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Rund um Vaterschaft, Kindesunterhalt und Sorgerecht

Für junge Familien gibt es zahlreiche rechtliche und finanzielle Hier den Überblick zu erhalten, ist nicht immer einfach. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Leistungen. Unterstützung - vor allem im Bereich Unterhalt im Jugendamt. Diese sind meist durch Hinweise auf das Internet ergänzt. Dies hat den Vorteil, dass Sie sich stets über den aktuellen Stand informieren können.

1. Rund um Vaterschaft, Kindesunterhalt und Sorgerecht

Kinder brauchen Verlässlichkeit und Sicherheit, dies gilt nicht nur für familiäre Beziehungen. Das Jugendamt berät und unterstützt Sie kostenfrei bei vielen Fragen zu Vaterschaft, Kindesunterhalt und Sorgerecht. Erkennt ein Vater die Vaterschaft nicht an oder sollen Unterhaltszahlungen geltend gemacht werden, stehen Ihnen geschulte Mitarbeiter zur Seite - immer mit dem Ziel, zwischen den Eltern zu vermitteln und eine Einigung zu erzielen.

Beratung und Unterstützung erhalten nach § 18 SGB Vlll:
  • werdende und alleinstehende Eltern
  • Elternteile, bei denen das Kind lebt, beispielsweise nach einer Trennung oder Scheidung
  • Junge Volljährige bis zum 21. Lebensjahr bei Fragen zu ihrem eigenen Unterhaltsanspruch
1.1 Vaterschaftsanerkennung

Die Vaterschaftsanerkennung kann im Jugendamt kostenfrei von den Eltern, bereits auch schon vor der Geburt des Kindes, beurkundet werden. Hierzu ist die persönliche Vorsprache notwendig. Bitte vereinbaren Sie unbedingt vorab einen Termin. Eine Beurkundung der Vaterschaft ist selbstverständlich auch bei einem Standesamt am Wohnort oder bei einem Notar möglich.

1.2 Elterliche Sorge

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter die elterliche Sorge allein. Eltern können aber auch erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Diese Sorgeerklärung muss öffentlich beim Jugendamt oder beim Notar beurkundet werden.

Die Erklärungen kann auch bereits vor Geburt des Kindes abgegeben werden. Im Vorfeld sollte genau abgewogen werden, was für das gemeinsame Kind am besten ist. Das Jugendamt berät Sie hierzu gerne. Bitte vereinbaren Sie unbedingt vorab einen Termin.

Der Vater kann aber auch durch einen Antrag beim Familiengericht (ohne Zustimmung der Mutter) das gemeinsame Sorgerecht erlangen. Dies gilt auch für Eltern, deren Kinder vor der Neuregelung (2013) geboren wurden.

1.3 Unterhalt - Beratung und Unterstützung

Das Jugendamt berät und unterstützt Sie bei der Klärung der Abstammung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, des Mehr- und Sonderbedarfes der Kinder gegenüber deren Eltern bzw. Elternteilen, aber auch bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des betreuenden Elternteiles (Betreuungsunterhalt). Dabei werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen geprüft und der Unterhalt festgelegt. Beraten und unterstützen kann das Jugendamt nur den unterhaltsberechtigten Elternteil. Eine persönliche Vorsprache mit Termin ist möglich.

Die freiwillig erklärte Unterhaltsverpflichtung und Verpflichtung zum Mehr- und Sonderbedarf kann im Jugendamt kostenfrei beurkundet werden (= Unterhaltstitel). Eine persönliche Vorsprache ist hierfür erforderlich. Bitte vereinbaren Sie unbedingt vorab einen Termin.

1.4 Beistandschaft

Gelingt es nicht die Vaterschaft oder die Unterhaltsangelegenheit einvernehmlich zu klären, stehen Ihnen die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner als Beistand für Ihr Kind zur Seite. Sie vertreten das minderjährige Kind auch im Falle einer gerichtlichen Durchsetzung. Die Beratung und Unterstützung sowie die Beistandschaft sind kostenlos.

Einen Antrag für die Beistandschaft kann jeder Elternteil, wenn ihm die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht oder wenn sich bei gemeinsamer elterlicher Sorge das Kind in seiner Obhut befindet, stellen. Sie kann bereits vor der Geburt des Kindes beantragt werden. Die Beistandschaft endet mit der Volljährigkeit des Kindes, kann aber auch jederzeit durch die vom Antragstellerin, den Antragsteller schriftlich beendet werden.

Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Bitte vereinbaren Sie unbedingt vorher einen Gesprächstermin.

1.5 Beurkundung

Im Jugendamt können die Erklärungen zur Vaterschaft, Sorgeerklärungen, Zustimmungserklärungen und Unterhaltsverpflichtungen beurkundet werden. Eine vorherige Terminabsprache ist zwingend notwendig.

Beratung und Unterstützung, Beistandschaft und Beurkundung: Die für Sie zuständige Mitarbeitende im Jugendamt finden Sie über www.landkreisleipzig.de.
Behördenwegweiser: Jugendamt Sachgebiet Unterhaltsangelegenheiten

Kontakt
Landkreis Leipzig
Jugendamt / Frau Lauzait
Bahnhofstr. 5 / Haus 9 / 04668 Grimma
Telefon: 03433 241 2141
E-Mail: unterhaltsvorschuss@lk-l.de
Grimma, Bahnhof (Bus)

1.6 Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter oder Väter durch Leistungen der öffentlichen Hand. Mit der gesetzlichen Neuregelung können Kinder und Jugendlichen bis 18 Jahre Unterhaltsvorschuss erhalten, ohne eine zeitliche Höchstgrenze.
Der Unterhaltsvorschuss bietet übergangsweise Hilfe in einer schwierigen Lebens- und Erziehungssituation und soll den alleinerziehenden Elternteil entlasten. Dabei wird der eigentlich barunterhaltspflichtige Elternteil nicht aus seiner Verantwortung entlassen. Ist er ganz oder teilweise leistungsfähig, wird die verauslagte Unterhaltsvorschussleistung von ihm zurückgefordert.

Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz unter folgenden Voraussetzungen

Wenn das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat:
  • im Geltungsbereich des Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder getrennt lebend ist und
  • das Kind trotz nachweislicher Bemühungen des Elternteiles, bei dem es lebt, nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält
  • das Kind nach dem Tod des anderen Elternteiles oder eines Stiefelternteiles Waisenbezüge nicht in Höhe des jeweils geltenden Regelunterhalts erhält
  • nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer benötigen eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt; bei einer Aufenthaltserlaubnis sind im Einzelfall noch zusätzliche Voraussetzungen zu prüfen
Im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (18. Geburtstag)
  • das Kind bezieht keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch / SGB II (Bürgergeld)
  • die Hilfebedürftigkeit des Kindes kann nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) durch die Unterhaltsleistungen nach dem UVG vermieden werden oder
  • der betreuende Elternteil verfügt mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von mindestens 600 € brutto.
Zum Antragsverfahren:
Der Unterhaltsvorschuss muss schriftlich von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, beantragt werden. Eine Übersendung per E-Mail genügt nicht. Die Antragsformulare und weiterführende Informationen können auf der Homepage des Landkreises: www.landkreisleipzig.de unter dem Suchbegriff Unterhaltsvorschuss heruntergeladen werden.

Höhe und Dauer der Leistung
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt. Für die Berechnung wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld in voller Höhe von dem Mindestunterhalt abgezogen. Unterhaltsvorschuss kann bis zum 18. Geburtstag bezogen werden, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 01.01.2023 monatlich für Kinder
  • bis zu fünf Jahren: 187 €
  • von 6 Jahren bis 11 Jahren: 252 €
  • bis 18 Jahren: 338 €
Unterhaltsvorschuss:
Beratung und Unterstützung, Beistandschaft und Beurkundung: Der die für Sie zuständige Mitarbeitende im Jugendamt finden Sie über www.landkreisleipzig.de
Behördenwegweiser: Jugendamt Sachgebiet Unterhaltsangelegenheiten

Unterhaltsvorschuss:
Beratung und Unterstützung, Beistandschaft und Beurkundung: Der die für Sie zuständige Mitarbeitende im Jugendamt finden Sie über www.landkreisleipzig.de
Behördenwegweiser: Jugendamt Sachgebiet Unterhaltsangelegenheiten

Kontakt
Landkreis Leipzig
Jugendamt / Frau Lauzait
Bahnhofstr. 5 / Haus 9 / 04668 Grimma
Telefon: 03433 2412141
E-Mail: unterhaltsvorschuss@lk-l.de
Grimma, Bushof (Bus)

Weitere Angebote des Jugendamtes:
  • Regelung der elterlichen Sorge nach einer Trennung oder Scheidung im Sachgebiet des Allgemeinen Sozialen Dienstes
  • Regelung von Umgangskontakten des Kindes oder Jugendlichen mit dem Elternteil, mit dem es / er nicht zusammenlebt
  • Fragen zum Namensrecht
  • Fragen zur Beantragung von Sozialleistungen
Tipp
Weitere Informationen unter www.landkreisleipzig.de und dem Familienwegweiser des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Bundesfamilenministeriums für www.familienportal.de Stichwort Unterhalt
Über das Informationstool Familienleistungen des Ministerium können Eltern und Familien schnell herausausfinden, welche Familienleistungen und ggf. weitere Unterstützungsangebote für sie in Frage kommen sowie wo und unter welchen Voraussetzungen diese beantragt werden können: www.infotool-familie.de