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Verhinderungs-/Kurzzeitpflege

3.4 Verhinderungs-/Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege
Nach Krankenhausaufenthalt oder bei einer pflegerischen Krisensituation im häuslichen Umfeld ist der Pflegebedürftige eventuell für eine begrenzte Zeit auf die Versorgung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung angewiesen. Für die Kurzzeitpflege gibt es einen jährlichen Zuschuss für den Anteil der pflegerischen Aufwendungen der Einrichtungskosten. Die weiteren Kosten für Unterkunft und Verpflegung, auch "Hotelkosten" genannt, sind selbst zu zahlen.

Verhinderungspflege
Ist bei der selbstorganisierten Pflege die Pflegeperson in Urlaub oder durch Krankheit verhindert, kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Die Verhinderungspflege kann in einer stationären Einrichtung oder auch in der Häuslichkeit durch weitere Angehörige, vertraute Personen oder einen ambulanten Pflegedienst erfolgen.

Zusätzliche Kosten der stationären Kurzzeit- und Verhinderungspflege können über den Entlastungsbetrag (s. o.) bezuschusst werden.

Die Leistungen für die Kurzzeitpflege- bzw. Verhinderungspflege werden jährlich gewährt und können miteinander kombiniert werden.

Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an.