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Gesetzliche Regelungen zur Pflegeversicherung - SGB XI

Gesetzliche Regelungen zur Pflegeversicherung - SGB XI
(eine Versicherungsleistung unabhängig von Einkommen und Vermögen)

Zentrale Veränderung - der "neue" Pflegebedürftigkeitsbegriff
  • Pflegebedürftigkeit hat sich bisher vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen bezogen
  • Pflegebedürftige Menschen mit kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen bekamen keine oder geringere Leistungen
  • Der Pflegebedürftigkeitsbegriff war schon seit seiner Einführung in der Kritik
  • Aber auch: Zunahme der Anzahl der Menschen mit Demenzerkrankungen in Folge der alternden Bevölkerung
  • Demenzkranke Menschen sind häufig körperlich kaum eingeschränkt und können dennoch ihren Alltag nicht selbstständig bewältigen
  • Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff nimmt den Menschen in seiner Lebenswelt in den Blick und berücksichtigt alle für das Leben und die Alltagsbewältigung eines Pflegebedürftigen relevanten Beeinträchtigungen.
  • Körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen werden bei der Einstufung gleichermaßen und pflegefachlich angemessen berücksichtigt.
Ausgangssituation - Pflegebedürftigkeitsbegriff § 14 SGB XI (alt)
Pflegebedürftig ist, wer: "...aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf..."

Verrichtungen in den Bereichen:
  • Grundpflege
    • Körperpflege
    • Ernährung
    • Mobilität
  • Hauswirtschaftliche Versorgung
  • Leistungsanspruch:
  • Wie häufig fallen die Verrichtungen an?
  • Wie hoch ist der Zeitaufwand der Pflegeperson?
Der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit - § 14 SGB XI PSG 2
"Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen."

Sechs Bereiche sind maßgeblich für Pflegebedarf
  • Mobilität: (körperliche Beweglichkeit, zum Beispiel morgens aufstehen vom Bett und ins Badezimmer gehen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs)
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (verstehen und reden: zum Beispiel Orientierung über Ort und Zeit, Sachverhalte und begreifen)
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (zum Beispiel Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für sich und andere belastend sind)
  • Selbstversorgung (zum Beispiel sich selbstständig waschen und ankleiden, essen und trinken, selbstständige Benutzung der Toilette)
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (zum Beispiel die Fähigkeit haben, die Medikamente selbst einnehmen zu können, den Arzt selbstständig aufsuchen zu können)
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (zum Beispiel die Fähigkeit haben, den Tagesablauf selbstständig zu gestalten, mit anderen Menschen in direkten Kontakte zu treten)
  • Nicht mehr Verrichtung und Pflegezeit, sondern Selbständigkeit - Wie lange eine Hilfeleistung dauert, spielt für Pflegegrad keine Rolle mehr!
Grundsätzlicher Unterschied auf einen Blick

Alt
  • Körperpflege
  • Ernährung
  • Mobilität
  • Hauswirtschaftliche Versorgung
  • Vorliegen einer eingeschränkten Alltagskompetenz
Neu
  • Mobilität (1)
  • Kognition und Kommunikation (2)
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (3)
  • Selbstversorgung (4)
  • Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen (5)
  • Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (6)
  • Außerhäusliche Aktivitäten (7)
  • Haushaltsführung (8)
Weitergehende Berücksichtigung für "Versorgungsplan"/individuelle Maßnahmenplanung
  1. außerhäusliche Aktivitäten:
  2. Verlassen des Bereichs der Wohnung oder der Einrichtung, Fortbewegen außerhalb der Wohnung oder der Einrichtung, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Nahverkehr, Mitfahren in einem Kraftfahrzeug, Teilnahme an kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen, Besuch einer Einrichtung der Tagespflege oder eines Tagesbetreuungsangebotes, Teilnahme an sonstigen Aktivitäten mit anderen Menschen
  3. Haushaltsführung:
  4. Einkaufen für den täglichen Bedarf, Zubereitung einfacher Mahlzeiten, einfache Aufräum- und Reinigungsarbeiten, aufwändige Aufräum- und Reinigungsarbeiten einschließlich Wäschepflege, Nutzung von Dienstleistungen, Umgang mit finanziellen und Behördenangelegenheiten
Begutachtung
  • "Wie bisher" - Antragstellung bei Pflegekasse
  • Pflegekasse beauftragt Gutachter (MDK) - Begutachtung in der Häuslichkeit
  • Gutachterin prüft, wie selbstständig jemand ist und welche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen
  • Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt
  • Erst aufgrund einer Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade
  • Minuten spielen in der neuen Begutachtung und damit für die Einstufung keine Rolle mehr!
Womit ist zu rechnen?
  • Ausgeprägtere Bedarfsorientierung in der Pflege
  • Umfassendere Perspektive in der "Pflege"
  • Veränderte Leistungsangebote
  • Veränderte pflegefachliche Anforderungen
  • Personelle Entwicklungen, "andere" Fachlichkeiten", Ausbildungen
  • Verändertes "Bewusstsein" in Bezug auf "Pflege"
  • Verschiebungen zwischen "somatisch" und (geronto-) "psychiatrisch" begründetem Pflegebedarf
  • Mehr Anerkennung für Pflege durch mehr (Pflege-) Fachlichkeit, Bedarfsorientierung und Perspektivwechsel