Hilfe zur Pflege
3.7 Hilfe zur Pflege
Wenn für die Kosten für die Pflege in der eigenen Häuslichkeit oder auch für den Aufenthalt in einem Pflegeheim nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen gedeckt werden können, kann ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden.
Da die Höhe der Versicherungsleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) auf gesetzlich festgesetzte Höchstbeträge begrenzt ist (Teilleistungssystem), kann auch nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im SGB XI und nach der deutlichen Verbesserung der Leistungen der Pflegeversicherung ein darüber hinausgehender Bedarf an Pflege bestehen, der zunächst aus eigenen Mittel zu decken ist.
Wie im SGB XI ist auch im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zum 01. Januar 2017 der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt worden, um auch künftig sicherzustellen, dass finanziell Bedürftige im Falle der Pflegebedürftigkeit angemessen versorgt werden.
Leistungen der Hilfe zur Pflege kommen somit in Betracht:
Für die Hilfe zur Pflege ist ein Antrag beim örtlichen Sozialhilfeträger zu stellen. Sozialhilfe wird immer erst ab Antragstellung gewährt. Die finanzielle Bedürftigkeit ist dem Sozialhilfeträger nachzuweisen.
Auskunft erteilt:
Landkreis Friesland
Fachbereich Soziales und Senioren
Schlosserplatz 3, 26441 Jever
Telefon: 04461 919-0
E-Mail: pflege@friesland.de
Wenn für die Kosten für die Pflege in der eigenen Häuslichkeit oder auch für den Aufenthalt in einem Pflegeheim nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen gedeckt werden können, kann ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden.
Da die Höhe der Versicherungsleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) auf gesetzlich festgesetzte Höchstbeträge begrenzt ist (Teilleistungssystem), kann auch nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im SGB XI und nach der deutlichen Verbesserung der Leistungen der Pflegeversicherung ein darüber hinausgehender Bedarf an Pflege bestehen, der zunächst aus eigenen Mittel zu decken ist.
Wie im SGB XI ist auch im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zum 01. Januar 2017 der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt worden, um auch künftig sicherzustellen, dass finanziell Bedürftige im Falle der Pflegebedürftigkeit angemessen versorgt werden.
Leistungen der Hilfe zur Pflege kommen somit in Betracht:
- für Pflegebedürftige, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind,
- in Fällen, in denen die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich nicht für mindestens sechs Monate besteht und aus diesem Grunde keine Leistungen durch die Pflegeversicherung gewährt werden,
- in Fällen, in denen der pflegerische Bedarf höher ist, als durch die Leistungen der Pflegeversicherung abgedeckt wird.
Für die Hilfe zur Pflege ist ein Antrag beim örtlichen Sozialhilfeträger zu stellen. Sozialhilfe wird immer erst ab Antragstellung gewährt. Die finanzielle Bedürftigkeit ist dem Sozialhilfeträger nachzuweisen.
Auskunft erteilt:
Landkreis Friesland
Fachbereich Soziales und Senioren
Schlosserplatz 3, 26441 Jever
Telefon: 04461 919-0
E-Mail: pflege@friesland.de