten gutgeschrieben. Diese Neuregelung ist auch unter dem Begriff "Mütterrente" bekannt.
Diese Berücksichtigungszeiten führen zu einer günstigeren Bewertung von beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten bei der Berechnung der Rente. Zudem werden sie bei der Wartezeit für die vorzeitigen Altersrenten und für die Rente nach Mindesteinkommen berücksichtigt. Bitte Informieren Sie sich bei Ihrem Rententräger. Über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann auch die Broschüre "Ratgeber zur Rente" kostenlos bezogen werden. Ein Download des Ratgebers und viele weitere Informationen finden Sie unter www.bmas.de
In dieser Broschüre werden alle Aspekte des Rentenrechts von den verschiedenen Arten von Renten - wie Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung, Witwen-, Waisen- und Erziehungsrente - über die Voraussetzungen zum Rentenbezug beleuchtet.

2.6 Haushaltshilfe im Krankheitsfall

Können Mütter und Väter ihren Haushalt wegen einer Krankenhausbehandlung oder bestimmter anderer Leistungen, wie ambulanter oder stationärer Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen oder häuslicher Krankenpflege, nicht weiterführen, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Unterstützung durch eine Haushaltshilfe gewährt werden. Lassen Sie sich hier durch Ihre Krankenkasse beraten.

Infos im Netz
An alle nötigen Informationen zu kommen, ist aber nicht immer einfach.

Hier finden Sie viele Informationen, Hinweise, Links:
  • Internet: www.bmfsfj.de mit Elterngeldrechner und digitalem Antrag
  • Internet: www.familienportal.de
  • Internet: www.familie.sachsen.de
2.7 Ein Zuschuss für die Urlaubskasse

Eine Auszeit nehmen, die Seele baumeln lassen und gemeinsam Spaß haben - der Urlaub ist oft die schönste Zeit im Jahr. Gerade Familien können es sich allerdings mitunter kaum leisten, in die Ferien zu fahren. Für sie gibt es vom Freistaat Sachsen einen Zuschuss für die Urlaubskasse.
Die Förderung kann bis zu 9 € pro Urlaubstag und Familienmitglied betragen. Anspruchsberechtigt sind Alleinerziehende und Familien mit geringem Einkommen oder solche, die erwachsene Kinder mit einer Behinderung haben. Unterstützt wird eine Urlaubsdauer von mindestens 7 und längstens 14 aufeinanderfolgenden Tagen. Förderfähige Reiseziele sind Familienferienstätten und offizielle Ferienunterkünfte wie Pensionen, Bauernhöfe und Campingplätze in Deutschland. Die Beantragung muss vor Urlaubsbeginn erfolgen und kann z. B. über die Diakonie erfolgen.

Grimma:
Nicolaiplatz 5 / Telefon: 03437 9479555
Wurzen:
Bahnhofstr. 22 / Telefon: 03425 9182762
jeweils E-Mail: kbs.grimma@diakonie-leipziger-land.de
Borna:
Am Gericht 3 / Telefon: 03433 274032
Geithain:
Leipziger Str. 20 / Telefon: 034341 631033
jeweils E-Mail: kbs.borna@diakonie-leipziger-land.de

Weitere Informationen und Antragsunterlagen unter www.diakonie-leipziger-land.de und unter www.ksv-sachsen.de