Betreuungsstelle, Verfügungen und Vollmachten
6.5 Betreuungsstelle, Verfügungen und Vollmachten
Rechtliche Betreuung
Das Betreuungsrecht stellt eine besondere Form der staatlichen Rechtsfürsorge dar. Es regelt die rechtliche Hilfe und Fürsorge für Erwachsene, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkung ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können und deshalb auf die Hilfe eines Betreuers angewiesen sind. Das Betreuungsrecht ermöglicht es, einem hilfebedürftigen Erwachsenen einen Vertreter an die Seite zu stellen, der für ihn in einem genau festgelegten Aufgabenkreis Rechtshandlungen vornehmen darf.
Diese Form der staatlichen Rechtsfürsorge ist nur für Menschen vorgesehen, die nicht bereits mit einer Vorsorgevollmacht für den Fall einer späteren Hilfebedürftigkeit vorgesorgt haben.
Betroffene selbst, andere Bürgerinnen und Bürger, Angehörige oder Einrichtungen und Institutionen können dem Amtsgericht hilflose Personen benennen und eine Betreuungsanregung einreichen. Das Gericht nimmt die Mitteilung als Antrag oder Anregung zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung entgegen und prüft die Notwendigkeit mit Unterstützung der Betreuungsstelle.
Vorsorgevollmacht
Durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht soll die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung und Handlungsunfähigkeit im Falle einer Hilfsbedürftigkeit vermieden werden.
Die Vorsorgevollmacht ist eine Möglichkeit, eine Person ihres Vertrauens zu legitimieren, im Bedarfsfall für Sie zu handeln, zu entscheiden und Ihre rechtlichen Angelegenheiten sowie Ihre wirtschaftliche, medizinische und pflegerische Versorgung zu regeln.
Der Inhalt einer Vorsorgevollmacht kann individuell gestaltet werden und persönliche Wünsche für verschiedene Lebenslagen enthalten.
Das Ziel ist dabei, ein hohes Maß an Selbstbestimmung zu bieten, wenn dies im Ernstfall durch eine eingeschränkte oder fehlende Entscheidungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist.
Eine erteilte Vorsorgevollmacht kann auf Wunsch der Betreuungsstelle oder einem Notar beglaubigt werden. Ferner besteht die Möglichkeit der notariellen Erstellung und Beurkundung einer Vorsorgevollmacht.
Zuständig beim Landkreis Friesland ist hierfür:
Frau Haupt (Beratung zu und Beglaubigung von Vorsorgevollmachten)
Telefon: 04451 953-492
E-Mail: u.haupt@friesland.de
Rechtliche Betreuung
Das Betreuungsrecht stellt eine besondere Form der staatlichen Rechtsfürsorge dar. Es regelt die rechtliche Hilfe und Fürsorge für Erwachsene, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkung ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können und deshalb auf die Hilfe eines Betreuers angewiesen sind. Das Betreuungsrecht ermöglicht es, einem hilfebedürftigen Erwachsenen einen Vertreter an die Seite zu stellen, der für ihn in einem genau festgelegten Aufgabenkreis Rechtshandlungen vornehmen darf.
Diese Form der staatlichen Rechtsfürsorge ist nur für Menschen vorgesehen, die nicht bereits mit einer Vorsorgevollmacht für den Fall einer späteren Hilfebedürftigkeit vorgesorgt haben.
Betroffene selbst, andere Bürgerinnen und Bürger, Angehörige oder Einrichtungen und Institutionen können dem Amtsgericht hilflose Personen benennen und eine Betreuungsanregung einreichen. Das Gericht nimmt die Mitteilung als Antrag oder Anregung zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung entgegen und prüft die Notwendigkeit mit Unterstützung der Betreuungsstelle.
Vorsorgevollmacht
Durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht soll die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung und Handlungsunfähigkeit im Falle einer Hilfsbedürftigkeit vermieden werden.
Die Vorsorgevollmacht ist eine Möglichkeit, eine Person ihres Vertrauens zu legitimieren, im Bedarfsfall für Sie zu handeln, zu entscheiden und Ihre rechtlichen Angelegenheiten sowie Ihre wirtschaftliche, medizinische und pflegerische Versorgung zu regeln.
Der Inhalt einer Vorsorgevollmacht kann individuell gestaltet werden und persönliche Wünsche für verschiedene Lebenslagen enthalten.
Das Ziel ist dabei, ein hohes Maß an Selbstbestimmung zu bieten, wenn dies im Ernstfall durch eine eingeschränkte oder fehlende Entscheidungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist.
Eine erteilte Vorsorgevollmacht kann auf Wunsch der Betreuungsstelle oder einem Notar beglaubigt werden. Ferner besteht die Möglichkeit der notariellen Erstellung und Beurkundung einer Vorsorgevollmacht.
Zuständig beim Landkreis Friesland ist hierfür:
Frau Haupt (Beratung zu und Beglaubigung von Vorsorgevollmachten)
Telefon: 04451 953-492
E-Mail: u.haupt@friesland.de