Kapitel 6
Nachhaltiges Bauen - Umwelt und Naturschutz
6.1 Artenschutz
Vögel, Fledermäuse, Garten-, Siebenschläfer und Insekten leben oft in unserer unmittelbaren Nachbarschaft: in Dach- und Mauervorsprüngen, im Dachgeschoss und in der Dacheindeckung, in der Verkleidung, in Fensterläden, Rollladenkästen und in Naturkellern.
Viele dieser Arten sind besonders bzw. streng geschützte Tierarten und es ist gemäß § 44 Abs.1 Nr.1, 2 und 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verboten:
Was können Sie tun?
Denken Sie bei jeder geplanten Baumaßnahme frühzeitig daran, dass geschützte Tiere betroffen sein könnten.
Dies gilt insbesondere bei:
Wenn sich herausstellt, dass geschützte Arten von Ihrem Vorhaben betroffen sind, stimmen Sie zunächst mit der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen für die betroffenen Arten ab, z. B. durch eine Bauzeitenregelung.
Wenn sich erst während einer Sanierungs-, Umbau- oder Abrissmaßnahme herausstellt, dass besonders oder streng geschützte Tierarten oder deren Lebensstätten (z. B. Vogelnester, Schlafplätze von Eulen oder Fledermäusen) beeinträchtigt oder zerstört werden können, müssen die Arbeiten umgehend unterbrochen werden. Das weitere Vorgehen stimmen Sie dann direkt mit der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt ab.
Muss das Grundstück vor Baubeginn von Vegetation "befreit" werden, ist das saisonale Rodungsverbot des § 39 Abs. 5 Nr. 2 zu beachten. Demzufolge ist es verboten, Bäume, die außerhalb von gärtnerisch genutzten Flächen stehen; Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Wichtig: Der besondere Artenschutz (§ 44 BNatSchG) ist auch bei Rodungsarbeiten im Winter einzuhalten.
Bitte beachten Sie, dass ein Verstoß gegen diese Verbotsvorschriften eine Ordnungswidrigkeit - ggf. eine Straftat - ist und entsprechend geahndet wird. Durch Beachtung dieser Hinweise leisten Sie einen wichtigen Beitrag zum Artenschutz im Siedlungsbereich!
Sollten Sie noch Fragen haben, beraten wir Sie gerne.
Weitere Hinweise:
Internet: www.artenschutz-am-haus.de
Internet: vm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/broschuere-natur-und-artenschutz-in-der-bauleitplanung
6.2 Naturnahe Gartengestaltung
Im Gegensatz zu konventionellen Gärten, die oft von kurz geschnittenem Rasen, exotischen Pflanzen und Schotter geprägt sind, orientiert sich der naturnahe Garten an natürlichen Lebensräumen. Er fördert die Artenvielfalt und setzt auf standortgerechte, heimische Pflanzenarten. Strukturreichtum und Vielfalt stehen im Vordergrund: Wilde Ecken, Trockenmauern, Blumenwiesen oder ein kleiner Teich schaffen wichtige Rückzugsorte für Vögel, Igel, Bienen und Schmetterlinge. Gleichzeitig helfen diese Grünflächen im Sommer für Überhitzung, binden Feuchtigkeit und Bäume spenden Schatten.
Elemente eines naturnahen Gartens
Ein naturnaher Garten muss nicht groß sein - auch auf einem Balkon, im Innenhof oder in einer kleinen Gartenecke lassen sich wertvolle Lebensräume schaffen. Jeder Quadratmeter zählt!
6.3 Hochwasserrisiko und Starkregengefahren
Hochwasser-Gefahren
In der Nähe von großen, aber auch kleineren Flüssen und Bächen werden Flächen mehr oder weniger häufig von Hochwasser überflutet. Dies ist bei der geplanten Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen in entsprechender Lage zu beachten.
Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch mindestens einmal in 100 Jahren auftritt, sind dabei kraft Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sogenannte Überschwemmungsgebiete. Auf diesen Flächen sind Baumaßnahmen aller Art, die Ablagerung von Gegenständen sowie die Modellierung der Geländeoberfläche grundsätzlich verboten (§§ 78 Abs. 4 u. 78a WHG).
Ausnahmegenehmigungen sind unter bestimmten engen Voraussetzungen möglich (§§ 78 Absatz 5 u. 78a Abs. 2 WHG).
Die Lage der Überschwemmungsgebiete ist landesweit in sogenannten Hochwassergefahren- und Risikokarten dargestellt. Diese können unter Umwelt-Daten und -Karten Online (UDO) eingesehen werden.
Internet: https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public
Weitere Informationen zum Thema Hochwasser finden Sie unter:
Internet: www.hochwasser.baden-wuerttemberg.de
Starkregen
Infolge des Klimawandels ist mit einer Zunahme von Wetterextremen zu rechnen. Das Land Baden-Württemberg hat hierzu das Kommunale Starkregenrisikomanagement auf den Weg gebracht. Hier werden in der Herstellung von Starkregengefahrenkarten, Risikoanalyse und einem Handlungskonzept die Betroffenheit des Gemeindegebietes dargestellt. Ob Ihre Gemeinde ein Kommunales Starkregenrisikomanagement hat, erfahren Sie bei Ihrer Kommune.
Weitere Informationen zum Thema Hochwasser und Starkregen erhalten Sie unter:
Internet: www.kreis-calw.de/Service-Verwaltung/Verwaltung/Dezernate-und-Abteilungen/Dezernat-2-Umwelt-Bauen-Naturschutz-Land-und-Forstwirtschaft/Umwelt-und-Arbeitsschutz/Prävention-gegen-Hochwasser-und-Starkregenschäden
Abstand zu Gewässern
Bei der Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen und Nebenanlagen ist ein ausreichender Abstand zu Flüssen, Bächen und Seen einzuhalten. Wie groß dieser sein muss, regelt das Wassergesetz Baden-Württemberg durch die Festlegung sogenannter Gewässerrandstreifen (§ 29 WG). Diese haben im Außenbereich eine Breite von zehn Metern und innerhalb von Siedlungsgebieten eine Breite von fünf Metern. Innerhalb des Gewässerrandstreifens ist das Bauen, die Veränderung der Geländeoberfläche und die Lagerung von Gegenständen verboten. Ferner darf hier in einem Streifen von 5 m nicht gedüngt werden bzw. keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.
In Zweifelsfällen stehen Ihnen die Gemeinde und das Landratsamt Calw, die untere Baurechtsbehörde und die Abt. Umwelt- und Arbeitsschutz, beratend zur Seite.
6.4 Ihr Anschluss an die öffentliche Kanalisation
Für die Herstellung Ihres Hausanschlusses an die öffentliche Kanalisation müssen Sie die einschlägigen DIN-Vorschriften und die örtliche Abwassersatzung beachten. Dabei sollten Sie schon heute daran denken, dass die Leitungen auch später noch zugänglich sind sowie Absperrungen und eine Prüfung der Dichtheit möglich sind. Die privaten Leitungen müssen über einen Kontrollschacht an das öffentliche Netz angebunden werden.
Beim Mischsystem ist das Regenwasser über separate Leitungen hinter der Rückstausicherung an den Hausanschluss anzuschließen.
In Neubaugebieten sind heute zwei Leitungen für die getrennte Ableitung von Oberflächenwasser und Schmutzwasser Pflicht. Unbeschichtete Dachflächen aus Kupfer, Blei, Zink oder Titanzink müssen über eine erlaubnispflichte Vorbehandlung entwässert werden. Flachdächer sollten als begrüntes Dach hergestellt werden.
Weiter ist wichtig, dass die Lage der Entwässerungsanlagen eingemessen und exakt und vollständig dokumentiert wird (Bestandsplan).
Durch die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr hat das Versickern und Ableiten von Oberflächenwasser einen finanziellen Anreiz bekommen. Aus diesem Grund hat das Landratsamt Calw ein Merkblatt für naturverträgliche Ableitung von unverschmutztem Oberflächenwasser erstellt.
Weitere Informationen zur Planung eines Hausanschlusses und das Merkblatt können Sie auf der Website des Landratsamtes Calw, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz abrufen:
Internet: www.kreis-calw.de/umwelt-arbeitsschutz
6.1 Artenschutz
Vögel, Fledermäuse, Garten-, Siebenschläfer und Insekten leben oft in unserer unmittelbaren Nachbarschaft: in Dach- und Mauervorsprüngen, im Dachgeschoss und in der Dacheindeckung, in der Verkleidung, in Fensterläden, Rollladenkästen und in Naturkellern.
Viele dieser Arten sind besonders bzw. streng geschützte Tierarten und es ist gemäß § 44 Abs.1 Nr.1, 2 und 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verboten:
- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Was können Sie tun?
Denken Sie bei jeder geplanten Baumaßnahme frühzeitig daran, dass geschützte Tiere betroffen sein könnten.
Dies gilt insbesondere bei:
- älteren, ungenutzten Gebäuden
- landwirtschaftlich genutzten Gebäuden
- fugenreichen Fassaden und Mauerwerken
Wenn sich herausstellt, dass geschützte Arten von Ihrem Vorhaben betroffen sind, stimmen Sie zunächst mit der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen für die betroffenen Arten ab, z. B. durch eine Bauzeitenregelung.
Wenn sich erst während einer Sanierungs-, Umbau- oder Abrissmaßnahme herausstellt, dass besonders oder streng geschützte Tierarten oder deren Lebensstätten (z. B. Vogelnester, Schlafplätze von Eulen oder Fledermäusen) beeinträchtigt oder zerstört werden können, müssen die Arbeiten umgehend unterbrochen werden. Das weitere Vorgehen stimmen Sie dann direkt mit der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt ab.
Muss das Grundstück vor Baubeginn von Vegetation "befreit" werden, ist das saisonale Rodungsverbot des § 39 Abs. 5 Nr. 2 zu beachten. Demzufolge ist es verboten, Bäume, die außerhalb von gärtnerisch genutzten Flächen stehen; Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Wichtig: Der besondere Artenschutz (§ 44 BNatSchG) ist auch bei Rodungsarbeiten im Winter einzuhalten.
Bitte beachten Sie, dass ein Verstoß gegen diese Verbotsvorschriften eine Ordnungswidrigkeit - ggf. eine Straftat - ist und entsprechend geahndet wird. Durch Beachtung dieser Hinweise leisten Sie einen wichtigen Beitrag zum Artenschutz im Siedlungsbereich!
Sollten Sie noch Fragen haben, beraten wir Sie gerne.
Weitere Hinweise:
Internet: www.artenschutz-am-haus.de
Internet: vm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/broschuere-natur-und-artenschutz-in-der-bauleitplanung
6.2 Naturnahe Gartengestaltung
Im Gegensatz zu konventionellen Gärten, die oft von kurz geschnittenem Rasen, exotischen Pflanzen und Schotter geprägt sind, orientiert sich der naturnahe Garten an natürlichen Lebensräumen. Er fördert die Artenvielfalt und setzt auf standortgerechte, heimische Pflanzenarten. Strukturreichtum und Vielfalt stehen im Vordergrund: Wilde Ecken, Trockenmauern, Blumenwiesen oder ein kleiner Teich schaffen wichtige Rückzugsorte für Vögel, Igel, Bienen und Schmetterlinge. Gleichzeitig helfen diese Grünflächen im Sommer für Überhitzung, binden Feuchtigkeit und Bäume spenden Schatten.
Elemente eines naturnahen Gartens
- Strukturelle Vielfalt entsteht durch hohe Stauden, flache Bodendecker, Sträucher, Bäume, Totholz und offene Bodenflächen.
- Heimische Pflanzen sind perfekt an Klima und Boden angepasst und bieten Nahrung und Lebensraum für viele Tiere, z. B. in Form von Staudenbeeten mit heimischen Blühpflanzen wie z. B. Natternkopf, Nachtkerze, Garten-Akelei oder Mohn,
- Eine Wildsträucherhecke mit z. B. Schlehe, Hundsrose, Kornelkirsche oder Schneeball ist bunt, abwechslungsreich und pflegeleicht.
- Ein Streuobstbaum spendet Schatten, bietet Lebensraum für besonders viele Arten und liefert sogar leckeres Obst.
- Eine bunte Wildblumenwiese anstatt eines Zierrasens muss nur ein- bis zweimal pro Jahr gemäht werden und ist damit pflegeleicht und bietet über Monate hinweg Nahrung für Wildbienen Schmetterlinge und andere Insekten.
Ein naturnaher Garten muss nicht groß sein - auch auf einem Balkon, im Innenhof oder in einer kleinen Gartenecke lassen sich wertvolle Lebensräume schaffen. Jeder Quadratmeter zählt!
6.3 Hochwasserrisiko und Starkregengefahren
Hochwasser-Gefahren
In der Nähe von großen, aber auch kleineren Flüssen und Bächen werden Flächen mehr oder weniger häufig von Hochwasser überflutet. Dies ist bei der geplanten Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen in entsprechender Lage zu beachten.
Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch mindestens einmal in 100 Jahren auftritt, sind dabei kraft Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sogenannte Überschwemmungsgebiete. Auf diesen Flächen sind Baumaßnahmen aller Art, die Ablagerung von Gegenständen sowie die Modellierung der Geländeoberfläche grundsätzlich verboten (§§ 78 Abs. 4 u. 78a WHG).
Ausnahmegenehmigungen sind unter bestimmten engen Voraussetzungen möglich (§§ 78 Absatz 5 u. 78a Abs. 2 WHG).
Die Lage der Überschwemmungsgebiete ist landesweit in sogenannten Hochwassergefahren- und Risikokarten dargestellt. Diese können unter Umwelt-Daten und -Karten Online (UDO) eingesehen werden.
Internet: https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public
Weitere Informationen zum Thema Hochwasser finden Sie unter:
Internet: www.hochwasser.baden-wuerttemberg.de
Starkregen
Infolge des Klimawandels ist mit einer Zunahme von Wetterextremen zu rechnen. Das Land Baden-Württemberg hat hierzu das Kommunale Starkregenrisikomanagement auf den Weg gebracht. Hier werden in der Herstellung von Starkregengefahrenkarten, Risikoanalyse und einem Handlungskonzept die Betroffenheit des Gemeindegebietes dargestellt. Ob Ihre Gemeinde ein Kommunales Starkregenrisikomanagement hat, erfahren Sie bei Ihrer Kommune.
Weitere Informationen zum Thema Hochwasser und Starkregen erhalten Sie unter:
Internet: www.kreis-calw.de/Service-Verwaltung/Verwaltung/Dezernate-und-Abteilungen/Dezernat-2-Umwelt-Bauen-Naturschutz-Land-und-Forstwirtschaft/Umwelt-und-Arbeitsschutz/Prävention-gegen-Hochwasser-und-Starkregenschäden
Abstand zu Gewässern
Bei der Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen und Nebenanlagen ist ein ausreichender Abstand zu Flüssen, Bächen und Seen einzuhalten. Wie groß dieser sein muss, regelt das Wassergesetz Baden-Württemberg durch die Festlegung sogenannter Gewässerrandstreifen (§ 29 WG). Diese haben im Außenbereich eine Breite von zehn Metern und innerhalb von Siedlungsgebieten eine Breite von fünf Metern. Innerhalb des Gewässerrandstreifens ist das Bauen, die Veränderung der Geländeoberfläche und die Lagerung von Gegenständen verboten. Ferner darf hier in einem Streifen von 5 m nicht gedüngt werden bzw. keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.
In Zweifelsfällen stehen Ihnen die Gemeinde und das Landratsamt Calw, die untere Baurechtsbehörde und die Abt. Umwelt- und Arbeitsschutz, beratend zur Seite.
6.4 Ihr Anschluss an die öffentliche Kanalisation
Für die Herstellung Ihres Hausanschlusses an die öffentliche Kanalisation müssen Sie die einschlägigen DIN-Vorschriften und die örtliche Abwassersatzung beachten. Dabei sollten Sie schon heute daran denken, dass die Leitungen auch später noch zugänglich sind sowie Absperrungen und eine Prüfung der Dichtheit möglich sind. Die privaten Leitungen müssen über einen Kontrollschacht an das öffentliche Netz angebunden werden.
Beim Mischsystem ist das Regenwasser über separate Leitungen hinter der Rückstausicherung an den Hausanschluss anzuschließen.
In Neubaugebieten sind heute zwei Leitungen für die getrennte Ableitung von Oberflächenwasser und Schmutzwasser Pflicht. Unbeschichtete Dachflächen aus Kupfer, Blei, Zink oder Titanzink müssen über eine erlaubnispflichte Vorbehandlung entwässert werden. Flachdächer sollten als begrüntes Dach hergestellt werden.
Weiter ist wichtig, dass die Lage der Entwässerungsanlagen eingemessen und exakt und vollständig dokumentiert wird (Bestandsplan).
Durch die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr hat das Versickern und Ableiten von Oberflächenwasser einen finanziellen Anreiz bekommen. Aus diesem Grund hat das Landratsamt Calw ein Merkblatt für naturverträgliche Ableitung von unverschmutztem Oberflächenwasser erstellt.
Weitere Informationen zur Planung eines Hausanschlusses und das Merkblatt können Sie auf der Website des Landratsamtes Calw, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz abrufen:
Internet: www.kreis-calw.de/umwelt-arbeitsschutz