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4. Rund um Pflege

4.1 Beratung im Pflegestützpunkt

Jeder Mensch wünscht sich ein möglichst langes Leben in Gesundheit und obwohl sich ein Unterstützungsbedarf in der Pflege und Betreuung eines Menschen abzeichnen kann, geschieht es häufig völlig unerwartet - man selbst oder ein naher Angehöriger gerät in eine akute Pflegesituation, spontan und ohne Vorbereitung muss seine Pflege organisiert werden. Wir bieten Ihnen als Senioren- und Pflegestützpunkt des Landkreises Friesland, professionelle Unterstützung und neutrale, vertrauliche und kostenlose Beratung zu Fragen rund um das Thema Pflege wie z. B. Fragen zur Versorgung zu Hause oder auch in einer stationären Einrichtung, zu professionellen und ehrenamtlichen Dienstleistern und/oder auch zu bestehenden Ansprüchen, zu Leistungen und Hilfen anderer Träger oder auch Kontakt zu Selbsthilfe Gruppen. Die Beratung im Senioren- und Pflegestützpunkt erfolgt trägerunabhängig und unterstützt Pflegebedürftige, von Pflegebedürftigkeit bedrohte Menschen und deren Angehörige.

Wir informieren Sie zu den Leistungen der Pflegekasse, helfen bei der Antragstellung und unterstützen Sie bei Bedarf bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Beratung zu Leistungen der Pflegeversicherung und zum Thema Pflege und Gestaltungsmöglichkeiten der pflegerischen Versorgung erhalten Sie auch auf Anfrage bei Ihrer Pflegekasse.

Senioren- und Pflegestützpunkt Landkreis Friesland
Schlosserplatz 3
26441 Jever
Telefon: 04461 9196030 - Senioren
Telefon: 04461 9196031 - Pflege
E-Mail: pflegestuetzpunkt@friesland.de

Sprechzeiten:
Montag - Freitag: 08:30 -12:30 Uhr
Beratungen nachmittags nach vorheriger Terminabsprache

Außenstelle Varel
Dienstleistungszentrum Varel
Karl-Nierrad-Str. 1
26316 Varel
Am 2. Mittwoch im Monat: 08:30 -12:30 Uhr
und Termine nach vorheriger Vereinbarung

Grundsätzliches zur Pflegebedürftigkeit und den Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung

Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung können von Personen in Anspruch genommen werden, die durch Erkrankung oder Behinderung erheblich und dauerhaft (mindestens 6 Monate) auf Hilfe im Alltag angewiesen sind. Es werden alle Erkrankungen im körperlichen und geistigen bzw. seelischen Bereich in gleicher Weise berücksichtigt.

Damit Sie die Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen können, müssen Sie bei der Pflegekasse (bei Ihrer Krankenkasse) ein Antrag auf Feststellung eines Pflegegrades stellen.

Diese beauftragt die Gutachter des Medizinischen Diensts der Krankenkasse (MDK).

Die Gutachterin oder der Gutachter macht sich im Rahmen eines Hausbesuches ein Bild von der Selbstständigkeit und den Fähigkeiten, der aktuellen Versorgungssituation und dem Wohnbereich der Antragstellerin oder des Antragstellers. Die Versorgungssituation wird erfragt und der Wohnbereich angesehen. Im Gutachten wird auch festgehalten, ob Hilfsmittel vorhanden sind und die Antragstellerin oder der Antragsteller damit umgehen kann.

Es gibt 5 verschiedene Grade der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrade)
  • Pflegegrad 1:
    Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

  • Pflegegrad 2:
    Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

  • Pflegegrad 3:
    Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

  • Pflegegrad 4:
    Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

  • Pflegegrad 5:
    Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs Bereichen.

Mobilität, Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung / körperliche Verrichtungen, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen und Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Die Bewertung erfolgt nicht mehr wie früher über Zeitkorridore sondern über ein Punktesystem.

Sprechen Sie uns an, wie Sie sich auf den Gutachterbesuch vorbereiten können.

Welche Möglichkeiten der pflegerischen Versorgung gibt es?
Sie möchten am liebsten so lange wie möglich in der eigenen häuslichen Umgebung verbleiben, benötigen aber Unterstützung...

Ambulante Pflege / Pflege in der Häuslichkeit
Dies ist die Versorgung pflegebedürftiger Menschen in der häuslichen Umgebung. Die Versorgung kann von Pflegepersonen (z. B. Angehörige) selbst erbracht werden. Eine Unterstützung der häuslichen pflegerischen Versorgung bieten auch ambulante Pflegedienste, welche bei ganz alltäglichen pflegerischen Verrichtungen wie waschen, ankleiden, Toilettengänge, aber auch bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten Unterstützung bieten.
Die Pflegeversicherung bietet hier verschiedene Leistungsarten. Wird die Pflege ausschließlich selbst organisiert, z. B. durch Familienangehörige, spricht man von Pflegegeldleistung. Wird die Pflegeleistung von einem Pflegedienst erbracht, spricht man von einer Sachleistung. Es gibt auch die Möglichkeit, dass nur ein Teil der Pflege vom Pflegedienst erbracht wird und ein Teil von Angehörigen. Dann wird eine Kombination aus Sachleistung und Pflegegeld gezahlt, die sogenannte Kombinationsleistung, diese Leistung der Pflegekasse wird individuell ermittelt.

Die Leistungen der Pflegekassen sind je nach Pflegegrad unterschiedlich:

Pflegegrad 1
Pflegegeldleistung: //
Pflegesachleistung: //

Pflegegrad 2
Pflegegeldleistung: 316 €
Pflegesachleistung: 689 €

Pflegegrad 3
Pflegegeldleistung: 545 €
Pflegesachleistung: 1298 €

Pflegegrad 4
Pflegegeldleistung: 728 €
Pflegesachleistung: 1612 €

Pflegegrad 5
Pflegegeldleistung: 901 €
Pflegesachleistung: 1995 €

Eine Übersicht mit ambulanten Pflegediensten in Friesland können Sie im Senioren- und Pflegestützpunkt erhalten. Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an.

Pflegerische Versorgung zu Hause ist organisiert - meine Pflegeperson benötigt jedoch zusätzliche Entlastung ...

Entlastungsleistung
Wenn die Pflegeleistungen ambulant, also in der eigenen Häuslichkeit erbracht werden, hat der/ die Pflegebedürftige zusätzlich einen Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag. Der Entlastungsbetrag wird in allen Pflegegraden in Höhe von 125 € monatlich gewährt. Dieser Betrag soll dazu dienen, pflegende Angehörige zu entlasten. Er ist zweckgebunden, d. h. dass die Leistung nur von Dienstleistern mit Zulassung nach Landesrecht, erbracht und abgerechnet werden darf. Beträge die in einem Jahr nicht aufgebraucht wurden, werden angesammelt und stehen noch bis Ende Juni des Folgejahres zur Verfügung.

Bei Vorliegen der Pflegegrade 2 bis 5 ist der Entlastungsbetrag für Leistungen der Alltagsbegleitung oder Alltagshilfe vorgesehen. Bei Vorliegen des Pflegegrades 1 kann der Entlastungsbetrag zusätzlich auch für die pflegerische Versorgung durch einen Pflegedienst verwendet werden. Eine weitere Möglichkeit der Nutzung ist die Bezuschussung der zusätzlichen Kosten (Investitionskosten, Unterkunft, Verpflegung) in der Tagespflege oder der Kurzzeit- und Verhinderungspflege.

Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an.

Sie sind als Pflegeperson z. B. selbst noch berufstätig und / oder benötigen eine regelmäßige tageweise Betreuung für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen ...

Tagespflege
Die Tagespflege ist eine zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Diese Einrichtungen bieten eine Tagesstruktur mit Betreuung und Aktivierung. Die Betreuung kann dabei auch nur an einzelnen Tagen in der Woche erfolgen. Der Pflegebedürftige ist tagsüber betreut z. B. wenn der pflegende Angehörige berufstätig ist oder eigene Termine wahrnimmt. Zusätzliche Kosten können über den Entlastungsbetrag (s.o.) bezuschusst werden.

Für die Tagespflege steht der pflegebedürftigen Person, zusätzlich zu den ambulanten Pflegeleistungen, der gleiche Betrag wie für die Pflegesachleistungen des jeweiligen Pflegegrades zur Verfügung.

Eine Übersicht mit Tagespflegeeinrichtungen im Landkreis Friesland können Sie im Senioren- und Pflegestützpunkt Friesland erhalten.

Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an.

Sie brauchen als Pflegeperson eine zeitlich begrenzte Auszeit oder können den pflegebedürftigen Angehörigen eine gewisse Zeit nicht zu Hause betreuen ...

... Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Kurzzeitpflege
Nach Krankenhausaufenthalt oder bei einer pflegerischen Krisensituation im häuslichen Umfeld ist der Pflegebedürftige eventuell für eine begrenze Zeit auf die Versorgung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung angewiesen. Für die Kurzzeitpflege gibt es einen jährlichen Zuschuss für den Anteil der pflegerischen Aufwendungen der Einrichtungskosten. Die weiteren Kosten für Unterkunft und Verpflegung, auch "Hotelkosten" genannt, sind selbst zu zahlen.

Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an.

Verhinderungspflege
Ist bei der selbstorganisierten Pflege die Pflegeperson in Urlaub oder durch Krankheit verhindert, kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Die Verhinderungspflege kann in einer stationären Einrichtung oder auch in der Häuslichkeit durch ehrenamtlich Pflegende oder einen ambulanten Pflegedienst erfolgen.

Zusätzliche Kosten der stationären Kurzzeit- und Verhinderungspflege können über den Entlastungsbetrag (s.o.) bezuschusst werden. Die Leistungen für die Kurzzeitpflege- bzw. Verhinderungspflege werden bei Vorliegen der Pflegegrade 2- 5 jährlich in Höhe von 1.612 € gewährt.

Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an.

Gibt es Hilfsmittel / technische Alltagshilfen um meine Selbständigkeit zu fördern bzw. Einschränkungen abzumildern ...

Pflegehilfsmittel
Dies sind Geräte oder Sachmittel welche in der häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern oder ermöglichen eine selbstständigere Lebensführung, z. B. Rollator, spezielles Besteck, Duschstuhl etc.

Die Pflegehilfsmittel, können durch den behandelnden Arzt verordnet werden.

Für Verbrauchsprodukte, wie zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Einmalbetteinlagen, erstattet die Pflegekasse einen Betrag von bis zu 40 € monatlich, unabhängig vom Pflegegrad.

Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an.

Ich benötige eine Anpassung meines Wohnumfeldes, um weiterhin mit meiner Einschränkung zu Hause leben zu können. Gibt es eine Unterstützung?

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Bei der Pflege in der Häuslichkeit kann es notwendig sein das Wohnumfeld an die besonderen Belange der Einschränkungen anzupassen. Es werden "festverbaute Maßnahmen" bezuschusst, wie zum Beispiel das Entfernen von Türschwellen oder der Umbau der Dusche. Die Umbaumaßnahme/der Zuschuss muss in Verbindung zur Diagnose / Einschränkung stehen und vor Baubeginn bei der Pflegekasse beantragt und genehmigt worden sein.

Für diese wohnumfeldverbessernden Maßnahmen gewährt die Pflegeversicherung einen Zuschuss von maximal 4.000 € ab vorliegen des Pflegegrades 1.

Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an.

Und wenn ich doch ins Heim muss?

Stationäre Pflege
Von stationärer Pflege spricht man, wenn die gesamte pflegerische und alltägliche Versorgung, wie auch die zusätzliche Betreuung und Aktivierung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung / Pflegeheim stattfindet. Die Leistungen aus der ambulanten Versorgung entfallen bei Übergang in die vollstationäre Versorgung.

Die Kosten für eine vollstationäre Einrichtung setzen sich aus verschiedenen Teilen zusammen. Den Kosten für die pflegerische Versorgung, Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionskosten. Da das System der Pflegeversicherung keine volle Kostenübernahme vorsieht, ist auch für die pflegerische Versorgung immer ein Teil von der pflegebedürftigen Person selbst zu erbringen

Der Zuschuss der Pflegeversicherung richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit.

Pflegegrad 1
Leistungsbetrag vollstationär: 125 €

Pflegegrad 2
Leistungsbetrag vollstationär: 770 €

Pflegegrad 3
Leistungsbetrag vollstationär: 1262 €

Pflegegrad 4
Leistungsbetrag vollstationär: 1775 €

Pflegegrad 5
Leistungsbetrag vollstationär: 2005 €

Eine Übersicht über die vollstationären Einrichtungen im Landkreis Friesland können Sie im Senioren- und Pflegestützpunkt Friesland erhalten.

Wenn das eigene Einkommen oder vorhandenes Vermögen nicht zur Deckung der Kosten für die notwendige ambulante Pflege oder die vollstationäre Pflege reichen, kann ein Antrag auf "Hilfe zur Pflege" beim Sozialamt gestellt werden.

Sprechen Sie uns bei Fragen oder Unklarheiten gerne an. Wir helfen Ihnen, einen Weg durch das vielfältige Angebot an Leistungen und Diensten zu finden!

Senioren- und Pflegestützpunkt Landkreis Friesland
Schlosserplatz 3
26441 Jever
Telefon: 04461 919 6030 - Senioren
Telefon: 04461 919 6031- Pflege
E-Mail: pflegestuetzpunkt@friesland.de

Sprechzeiten:
Montag- Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr
Beratungen nachmittags nach vorheriger Terminabsprache

Außenstelle Varel
Dienstleistungszentrum Varel
Karl-Nierrad-Str.1
26316 Varel
Am 2. Mittwoch im Monat: 08:30 -12:30 Uhr
und Termine nach vorheriger Vereinbarung

4.2 Hilfe zur Pflege

Wenn für die Kosten für die Pflege in der eigenen Häuslichkeit oder auch für den Aufenthalt in einem Pflegeheim nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen gedeckt werden können, kann ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden.

Da die Höhe der Versicherungsleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) auf gesetzlich festgesetzte Höchstbeträge begrenzt ist (Teilleistungssystem), kann auch nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im SGB XI und nach der deutlichen Verbesserung der Leistungen der Pflegeversicherung ein darüber hinausgehender Bedarf an Pflege bestehen, der zunächst aus eigenen Mittel zu decken ist.

Wie im SGB XI ist auch im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zum 1. Januar 2017 der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt worden, um auch künftig sicherzustellen, dass finanziell Bedürftige im Falle der Pflegebedürftigkeit angemessen versorgt werden.

Leistungen der Hilfe zur Pflege kommen somit in Betracht
  • für Pflegebedürftige, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind
  • in Fällen, in denen die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich nicht für mindestens sechs Monate besteht und aus diesem Grunde keine Leistungen durch die Pflegeversicherung gewährt werden
  • in Fällen, in denen der pflegerische Bedarf höher ist, als durch die Leistungen der Pflegeversicherung abgedeckt wird
Grundsätzlich erhalten nur Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Leistungen der Hilfe zur Pflege.

Für die Hilfe zur Pflege ist ein Antrag beim örtlichen Sozialhilfeträger zu stellen. Sozialhilfe wird immer erst ab Antragstellung gewährt. Die finanzielle Bedürftigkeit ist dem Sozialhilfeträger nachzuweisen.

Auskunft erteilt:
Landkreis Friesland
Fachbereich Soziales und Senioren
Schlosserplatz 3
26441 Jever
Telefon: 04461 919-0
E-Mail: pflege@friesland.de

4.3 Elternunterhalt

Refinanzierung - Heranziehung zum Unterhalt
Sofern Pflegebedürftige einen Teil ihrer Pflegekosten, insbesondere in stationären Pflegeeinrichtungen, von der Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) finanziert bekommen, hat der Sozialhilfeträger zu prüfen, ob Ehegatten und Verwandte (Kinder, Eltern) Unterhalt zahlen können.

Die Prüfung der Unterhaltspflichtigen ist auch bei verschiedenen anderen Leistungen der Sozialhilfe, z. B. der Hilfe zum Lebensunterhalt, vorgesehen. Da die Sozialhilfe nachrangig ist, sind neben Unterhaltsansprüchen auch andere vorrangige Ansprüche, z. B. ein Wohnrecht oder erfolgte Schenkungen zu prüfen.

Landkreis Friesland
Fachbereich Soziales und Senioren
Schlosserplatz 3
26441 Jever
Telefon: 04461 919-0
E-Mail: soziales@friesland.de

4.4 Heimaufsicht

Die Heimaufsicht ist für Belange der Heimbetreiber, der Heimbeiräte und der Heimbewohner*innen zuständig. Sie ist Überwachungs- und Kontrollbehörde, aber vorrangig auch Ratgeber und Partner der Heime. Die verstärkte Aufgabe im präventiven Bereich dient dem Ziel, die Entstehung von Mängeln zu verhindern.

Im Rahmen der gemeinsamen Prüftätigkeit in Niedersachsen finden wiederkehrende jährliche Prüfungen mit dem Medizinischen Dienst, der Krankenversicherung (MDK) oder dem Verband der privaten Krankenversicherungen (PKV) sowie anlassbezogene Überprüfungen der Einrichtungen statt.

Hinweise zu oder Beschwerden über Heime können an die Heimaufsicht herangetragen werden. Diese werden selbstverständlich auch anonym entgegengenommen oder auf Wunsch vertraulich behandelt.

Landkreis Friesland
Fachbereich Gesundheitswesen
- Heimaufsicht -
Schlosserplatz 3
26441 Jever
Telefon: 04461 919-7230
E-Mail: heimaufsicht@friesland.de