Gehe zum Inhalt, überspringe Menüs

 

Leistungen des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII

Leistungen des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind im 7. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - geregelt und stellen somit Sozialhilfeleistungen dar.
Es gilt grundsätzlich ein Stufenverfahren. Ambulante Leistungen gehen teilstationären und stationären Leistungen vor, teilstationäre Leistungen gehen stationären Leistungen vor. Hieraus lässt sich der Grundsatz "ambulant vor stationär" ableiten.

Leistungen des Sozialhilfeträgers können Pflegebedürftige erhalten
  • die entweder nicht pflegeversichert sind, oder
  • bei denen die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, den tatsächlichen pflegerischen Bedarf zu decken, oder
  • bei denen Leistungen der Pflegeversicherung abgelehnt wurden, da der Pflegebedarf nicht dauerhaft vorhanden ist.
Hilfe zur Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung können allerdings nur diejenigen erhalten, denen von der Pflegekasse mindestens ein Pflegegrad 2 zuerkannt wurde.

Im Gegensatz zur Versicherungsleistung der Pflegekasse sind eventuelle Sozialhilfeansprüche aber von Ihren und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen Ihres Ehegatten/Lebenspartners bzw. Ihrer Ehegattin/Lebenspartnerin abhängig. Es gilt der Nachrang-grundsatz in der Sozialhilfe, der besagt, dass Sozialhilfe nicht erhält, wer sich selbst, insbesondere durch Einsatz seines Einkommens und Vermögens, helfen kann.

Vermögen:
Zur Deckung von Bedarfen nach dem Sozialgesetzbuch XII ist das gesamte, verwertbare Vermögen vorrangig einzusetzen Jede volljährige Person der Bedarfsgemeinschaft hat jedoch derzeit Anspruch auf einen Vermögensfreibetrag in Höhe von 10.000 €. Daneben kann auch ein Bestattungsvorsorgevertrag, wenn er bereits bei Eintritt des Sozialhilfebedarfs bestand, bis zu einer Höhe von jeweils 4.500 € unangetastet bleiben. Gleiches gilt für ein angemessenes Einfamilienhaus, solange es vom Ehegatten/Lebenspartner bzw. Ehegattin/Lebenspartnerin bewohnt wird, oder einen PKW bis zu einem Wert in Höhe von 7.500 €. Vermögen oberhalb dieser Freibeträge ist vorrangig zur Deckung ungedeckter Pflegekosten einzusetzen.
Bitte beachten Sie, dass auch Forderungen gegen Dritte einen Vermögenswert darstellen können. Gemeint sind hier z.B. Schenkungsrückforderungsansprüche aus Hausübergabeverträgen oder direkte Geldgeschenke. Auch der Verzicht auf ein Wohn- / Nießbrauchrecht an einem Gebäude kann eine Schenkungsrückforderung auslösen.

Einkommen:
Grundsätzlich ist das gesamte zufließende Einkommen vorrangig zu Deckung von Bedarfen nach dem Sozialgesetzbuch XII einzusetzen. Als Beispiele seien hier Renten-, Wohngeld- oder Unterhaltszahlungen genannt. Unterhaltsansprüche gegenüber Ihren Kindern werden seitens des Sozialhilfeträgers allerdings seit 2020 nicht mehr verfolgt, es sei denn der Unterhaltspflichtige erzielt ein Jahreseinkommen von über 100.000 € brutto. Wenn die Leistungen der Pflegekassen zusammen mit eigenem Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, die Kosten der Pflege in einer Pflegeeinrichtung oder ambulant bei Ihnen zu Hause zu decken, sollten Sie also prüfen lassen, ob Leistungen des Sozialhilfeträgers möglich sind.

Natürlich findet sich hier nur ein grober Überblick der Aspekte, die bei der Gewährung von Sozialhilfe zu beachten sind. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an den Landkreis Goslar:

Herrn Thomas Schröder, Telefon: 05321 76-511
  • zur stationären Pflege
Herrn Bernd Feistel, Telefon: 05321 76-590
  • zur ambulanten Pflege.