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Vorsorge und Betreuung

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Regeln Sie, wie und wer im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit rechtlich an Ihre Stelle tritt und für Sie handelt und entscheidet und Ihren Willen in Ihrer Patientenverfügung umsetzt. Nachfolgend finden Sie dazu die aktuellen Merkblätter der Betreuungsstelle im Landkreis Goslar einschließlich der Erreichbarkeitsdaten der Beschäftigten dort.

Vorsorgevollmacht
  • Nach den betreuungsrechtlichen Vorschriften hat die Betreuungsstelle die Aufgabe, Aufklärung und Beratung über Vollmacht zu fördern und Bevollmächtigte auf ihren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. In der Regel ist eine rechtliche Betreuung nicht erforderlich, wenn eine einwandfreie Vorsorgevollmacht vorliegt. Im Einzelfall (beispielsweise Regelungen von bestimmten Vermögensangelegenheiten, Übertragung oder Verwaltung von Grundstücken und so weiter) kann eine zusätzliche notarielle Beratung sinnvoll sein.
  • In guten Zeiten sollten Sie vorsorgen für die Zeiten, in denen Sie auf rechtliche Hilfe angewiesen sind. Sie bestimmen selbst, wer Ihre rechtlichen Angelegenheiten regelt, wenn Sie aufgrund schwerer Krankheit oder altersbedingt nicht handeln oder entscheiden können. Angehörige treten rechtlich nicht automatisch an Ihre Stelle.
  • Zu den rechtlichen Grundlagen einer Vollmacht beachten Sie bitte die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Vollmacht sollte - schon aus Beweisgründen - immer schriftlich abgefasst werden. Eine Vorsorgevollmacht kann im Zentralen Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de) der Bundesnotarkammer registriert werden.
  • Die Vorsorgevollmacht erstellen Sie bitte selbst. Sie können auch einen Vordruck ausfüllen oder ein Notar wird für Sie tätig. In der Betreuungsstelle und im Internet bekommen Sie den Vordruck des Niedersächsischen Justizministeriums.
  • Vollmachten gemäß § 1829 BGB (schwerwiegende Entscheidungen in dem Bereich Gesundheit) sowie § 1831 BGB (Einschränkung Ihrer persönlichen Freiheit) müssen schriftlich erteilt sein und die genannten Maßnahmen ausdrücklich umfassen. Sie müssen also präzise formulieren. Allgemeine Formulierungen reichen für diese Maßnahmen nicht aus. Der Bevollmächtigte benötigt für seine Einwilligungen grundsätzlich die gerichtliche Genehmigung des Betreuungsgerichtes.
  • Die Vollmacht gilt ab einem bestimmten Zeitpunkt oder von einem bestimmten Ereignis ab. Sie kann widerrufen oder suspendiert werden. Ebenso ist es möglich, sie abzuändern oder der aktuellen Situation anzupassen. Es ist ratsam, sie in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und zu dokumentieren, dass sie weiterhin Gültigkeit hat.
  • Sie können mehrere Bevollmächtigte bestellen. Benennen Sie nur Personen, denen Sie wirklich vertrauen können. Falls sich später die Notwendigkeit ergibt, kann vom Gericht ein Kontrollbetreuer bestellt werden, eine Person, die den Bevollmächtigten kontrolliert.
  • Gegen eine Gebühr von 10,00 € kann die Unterschrift des Vollmachtgebers durch die Urkundsperson der Betreuungsstelle öffentlich beglaubigt werden. Die Beglaubigung empfiehlt sich, weil die Vollmacht im Rechtsverkehr sicherer ist und eher anerkannt wird. Nach neuem Recht endet die Wirkung der Beglaubigung einer Vollmacht durch die Behörde ab dem 01.01.2023 mit dem Tod des Vollmachtgebers. Beglaubigungen der Behörde bis zum 31.12.2022 sind auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam.
Beachten Sie bitte noch Folgendes:
  • Soll die Vorsorgevollmacht Verfügungen über Grundbesitz umfassen (Grundbucheinträge oder Grundbuchänderungen), sind besondere Formvorschriften zu beachten. Um Probleme - beispielsweise beim Grundbuchamt - zu vermeiden, ist eine notarielle Beratung - gegebenenfalls Beurkundung - erwägenswert.
  • Im Bereich des Erbrechts ist für den Fall der Ausschlagung einer Erbschaft die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift erforderlich.
  • Im Bereich des Melde- und Passrechtes ist die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift erforderlich, wenn beispielsweise ein Pass beantragt werden soll oder eine Ummeldung notwendig wird.
  • Wenn Sie für Ihr Girokonto, für Ihre Sparkonten sowie weitere Geldanlagen eine Vollmacht erteilen wollen, so lassen Sie sich bitte bei Ihrem Geldinstitut beraten.
  • Die Vorsorgevollmacht sollten Sie zu Hause gut aufbewahren. Außerdem kann eine Registrierung bei der Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister -, Postfach 08 01 51, 10001 Berlin, erfolgen. Nähere Hinweise entnehmen Sie bitte der Internetseite: www.vorsorgeregister.de.
  • Weitere Informationen zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung:
  • Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
    Publikationsversand der Bundesregierung
    Postfach 48 10 09, 18132 Rostock,
    Telefon: 030 182722721
    E-Mail: publikationen@bundesregierung.de
Seit dem 01.01.2023 gibt es die Ehegatten(not)vertretung nach §1358 BGB.
Sie ist an viele Formalitäten geknüpft und umfasst nur einen Teil der im Notfall erforderlichen rechtlichen Aufgabenbereiche. Dies ist für Sie im Zweifel ein Nachteil. Kümmern Sie sich daher rechtzeitig und selbstbestimmt um Ihre Vorsorgevollmacht!
Die Vorsorgevollmacht ist die wichtigste Regelung, die Sie für sich und Ihre Angehörigen treffen sollten.

Patientenverfügung
Zur Patientenverfügung gibt es seit dem 01.01.2023 neue gesetzliche Vorschriften zur Wirksamkeit und Reichweite (§§ 1827 ff. BGB). Eine Patientenverfügung kann von einem einwilligungsfähigen Volljährigen erstellt werden. Sie greift für zukünftige Situationen, in denen Sie nicht einwilligungsfähig sind. In der Patientenverfügung willigen Sie in bestimmte ärztliche Maßnahmen ein oder lehnen diese ab. Dabei handelt es sich um Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe. Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst sein. Es gibt keine Reichweitenbeschränkung, frühere schriftliche Verfügungen bleiben wirksam. Die Patientenverfügung sollte regelmäßig aktualisiert und bestätigt werden. Sie kann jederzeit formlos widerrufen werden.
Es gibt keine Reichweitenbeschränkung, frühere schriftliche Verfügungen bleiben wirksam. Die Patientenverfügung sollte regelmäßig aktualisiert und bestätigt werden. Sie kann jederzeit formlos widerrufen werden.
Eine generelle Aussage: "Mein Leben soll nicht künstlich verlängert werden oder ich möchte nicht an die Apparatemedizin angeschlossen werden", ist nicht ausreichend. Sie müssen klar und eindeutig das schreiben, was Sie in solch einer Situation wollen oder nicht wollen.
Bei der Bundesärztekammer, beim Hospiz oder bei den christlichen Kirchen können Sie Informationen und Vordrucke einholen. Weitere Adressen finden Sie auf der Rückseite dieses Informationsblattes.
Da die Patientenverfügung so abgefasst sein muss, dass es für den Fall der Fälle keinen Zweifel an den Wünschen des Patienten geben darf, ist eventuell ärztlicher Rat einzuholen. Klären Sie mit dem Arzt die Kosten für die Beratertätigkeit.
Zur Durchsetzung der Patientenverfügung benötigen Sie eine Vertrauensperson, die Sie im Rahmen einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen können.

Ohne Vorsorgevollmacht könnte die Bestellung eines rechtlichen Betreuers durch das zuständige Amtsgericht erforderlich werden.

Eine Patientenverfügung kann im Zentralen Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de) der Bundesnotarkammer registriert werden. Seit dem 1. Januar 2023 kann eine Patientenverfügung auch isoliert im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden.
  • Erreichbarkeit der Betreuungsstelle Landkreis Goslar
  • Fachbereich Familie, Jugend und Soziales
    Betreuungsstelle
    Klubgartenstr. 11, 38640 Goslar
    Telefon: 05321 767871
Das Original der Patientenverfügung sollte beim Verfasser aufbewahrt werden!

Hinweis für Organspender
Sie sollten auch Ihre Einstellung zur Organspende in der Patientenverfügung festhalten! Sollten Sie beispielsweise eine Organspende wünschen, empfiehlt sich folgende Formulierung:
"Grundsätzlich bin ich zur Spende meiner Organe und Gewebe bereit. Es ist mir bewusst, dass Organe nur nach Feststellung des Hirntodes bei aufrechterhaltenem Kreislauf entnommen werden können.
Deshalb gestatte ich ausnahmsweise für den Fall, dass bei mir eine Organspende medizinisch in Frage kommt, die kurzfristige (Stunden bis höchstens wenige Tage umfassende) Durchführung intensivmedizinischer Maßnahmen zur Bestimmung des Hirntodes nach den Richtlinien der Bundesärztekammer und zur anschließenden Entnahme der Organe."
(Deutsche Stiftung Organtransplantation DSO, Kein Weg zurück)

Information zur Patientenverfügung
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Publikationsversand der Bundesregierung
Postfach 481009, 18132 Rostock
Telefon: 030 182722721
Fax: 030 18102722721
E-Mail: publikationen@bundesregierung.de
E-Mail: gebaerdentelefon@sip.bundesregierung.de

Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz
Internet: www.jm.rlp.de
Rubrik "Publikationen/Broschüren/Betreuungsrecht/Patientenverfügung"
Ernst-Ludwig-Str. 3, 55116 Mainz
Telefon: 06131 164897
E-Mail: pressestelle@jm.rlp.de

Bundesärztekammer
Internet: www.bundesaerztekammer.de

Die Bundesärztekammer hält keine Muster-Formulare für Patientenverfügungen vor, listet jedoch einzelne Landesärztekammern mit entsprechenden Veröffentlichungen auf:
Rubrik "Patienten/Patientenverfügung"

Deutsche Stiftung Organtransplantation
Internet: www.dso.de
Die Deutsche Stiftung Organtransplantation bietet Informationen zum Themenkomplex Patientenverfügung und Organspende in verschiedenen Konstellationen.
Rubrik fachinformationen/organspendeprozess/leitfaden-für-die-organspende/02-spenderidentifizierung

Telefonische Erreichbarkeit für Blinde
Telefon: 030 211911015