Wohn(T)raum Ratgeber zum Thema Bauen und Wohnen sowie Energie und Umwelt 2417 2578/3 AUSGABE 2026/2027 GRATIS
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© Karl Huber Fotodesign das Thema Bauen ist eine spannende, aber auch sehr komplexe und herausfordernde Angelegenheit: Wohnraum wird immer wertvoller und die Anforderungen an nachhaltiges Bauen steigen. Ob Neubau oder Sanierung, Fertighaus oder individueller Architektenentwurf – bei jedem Projekt gilt es, viele Entscheidungen zu treffen und hierbei zahlreiche Vorgaben zu beachten. Daher freue ich mich, Ihnen die neue Baubroschüre des Landkreises Calw vorstellen zu können. Mit ihr erhalten Sie die notwendigen Informationen an die Hand, um Ihr Vorhaben bestmöglich realisieren zu können. Von den ersten Überlegungen über die Planungsphase bis hin zur Umsetzung finden Sie hier wertvolle Tipps und Erläuterungen beispielsweise zum Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens oder zu Fördermöglichkeiten. Vor dem Hintergrund unserer Verantwortung gegenüber nachfolgenden Generationen ist es besonders wichtig, das Bewusstsein für Nachhaltigkeit zu stärken. Wir wollen nicht nur Häuser bauen, sondern Lebensräume Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Bauinteressierte, schaffen, die auch künftig attraktiv sind. Dies bedeutet, ein Verständnis für die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu fördern und energie- und ressourcensparendes Bauen zu ermöglichen. Die Broschüre zeigt auf, wie Sie diese Aspekte in Ihr Projekt integrieren können. Lassen Sie uns gemeinsam an einer nachhaltigen, zukunftsfähigen Baukultur in unserem Landkreis arbeiten. Zusammen können wir dazu beitragen, unseren Landkreis noch lebenswerter, umweltfreundlicher und innovativer zu gestalten. Dies ist nicht nur entscheidend für Ihr persönliches Zuhause, sondern auch für die Entwicklung unserer Region. Ich wünsche Ihnen eine interessante Lektüre und viel Erfolg bei der Verwirklichung Ihrer Bau- und Wohnträume. Helmut Riegger Landrat 3 VORWORT
03 | Vorwort KAPITEL 1 5 | Der Landkreis Calw stellt sich vor 6 | Städte und Gemeinden im Landkreis Calw KAPITEL 2 07 | Baugrundstück 7 | 2.1 Auswahl eines Grundstücks 7 | 2.2 Bebaubarkeit des Grundstücks 8 | 2.3 Altlasten 8 | 2.4 Boden 9 | 2.5 Erwerb des Grundstücks KAPITEL 6 21 | Nachhaltiges Bauen – Umwelt und Naturschutz 21 | 6.1 Artenschutz 22 | 6.2 Naturnahe Gartengestaltung 23 | 6.3 Hochwasserrisiko und Starkregengefahren 23 | 6.4 Ihr Anschluss an die öffentliche Kanalisation KAPITEL 7 24 | Entsorgung von Bauabfällen 24 | 7.1 Bodenaushub 24 | 7.2 Baustellenabfälle 24 | 7.3 Schadstoffbelastete Baumaterialien 25 | 7.4 Schadstoffhaltige Abfälle 25 | 7.5 Benutzung der Entsorgungsanlagen und Recyclinghöfe 26 | 7.6 Entsorgungsanlagen und Recyclinghöfe im Landkreis Calw KAPITEL 4 15 | Denkmalschutz und Denkmalpflege KAPITEL 8 27 | Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum KAPITEL 5 16 | Erneuerbare Energien 16 | 5.1 Rechtliche Vorgaben – Gebäudeenergiegesetz 17 | 5.2 Die Photovoltaik-Pflicht in Baden-Württemberg 17 | 5.3 Erneuerbare Energien 18 | 5.4 Gebäudetechnik – das intelligente Zuhause 18 | 5.5 Energieagentur Landkreis Calw e.V. 18 | 5.6 Heute saniert, ab morgen gespart – Praxisbeispiele KAPITEL 3 10 | Baurecht kurz erklärt 10 | 3. Das öffentliche Baurecht 10 | 3.1 Das Bauplanungsrecht 12 | 3.2 Das Bauordnungsrecht Inhalt Herausgeber: BVB-Verlagsgesellschaft mbH | © BVB-Verlagsgesellschaft mbH, 2026 Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit. Irrtümer vorbehalten. Titelbilder (v.l.n.r.): © napa74 - AdobeStock.com | © gargantiopa - AdobeStock.com | © Sippel | © Lightworkart Titel, Umschlaggestaltung, Fotos, Kartographien sowie Art und Anordnung des Inhalts sind urheberrechtlich geschützt. Nachdruck – auch auszugsweise – ist nicht gestattet. Alle Rechte vorbehalten. In unserem Verlag erscheinen unter anderem Informationsbroschüren aller Art, Wirtschafts- und Gesundheitsmagazine, Firmenbroschüren sowie Faltpläne und sonstige kartographische Erzeugnisse. Das verwendete Papier wird im ECF-Verfahren (elementarchlorfrei) hergestellt. Friedrichstraße 4 48529 Nordhorn Tel. 05921 9730-0 Fax 05921 9730-50 kundenservice@bvb-verlag.de www.bvb-verlag.de 4 INHALT
Der Landkreis Calw stellt sich vor Willkommen im Landkreis Calw, wo idyllische Natur auf eine dynamische Wirtschaft, herausragende Bildungsmöglichkeiten und eine hohe Lebensqualität trifft! Rund 160.000 Menschen leben hier in 25 Städten und Gemeinden. Eingebettet in die landschaftliche Schönheit des Nordschwarzwalds bietet unser Landkreis die perfekte Symbiose aus Naturverbundenheit und moderner Infrastruktur – ein idealer Standort für Ihr Zuhause und Ihre Zukunft. Naturparadies und Erholungsraum Der Landkreis Calw ist untrennbar mit dem Schwarzwald verbunden. Weitläufige Wälder, malerische Täler und klare Flüsse prägen das Landschaftsbild und laden zu vielfältigen Freizeitaktivitäten ein. Ob Wandern, Radfahren, Mountainbiken oder einfach nur die Ruhe genießen – die Natur ist hier immer zum Greifen nah. Zahlreiche Bäder, Thermen sowie Wellness- und Gesundheitseinrichtungen zeugen von der Bedeutung der Region als Erholungsgebiet und tragen zur hohen Lebensqualität bei. Wirtschaftliche Dynamik und Innovation Trotz seiner ländlichen Prägung ist der Landkreis Calw ein starker Wirtschaftsstandort. Er zeichnet sich durch eine gesunde Mischung aus mittelständischen Unternehmen, traditionellen Handwerksbetrieben und einer wachsenden Zahl an technologieorientierten Dienstleistern aus. Besonders der Maschinenbau, die Medizintechnik sowie der IT-Sektor gewinnen zunehmend an Bedeutung. Dies schafft nicht nur Arbeitsplätze, sondern auch ein Klima der Innovation und des Fortschritts. Die zentrale Lage mit Anbindung an die Metropolregion Stuttgart und die Nähe zu den Wirtschaftsstandorten Böblingen/Sindelfingen, Karlsruhe und Pforzheim sowie gezielte Wirtschaftsförderung schaffen günstige Rahmenbedingungen für Investitionen und Betriebsansiedlungen. Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse Die Kreisverwaltung setzt sich bewusst und engagiert für gleichwertige Lebensverhältnisse in städtischen und ländlichen Regionen ein. Um dieses Ziel zu erreichen, investiert der Landkreis massiv in den Ausbau der Infrastruktur. Ein zentraler Baustein ist hierbei die Optimierung der Versorgung mit schnellem Internet, die federführend durch den Eigenbetrieb Breitband Landkreis Calw vorangetrieben wird. Ferner stehen der Ausbau der Schieneninfrastruktur beispielsweise in Form der Realisierung der Hermann-Hesse-Bahn durch den gleichnamigen Zweckverband sowie die zukunftsfähige Ausrichtung der medizinischen Versorgung durch die Umsetzung eines innovativen Medizinkonzepts und eines gezielten Hausarztförderprogramms im Fokus. Zusätzlich werden durch die LEADER-Aktionsgruppe Nordschwarzwald und das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) vielfältige Projekte unterstützt, die die Region attraktiv und lebenswert machen. Bildung und Familie – Fundamente für die Zukunft Der Landkreis Calw legt großen Wert auf eine sehr gute Bildungsinfrastruktur. Von modernen Kindertagesstätten über vielfältige Schulformen bis hin zu beruflichen Schulen, die eng mit der regionalen Wirtschaft zusammenarbeiten, finden Familien hier beste Voraussetzungen für die Entwicklung ihrer Kinder. Die Nähe zu Hochschulen in den umliegenden Städten erweitert zudem das Spektrum an Bildungschancen. Familienfreundlichkeit wird bei uns großgeschrieben – unterstützt durch ein breites Angebot an Betreuungsmöglichkeiten und Freizeitaktivitäten für Kinder und Jugendliche. Lebendige Kultur und starke Gemeinschaft Kultur, Geschichte und ein starker regionaler Zusammenhalt prägen die Identität der Region. Traditionelle Feste, zahlreiche Vereine und ein abwechslungsreiches kulturelles Angebot bereichern das soziale Leben in den Städten und Gemeinden. Hier kennt man sich, hier hilft man sich – das macht unseren Landkreis zu einem Ort, an dem man sich schnell zu Hause fühlt. Mit starken Netzwerken, innovativen Projekten und einer verlässlichen Verwaltung fördert der Landkreis Calw die soziale Teilhabe und zukunftsfähige Daseinsvorsorge. So fungiert er als wichtiger Partner für die Bürgerinnen und Bürger, der Tradition und Innovation erfolgreich verbindet. Bauen und Wohnen im Landkreis Calw Für alle, die bauen oder ein neues Zuhause finden möchten, bietet der Landkreis Calw attraktive Möglichkeiten: Wohnbauflächen in naturnaher Umgebung, ein hoher Freizeitwert, familienfreundliche Städte und Gemeinden sowie eine leistungsfähige Infrastruktur schaffen ideale Bedingungen für Bauherren, Unternehmen und Projektentwickler. Die Kreisverwaltung engagiert sich aktiv für Klimaschutz und erneuerbare Energien. Die Städte und Gemeinden arbeiten eng mit dem Landratsamt zusammen, um Bauvorhaben bestmöglich zu gestalten, Flächen ressourcenschonend zu nutzen und zeitgemäßen Wohnraum zu schaffen. Dabei stehen nachhaltiges Bauen, Energieeffizienz und der respektvolle Umgang mit der Umwelt im Vordergrund. Die Abteilung Bauordnung des Landratsamts Calw ist Ihr kompetenter Partner, um Ihre Bauvorhaben erfolgreich umzusetzen. Ob Sie auf der Suche nach einem neuen Zuhause sind oder ein Unternehmen gründen möchten – wir freuen uns darauf, Sie in unserem Landkreis willkommen zu heißen und Sie auf Ihrem Weg in Ihr neues Zuhause zu begleiten! KAPITEL1 Weitere Infos zum Landkreis Calw finden Sie im Internet unter: www.kreis-calw.de landkreis_calw Landkreis Calw – Aktuelle Informationen Landkreis Calw 5 DER LANDKREIS CALW STELLT SICH VOR
Landratsamt Calw Vogteistr. 42–46 | 75365 Calw Tel. 07051 160-0 25.info@kreis-calw.de zuständig für folgende Gemeinden: 1 Gemeinde Althengstett Simmozheimer Str. 16 75382 Althengstett Tel. 07051 1684-0 gemeinde@althengstett.de www.althengstett.de 2 Stadt Bad Herrenalb Rathausplatz 11 76332 Bad Herrenalb Tel. 07083 5005-0 stadt@badherrenalb.de www.badherrenalb.de 3 Stadt Bad Liebenzell Kurhausdamm 2–4 75378 Bad Liebenzell Tel. 07052 408-0 stadt@bad-liebenzell.de www.stadt.bad-liebenzell.de 4 Stadt Bad Teinach-Zavelstein Rathausstr. 9 75385 Bad Teinach-Zavelstein Tel. 07053 9292-10 stadtverwaltung@ bad-teinach-zavelstein.de www.bad-teinach- zavelstein.de 5 Gemeinde Dobel Neusatzer Str. 2 | 75335 Dobel Tel. 07083 745-0 rathaus@dobel.de www.dobel.de 6 Gemeinde Gechingen Calwer Str. 14 | 75391 Gechingen Tel. 07056 201-0 info@gechingen.de www.gechingen.de 7 Gemeinde Höfen an der Enz Wildbader Str. 1 75339 Höfen an der Enz Tel. 07081 784-0 gemeinde@hoefen-enz.de www.hoefen-enz.de 8 Stadt Neubulach Marktplatz 3 | 75387 Neubulach Tel.07053 9695-0 stadtverwaltung@neubulach.de www.neubulach.de 9 Gemeinde Neuweiler Marktstr. 7 | 75389 Neuweiler Tel. 07055 9298-0 gemeinde@neuweiler.de www.neuweiler.de 10 Gemeinde Oberreichenbach Schulstr. 3 75394 Oberreichenbach Tel. 07051 9699-0 info@oberreichenbach.de www.oberreichenbach.de 11 Gemeinde Ostelsheim Hauptstr. 8 | 75395 Ostelsheim Tel. 07033 4008-0 gemeinde@ostelsheim.de www.ostelsheim.de 14 Gemeinde Simmozheim Hauptstr. 8 | 75397 Simmozheim Tel. 07033 5285-0 gemeinde@simmozheim.de www.simmozheim.de 15 Gemeinde Unterreichenbach Im Oberdorf 15 75399 Unterreichenbach Tel. 07235 9333-0 info@unterreichenbach.de www.unterreichenbach.de 16 Stadt Wildberg Marktstr. 2 | 72218 Wildberg Tel. 07054 201-0 info@wildberg.de www.wildberg.de Städte und Gemeinden im Landkreis Calw Stand: Januar 2026 12 Gemeinde Schömberg Lindenstr. 7 | 75328 Schömberg Tel. 07084 14-0 gemeinde@schoemberg.de www.schoemberg.de 13 Gemeinde Simmersfeld Gartenstr. 14 | 72226 Simmersfeld Tel. 07484 9320-0 info@simmersfeld.de www.simmersfeld.de Stadt Calw zuständig für das Stadtgebiet Calw: 17 Stadt Calw Marktplatz 9 | 75365 Calw Tel. 07051 167-0 info@calw.de www.rathauscalw.de Stadt Altensteig zuständig für das Stadtgebiet Altensteig und die Gemeinde Egenhausen: 18 Stadt Altensteig Rathausplatz 1 | 72213 Altensteig Tel. 07453 9461-0 info@altensteig.de www.altensteig.de 19 Gemeinde Egenhausen Hauptstr. 19 | 72227 Egenhausen Tel. 07453 9570-0 info@egenhausen.de www.egenhausen.de Stadt Bad Wildbad zuständig für das Stadtgebiet Bad Wildbad und Enzkösterle: 20 Stadt Bad Wildbad Kernerstr. 11 75323 Bad Wildbad Tel. 07081 930-0 mail@bad-wildbad.de www.bad-wildbad.de 21 Gemeinde Enzklösterle Rathausweg 5 75337 Enzklösterle Tel. 07085 9233-0 rathaus@enzkloesterle.de www.enzkloesterle.de Stadt Nagold zuständig für die Stadt Nagold, Haiterbach, Ebhausen und Rohrdorf 22 Stadt Nagold Marktstr. 27–29 | 72202 Nagold Tel. 07452 681-0 info@nagold.de www.nagold.de 23 Stadt Haiterbach Marktplatz 1 | 72221 Haiterbach Tel. 07456 9388-0 info@haiterbach.de www.haiterbach.de 24 Gemeinde Ebhausen Markplatz 1 | 72224 Ebhausen Tel. 07458 9981-0 info@ebhausen.de www.ebhausen.de 25 Gemeinde Rohrdorf Komtureihof 4 | 72229 Rohrdorf Tel. 07452 5008 info@gemeinde-rohrdorf.de www.gemeinde-rohrdorf.de 2 5 7 12 15 3 1 10 20 17 4 9 8 16 24 13 21 19 25 22 23 11 6 14 18 6 DER LANDKREIS CALW STELLT SICH VOR
Baugrundstück Auch wenn der Großteil der Grundstücke auf dem freien Markt erworben wird, lohnt sich ein Besuch bei der kommunalen Bauverwaltung. Dort erfahren Sie, wo derzeit Baumöglichkeiten bestehen oder künftige Neubaugebiete geplant sind. Ebenso bieten viele gemeinnützige Organisationen hilfreiche Informationen zu diesem Thema. Die Verfügbarkeit von Bauland unterliegt dabei sehr starken zeitlichen Schwankungen und ist für Auswärtige oft schwierig zu überblicken, denn oft ist das Baulandangebot an einen Architekten oder Bauträger gebunden. 2.1 Auswahl eines Grundstücks Die Auswahl eines Baugrundstücks ist der erste entscheidende Schritt zur Verwirklichung Ihres Bauvorhabens, mit der Sie eine langfristige Bindung an einen Standort eingehen. Bei der Auswahl können Sie nicht sorgfältig genug vorgehen. Dabei spielen verschiedene Aspekte eine Rolle, wie z. B. Entfernung zum Arbeitsplatz, Betreuungsangebote für Kleinkinder, Schulen, vorhandene und geplante Infrastruktur. Um Belichtung und Lärmimmissionen einschätzen zu können, bietet sich ein Besuch des Grundstücks zu verschiedenen Tageszeiten an. Dabei können Auskünfte von Nachbarn des ins Auge gefassten Grundstücks hilfreich sein. 2.2 Bebaubarkeit des Grundstücks Sie sollten sich zunächst bei der Gemeinde oder dem Landratsamt Calw erkundigen, ob das Grundstück nach den planungsrechtlichen Vorgaben und dem Stand der Erschließung ein Baugrundstück ist und wie es bebaut werden darf. Hierbei sollte den folgenden Fragen besondere Beachtung geschenkt werden: Checkliste > Welche Möglichkeiten der Bebauung bestehen hinsichtlich der Grundstückslage, der Grundstücksgröße und des Zuschnitts? Dabei sind die Festsetzungen eines eventuell bestehenden Bebauungsplans zu beachten, in den Sie jederzeit bei der Gemeinde Einsicht nehmen dürfen. > Welche Baubeschränkungen ergeben sich durch die Umgebungsbebauung, falls kein Bebauungsplan vorliegt? > Wie sieht es mit der Baureife und der Erschließung des Grundstücks aus? Ist eine ausreichend ausgebaute Zufahrtsstraße vorhanden, können Anschlüsse an die Versorgungs- und Entsorgungsleitungen (Gas, Strom, Wasser, Abwasser) kurzfristig hergestellt werden, was lässt sich in Bezug auf die Tragfähigkeit des Baugrunds und die Grundwasserverhältnisse feststellen? Gegebenenfalls ist vor Baubeginn ein Bodengutachten einzuholen. Zusätzlich sollte in das beim Landratsamt Calw geführte Altlastenkataster Einsicht genommen werden. > In welcher Höhe sind Zahlungen für Erschließungsbeiträge zu erwarten? > Tangieren durchgehende Versorgungsleitungen (unterirdisch oder als Freileitung) das Baugrundstück? > Ist das Grundstück im Grundbuch belastet? > Sind für das Baugrundstück Baulasten eingetragen? Das Baulastenverzeichnis wird bei der Gemeinde geführt. > Welche Störungen durch angrenzende Bestandsgebäude sind zu erwarten? Welche künftigen Planungen hat die Gemeinde für die unmittelbare Umgebung? KAPITEL2 7 BAUGRUNDSTÜCK
2.3 Altlasten Vor einem Grundstückskauf sollte man sich auch über mögliche Altlasten und schädliche Bodenverunreinigungen informieren, um böse Überraschungen zu vermeiden. Für den gesamten Landkreis Calw liegt eine flächendeckende historische Erhebung vor. Das Landratsamt Calw, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz, ist für Sie als Bauherr Ansprechpartner und berät gerne. www.kreis-calw.de/umwelt-arbeitsschutz.de Ist der Altlastenverdacht erst einmal ausgeräumt oder eine Sanierung erfolgt, kann das Grundstück gefahrlos genutzt werden und bietet viele Entwicklungsmöglichkeiten. Diese Grundstücke liegen oft in bebauten Gebieten und eröffnen interessante Nutzungsmöglichkeiten. Durch die „Wiedernutzung“ wird aktiver Umweltschutz betrieben, da wertvolle Flächen im Außenbereich geschont werden können und brachliegende Flächen in den Ortslagen städtebaulich aufgewertet werden. 2.4 Boden Spätestens beim Aushub Ihrer Baugrube werden Sie feststellen, dass Boden nicht gleich Boden ist. Unsere Böden sind unterschiedlich und vielschichtig – sie haben eine Entwicklungsgeschichte von mehreren tausend Jahren hinter sich. Als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen haben sie eine sehr wichtige Funktion. Unsere Böden sind empfindlich und wertvoll. Deshalb müssen wir sie nachhaltig sichern. Durch Verdichtung, Abtrag und Versiegelung können sie ihre Funktion im Naturhaushalt verlieren. Daher ist im Zuge der anstehenden Baumaßnahmen auf einen schonenden und fachgerechten Umgang zu achten. Vor diesem Hintergrund ist bei Einzelbauvorhaben der wertvolle Mutterboden grundsätzlich abzutragen und möglichst auf dem Grundstück für spätere Grünflächen wiederzuverwenden – und dadurch zu erhalten. Des Weiteren sollten schon in der Planung des Neubaus die Höhen des Grundstücks und des neuen Gebäudes so gewählt werden, dass anfallender Bodenaushub vermindert wird und möglichst auf dem Grundstück wiederverwertet werden kann. Dies spart Entsorgungskosten und schont die Umwelt. Wer Bodenarbeiten gezielt schonend und fachgerecht ausführen lässt, verhindert Verdichtungen und Stauwasserbildung und beugt so Spätschäden an Gebäuden und aufwendigen Rekultivierungen im Gartenbereich vor. Baufinanzierungen © Lightworkart – Manuel Kamuf 8 BAUGRUNDSTÜCK
Gebäudeeinmessung nach Fertigstellung des Bauwerks Zur Sicherung des Eigentums an Grund und Boden, als Grundlage für diverse Bestandspläne (Ver- und Entsorgungsleitungen etc.) oder sonstige Nachweise wird das Liegenschaftskataster geführt. Die vollständige und genaue Darstellung aller Gebäudegrundrisse ist daher neben den Flurstücken und Nutzungsarten wichtiger Bestandteil des Liegenschaftskatasters. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, der unteren Vermessungsbehörde (Landratsamt, Abteilung Vermessung) anzuzeigen, wenn ein Gebäude errichtet, verändert oder abgebrochen worden ist. Die gebührenpflichtige Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster kann auch ohne Antrag von der unteren Vermessungsbehörde oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vorgenommen werden. Amtlicher Lageplan Der für das Genehmigungsverfahren erforderliche amtliche Lageplan ist für jeden Architekten die Grundlage für alle planungsrelevanten Arbeiten. Damit erhält man größtmögliche Planungssicherheit und kostspielige Umplanungen während der Bauphase können vermieden werden. Aushub und Schnurgerüst Der Sachverständige nach der Landesbauordnung übernimmt alle relevanten Unterlagen vom Planer und erstellt einen Lageplan, einschließlich der höhenmäßigen Festlegung des Bauwerks. Er überträgt die Gebäudegeometrie in die Örtlichkeit für den Aushub und für das Mauerwerk (Schnurgerüst). Bei Bedarf erstellt er auch für die Genehmigungsbehörde eine Einmessbescheinigung. Dadurch ist eine Einstellung des Bauvorhabens etwa auf Grund angezweifelter Grenzabstände ausgeschlossen. Grundstückswerte und Preise (www.gutachterausschuesse- bw.de/borisbw) Hier erhalten Sie einen guten Überblick über die Bodenrichtwerte. Auszug aus dem Liegenschaftskataster Für den Bauantrag benötigen Sie einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster als Grundlage für den amtlichen Lageplan (s.u.). Diesen bekommen Sie entweder direkt bei der zuständigen Vermessungsbehörde (Landratsamt Calw, Abteilung Vermessung) oder Sie beauftragen einen Sachverständigen nach der Landesbauordnung. 2.5 Erwerb des Grundstücks Auskünfte über Bodenwerte der Grundstücke erhalten Sie bei den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse im Landkreis Calw: für den südlichen Bereich bei der Großen Kreisstadt Nagold, für den nördlichen Bereich bei der Großen Kreisstadt Calw. Auch in „BORIS-BW“ finden Sie erste Informationen zum Bodenrichtwert. Beim Grundstückskauf sollten Sie beachten, dass neben den Grundstücks- und Finanzierungskosten zumindest noch folgende Nebenkosten hinzukommen: » Grunderwerbsteuer in Baden-Württemberg (5 % des vereinbarten Kaufpreises) » Notariats- und Grundbuchkosten (betragen in der Regel bis zu 1,5 % des Kaufpreises) » ggf. Erschließungsbeiträge für Straßenbau, Wasser und Abwasser » ggf. weitere Kosten (Vermessung, Makler) 9 BAUGRUNDSTÜCK
© M. König Baurecht kurz erklärt 3. Das öffentliche Baurecht Das öffentliche Baurecht unterscheidet zwei grundsätzliche Bereiche: » Das Bauplanungsrecht – geregelt im Baugesetzbuch (BauGB), durch Bebauungspläne und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) – beschäftigt sich damit, wo und was gebaut werden darf. » Das Bauordnungsrecht – geregelt in der Landesbauordnung (LBO) – klärt, wann und wie gebaut werden darf, konzentriert sich also auf die Ausführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück. Voraussetzung für die Genehmigung eines Bauvorhabens ist sowohl die Übereinstimmung mit dem Bauplanungsrecht als auch mit dem Bauordnungsrecht sowie mit den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Regelungen des Boden- und Wasserschutzes, Naturschutz). 3.1 Das Bauplanungsrecht Bauleitplanung Die Planungshoheit der Gemeinde beinhaltet das Recht und die Pflicht, für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet zu sorgen. Die Planungshoheit übt die Gemeinde mit den Instrumenten der Bauleitplanung aus. Die Bauleitplanung vollzieht sich in zwei Stufen. Zum einen durch den Flächennutzungsplan als vorbereitenden und zum anderen durch den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB). Die Gemeinde ist zuständig für die Verabschiedung des Flächennutzungsplanes und der Bebauungspläne. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) umfasst das gesamte Gemeindegebiet bzw. mehrere Gemeinden bei einer Verwaltungsgemeinschaft und ordnet den voraussehbaren Flächenbedarf für die einzelnen KAPITEL3 10 BAURECHT KURZ ERKLÄRT
2578/3 l ppel © Sip Nutzungen wie z.B. für Wohnen, Arbeiten, Verkehr, Erholung, Landwirtschaft und Gemeindebedarf. Aus dem Flächennutzungsplan entsteht kein Anspruch auf die dargestellte Nutzung. Bebauungsplan Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Im Bebauungsplan werden insbesondere die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen, über die Sie nicht bauen dürfen bzw. Baulinien, an die Sie direkt bauen müssen) und die Verkehrsflächen festgesetzt. Weitere Festsetzungen sind je nach Bedarf möglich bzw. erforderlich. Es wird geregelt was, wie und wo gebaut werden darf. Als Bauinteressent sollten Sie sich vorab bei der Gemeinde über den Inhalt des Bebauungsplanes informieren, um zu beurteilen, ob sich die Festsetzungen mit den eigenen Bauabsichten decken. Hält Ihr Bauvorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplanes ein, haben Sie bauplanungsrechtlich einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes besteht dagegen kein Rechtsanspruch. Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen Bei einer untergeordneten Abweichung von den festgesetzten Zulässigkeitskriterien kann ein zunächst unzulässiges Vorhaben durch eine Ausnahme und/oder Befreiung doch noch ermöglicht werden. Das Baugesetzbuch beinhaltet zum einen die Möglichkeit, von Festsetzungen des Bebauungsplanes abzuweichen, sofern eine Ausnahme ausdrücklich im Bebauungsplan vorgesehen ist. Zum anderen können Sie einen Befreiungsantrag stellen. Abweichungen, Befreiungen und Ausnahmen sind zu beantragen. Befreiungen von den Festsetzungen sind regelmäßig nur möglich, wenn u.a. die Grundzüge der gemeindlichen Planungsabsichten nicht berührt werden. In aller Regel muss eine besondere (Grundstücks-) Situation die Befreiung rechtfertigen. Bei Befreiungen nach dem sogenannten Bauturbo gelten Erleichterungen. Als Bauherr sollten Sie im Einzelfall einen begründeten, den Nachbarschutz berücksichtigenden Antrag vorab mit der Gemeinde und der Baugenehmigungsbehörde abstimmen. Einvernehmen und Zustimmung der Gemeinde Die Gemeinde ist im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen und stellt gemäß § 36 BauGB das Einvernehmen her, wenn von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden soll oder ein Vorhaben auf einem Grundstück errichtet werden soll, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Für Befreiungen und Abweichungen nach den Vorschriften des Bauturbos ist außerdem eine explizite Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB erforderlich. Diese Vorschriften regeln das Zusammenwirken von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde und sichern die Planungshoheit der Gemeinde. Fazit Ein Grundstück ist grundsätzlich bebaubar, wenn es » im Einklang mit dem Bebauungsplan steht und die Erschließung (Verkehr, Wasserversorgung und Abwasser) gesichert ist (§ 30 BauGB); » zwar nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, sich in die Eigenart der Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 BauGB). 11 BAURECHT KURZ ERKLÄRT
Im Übrigen bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der jeweiligen Wandhöhe; sie beträgt » allgemein 0,4 der Wandhöhe, » in Kerngebieten, Dorfgebieten, dörflichen Wohngebieten, urbanen Gebieten und in besonderen Wohngebieten und bei Antennenanlagen im Außenbereich 0,2 der Wandhöhe, » in Gewerbegebieten und in Industriegebieten, sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, 0,125 der Wandhöhe. » Sie darf jedoch 2,50m (bei Wänden bis 5m Breite 2m) nicht unterschreiten. Auf eine weitergehende Erläuterung der vielen Sonderfälle wird an dieser Stelle verzichtet, da in aller Regel der o.g. Mindestgrenzabstand von 2,5m ausreichend ist. Im Einzelfall ist der von Ihnen beauftragte Architekt mit den Vorschriften vertraut und wird Sie umfassend beraten. Grenzabstand für Garagen- und Abstellgebäude Abstandsflächen sind nicht erforderlich bei Garagen, soweit die Wandhöhe nicht mehr als 3m, die Wandlänge nicht mehr als 9m beträgt und die Wandfläche nicht größer als 25qm ist. 3.2 Das Bauordnungsrecht Im Gegensatz zum Bauplanungsrecht ist das Bauordnungsrecht nicht bundesweit einheitlich, sondern nach individuellem Landesrecht geregelt. In Baden-Württemberg ist dies die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO). Die Landesbauordnung wird durch weitere Vorschriften ergänzt. Das Bauordnungsrecht hat die Vermeidung von Gefahren zum Inhalt, die bei der Errichtung und dem Betrieb baulicher Anlagen entstehen können. Das Bauordnungsrecht stellt vor allem an die Standsicherheit, die Verkehrssicherheit und an den Brandschutz von baulichen Anlagen besondere Anforderungen. Die Baurechtsbehörde bedient sich ausschließlich der Vorschriften, die zum öffentlichen Baurecht gehören. Private Rechtsbeziehungen, etwa zwischen dem Bauherren und dem Grundstückseigentümer oder den Nachbarn, werden in der Regel nicht in die behördlichen Entscheidungen einbezogen. Demzufolge ist eine Baugenehmigung immer dann zu erteilen, wenn einem Vorhaben öffentlichrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Grenzabstand Grundsätzlich haben Sie mit jedem Gebäude mindestens 2,50m Abstand von allen Grenzen Ihres Baugrundstückes einzuhalten. Außer Betracht bleiben bei der Bemessung der Abstandsfläche untergeordnete Gebäudeteile wie z.B. » Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen, wenn sie nicht mehr als 1,5m vor die Außenwand vortreten sowie » Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5m sind und nicht mehr als 1,5m vortreten » und von Nachbargrenzen mindestens 2m entfernt bleiben. Die nachträgliche Wärmedämmung eines bestehenden Gebäudes sowie die nachträgliche Anbringung von Anlagen zur photovoltaischen oder thermischen Nutzung bleiben außer Betracht, wenn sie einschließlich der Bekleidung nicht mehr als 0,3m vor die Außenwand treten. Bauträger © Stikel 12 BAURECHT KURZ ERKLÄRT Mit über 30 Jahren Erfahrung in der Baubranche sind wir als Bauträger für unsere bauliche Qualität und Architektur im Raum Calw, Stuttgart, Tübingen bekannt. 8QVHU DNWXHOOHV ΖPPRELOLHQDQJHERW ȴQGHQ 6LH DXI www.iw-plan.de. IW Plan, info@iw-plan.de, T. 07051 799 649 NEUBAU DIREKT VOM BAUTRÄGER BEZUGSFERTIG ZUM FESTPREIS Einfamilienhäuser und Neubauwohnungen
Die am Bau Beteiligten Bei der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlichrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Bauherr (§ 42 LBO) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungspflichtigen oder kenntnisgabepflichtigen Bauvorhabens einen geeigneten Entwurfsverfasser, geeignete (Bau-) Unternehmer und einen geeigneten Bauleiter zu bestellen. Dem Bauherrn obliegen die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen an die Baurechtsbehörde. Werden Bauarbeiten in Selbst-, Nachbarschafts- oder Gefälligkeitshilfe ausgeführt, ist die Bestellung von Unternehmern nicht erforderlich, vorausgesetzt, es wirken genügend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mit. Kenntnisgabepflichtige Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbst-, Nachbarschafts- oder Gefälligkeitshilfe ausgeführt werden. Entwurfsverfasser (§ 43 LBO) Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Verfügt der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Sachverständige zu bestellen. (Bau-)Unternehmer (§ 44 LBO) Jedes Unternehmen ist für die den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insofern für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Es hat die erforderlichen Nachweise über die Brauchbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarbeiten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Sofern ein Unternehmer nicht über die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung verfügt, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachkräfte zu bestellen. Bauleiter (§ 45 LBO) Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Bauausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den Entwürfen des Entwurfsverfassers entspricht. Er hat für einen sicheren bautechnischen Betrieb auf der Baustelle zu sorgen und auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten. Der Bauleiter muss über die für seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Ist dies in einzelnen Teilbereichen nicht der Fall, so sind geeignete Fachbauleiter heranzuziehen. Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit Grundsätzlich bedarf jede Errichtung und jeder Abbruch einer baulichen Anlage einer Baugenehmigung, soweit durch die LBO nichts anderes bestimmt ist. § 50 LBO legt abschließend fest, welche Bauvorhaben verfahrensfrei sind, also keiner Baugenehmigung bedürfen. Es ist Ihnen als Bauherren unbedingt zu raten, sich über die Genehmigungsfreiheit oder die Genehmigungspflicht eines geplanten Bauvorhabens bereits im Vorfeld der Planung und Ausführung zu informieren. Die Entscheidungen trifft die zuständige untere Baurechtsbehörde. Reine Instandhaltungsarbeiten sind immer verfahrensfrei. Die Genehmigungsfreiheit für verfahrensfreie Vorhaben nach § 50 LBO entbindet Sie nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften gestellt werden. Bei allen Vorhaben, die nicht ausdrücklich als verfahrensfrei benannt sind, muss ein Verfahren durchgeführt werden. Die LBO kennt die folgenden Verfahren: » 1. Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO) » 2. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 52 LBO) » 3. Baugenehmigungsverfahren (§ 49 LBO) Kenntnisgabeverfahren Das Verfahren ist anwendbar bei: » Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1–3, ausgenommen Gaststätten » Bei sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind (z.B. Werbeanlagen) » Nebengebäude und Nebenanlagen zu den vorgenannten Vorhaben Und wenn das Bauvorhaben: » Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt » Das Vorhaben ohne Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen zulässig ist Vereinfachtes Verfahren Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1–4 sowie deren Nebengebäude und Nebenanlagen ist neben dem Kenntnisgabeverfahren nur das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren eröffnet. Es kann jedoch auch außerhalb des Geltungsbereiches eines qualifizierten Bebauungsplanes und bei Abweichungen von den öffentlich-rechtlichen Vorschriften angewandt werden. Der Prüfumfang ist jedoch auf die planungsrechtliche Zulässigkeit und die Abstandsflächen reduziert. Wie auch beim Kenntnisgabeverfahren liegt die Einhaltung der darüber hinaus geltenden Vorschriften im Verantwortungsbereich des Antragsstellers bzw. des Entwurfsverfassers. „Klassisches“ Baugenehmigungsverfahren Dieses Verfahren ist für alle Bauvorhaben, soweit sie nicht verpflichtend im vereinfachten Verfahren zu beantragen oder bereits verfahrensfrei sind, möglich. In diesem Verfahren prüft die Baurechtsbehörde den Bauantrag in vollem Umfang. Sie beteiligt, wie auch im vereinfachten Verfahren, weitere Fachabteilungen, deren Belange durch den Bauantrag betroffen sind und holt deren fachliche Stellungnahme ein. © Stikel 13 BAURECHT KURZ ERKLÄRT
Bauantrag Seit dem 01. Januar 2025 können Bauanträge und Anträge auf Bauvorbescheide nur noch digital über die Plattform „virtuelles Bauamt“ (ViBa BW) gestellt werden. Diese Online-Plattform bietet nicht nur eine papierlose Antragstellung, sondern auch eine digitale Kommunikation und rechtssichere Zustellung. Um ViBa BW nutzen zu können, benötigen Sie als Privatperson (Bauherr) ein BundID-Konto oder als gewerbliche Antragsteller (z.B. Architekten/Behörde) ein Unternehmenskonto. Jetzt informieren & Antrag stellen: Ausführliche Informationen unter: https://bw.digitalebaugenehmigung.de/lk-calw/ Baugenehmigungsgebühren Die Gebühren für die Baugenehmigung, die erforderlichen Prüfungen und Auslagen werden nach dem Gebührenverzeichnis festgesetzt. Derzeit werden 7‰ der Baukosten (mind. 150,00€) als Baugenehmigungsgebühr erhoben. Im vereinfachten Verfahren werden 6‰ der Baukosten (mind. 150,00€) als Gebühr erhoben. Für etwaige Befreiungen oder Abweichungen werden gesondert Gebühren erhoben. Bauvorbescheid Der Bauvorbescheid dient überwiegend dazu, abzuklären, ob ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist. Der Antrag auf Bauvorbescheid ist nur zweckmäßig, wenn die Klärung einzelner bauplanungsrechtlicher oder anderer städtebaulicher Vorgaben für die Realisierung des Vorhabens von grundsätzlicher Bedeutung ist, sodass zunächst ein Baugenehmigungsverfahren zu riskant wäre. Baulast und Baulastenverzeichnis Beseitigung von baurechtlichen Hindernissen Die Erteilung einer Baugenehmigung setzt voraus, dass ein Bauvorhaben den Anforderungen des öffentlichen Baurechts entspricht. Um in bestimmten Fällen rechtliche Hindernisse einer Bebauung zu beseitigen, kann eine sogenannte Baulast im Baulastenverzeichnis eingetragen werden. Ein Grundstückseigentümer – in der Regel der Nachbar – verpflichtet sich in einem festgelegten Umfang zum Verzicht seiner Eigentumsbefugnisse, in dem er eine Verpflichtung des Bauherrn übernimmt. Die wesentlichsten Baulastenarten sind Baulasten zur Sicherung » der Übernahme eines Grenzabstandes auf ein Nachbargrundstück (Abstandsbaulast), » der Zusammengehörigkeit mehrerer Grundstücke zu einem Baugrundstück (Vereinigungsbaulast), » der Benutzbarkeit einer privaten Verkehrsfläche oder das Durchleitungsrecht von Wasser/Abwasser (Zuwegungsbaulast). Die Baulast wird durch eine schriftlich abgegebene Erklärung aller Grundstückseigentümer und ggf. Erbbauberechtigte gegenüber der Baurechtsbehörde bewirkt (§71 LBO). Mit der Unterschrift der Erklärenden wird die Baulast wirksam und gilt auch gegenüber den Rechtsnachfolgern der Erklärenden. Zu Dokumentationszwecken erfolgt die Eintragung der Baulast in ein Baulastenverzeichnis, das von der Gemeinde geführt wird (§ 72 LBO). Daher empfehlen wir vor dem Kauf eines Grundstückes eine Anfrage nach bestehenden Baulasten. Checkliste > Lageplan (mit schriftlichem Teil*) > Baubeschreibung mit Beschaffenheit und Lage des Baugrundstückes* > Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 mit Darstellung der Grundrisse, Schnitte und Ansichten > Standsicherheitsnachweis* und andere bautechnische Nachweise (Wärme- und Schallschutz) > Darstellung der Grundstücksentwässerung > Stellplatznachweis > Benennung des Bauleiters* > Statistischer Erhebungsbogen* Je nach Bauvorhaben können weitere Unterlagen erforderlich sein: > Abfallverwertungskonzept bei Umbauvorhaben für die Abfälle und generell bei Bodenaushub von mehr 500m³ > Bodenschutzkonzept bei Neubauvorhaben, die mehr als 5000 m² unbebauter Fläche in Anspruch nehmen Die mit * versehenen Vordrucke können Sie auf der Website des Landratsamtes Calw herunterladen: www.kreis-calw.de/Service-Verwaltung/ Service/Anträge, Fomulare, Merkblätter Für einen Wohnhausneubau sind im Regelfall mindestens folgende Unterlagen erforderlich: © Stikel 14 BAURECHT KURZ ERKLÄRT
Denkmalschutz und Denkmalpflege Kulturdenkmale sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Hierzu zählen neben baulichen Anlagen auch Sachgesamtheiten, wie z.B. historische Gesamtanlagen. Neben Baudenkmälern gibt es auch zahlreiche archäologische Denkmäler, z.B. Grabhügel, Siedlungsreste und Bodenfunde. Jede bauliche Veränderung oder Nutzungsänderung eines Denkmals ist genehmigungspflichtig. Dies gilt z.B. auch für Fassadensanierungen, einem Fenstertausch oder das Anbringen einer PV-Anlage. Daher sollten Sie beabsichtigte Baumaßnahmen frühzeitig mit der Denkmalschutzbehörde – auch aus finanziellen Erwägungen – abstimmen. Denn nur für Maßnahmen, die vorab mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt und von ihr genehmigt worden sind, können Denkmaleigentümer eine steuerliche Abschreibung oder Fördermittel in Anspruch nehmen. Ihr Ansprechpartner ist die untere Denkmalschutzbehörde, die Teil der unteren Baurechtsbehörde ist. Aber nicht nur Maßnahmen an Baudenkmälern selbst sind abstimmungsbedürftig, sondern auch Bauvorhaben in der Nähe von Baudenkmälern, soweit diese beeinträchtigt und im Denkmalwert herabgesetzt werden. Für den Fall, dass ein Baudenkmal in der Nachbarschaft Ihres Baugrundstücks vorhanden ist, besprechen Sie daher bitte vorab mit der Denkmalschutzbehörde, ob Ihr Bauvorhaben das Baudenkmal beeinträchtigt. © Mahle KAPITEL4 15 DENKMALSCHUTZ UND DENKMALPFLEGE
Erneuerbare Energien 5.1 Rechtliche Vorgaben – Gebäudeenergiegesetz Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten und ersetzt die Regelungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-EnergienWärmegesetzes (EEWärmeG). Ziel und Zweck des GEG ist, im Interesse des Klimaschutzes, der sparsame Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb (unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit). Im GEG sind die Anforderungen an zu errichtende Gebäude (Neubau) zu finden. Zudem beschreibt es die Anforderungen für bestehende Gebäude bei Sanierungen. Generell wird unterschieden, ob es sich um ein Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude handelt. Die energetische Qualität eines Gebäudes wird durch den Jahres-Primärenergiebedarf und den Wärmeverlust der Gebäudehülle festgelegt. Dokumentiert wird dies im Energieausweis. Die Grundsätze der Energieausweise für Gebäude werden im GEG beschrieben. Die energetische Gebäudebilanzierung erfolgt auf Basis der DIN V18599: 2018-09. Anlagentechniken wie erneuerbare Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind im GEG beschrieben. Damit leitet die Bundesregierung den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen ein. Spätestens ab Mitte 2028 soll die Nutzung von mindestens 65% erneuerbarer Energien für alle neuen Heizungen verbindlich werden – eng gekoppelt an die kommunale Wärmeplanung. Unter bestimmten Voraussetzungen gelten Nachrüstpflichten bei bestehenden Gebäuden, wie z.B. die Dämmung der obersten Geschossdecke. Diese Bedingungen werden in § 47 GEG beschrieben. Die Beheizung Ihres Gebäudes ist aufgrund dieser rechtlichen Rahmenbedingungen durch das GEG oft mit Wärmepumpen sinnvoll. Zunehmend ersetzen diese elektrisch betriebenen Wärmepumpen Heizungen mit fossilen Brennstoffen. Im besten Fall nutzen Sie selbst produzierten Strom aus erneuerbaren Energien. © Landratsamt Calw Solartechnik vom Fachpartner KAPITEL5 16 ERNEUERBARE ENERGIEN
Jetzt informieren & Antrag stellen: www.geg-info.de www.energie-fachberater.de/ beratung-foerdermittel/ gesetzliche-vorgaben/ gebaeudeenergiegesetz-geg 5.1.1 Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) Seit dem 19. März 2021 gilt zusätzlich bei Wohngebäuden mit mehr als 5 Stellplätzen eine Pflicht zur Ausstattung dieser Stellplätze mit einer Leitungsinfrastruktur, § 6 GEIG. Jetzt informieren & Antrag stellen: www.gesetze-im-internet.de/geig/ BJNR035400021.html 5.2 Die Photovoltaik-Pflicht in Baden-Württemberg Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Baden-Württemberg die Photovoltaik-Pflicht-Verordnung (PV-Pflicht-VO) für Neubauten und grundlegende Dachsanierungen an Bestandsgebäuden. Ziel der Photovoltaik-Pflicht ist es, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern und einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Dabei soll zusätzlicher Flächenverbrauch vermieden werden und elektrische Energie dort erzeugt werden, wo sie gebraucht wird. Wann greift die Photovoltaik-Pflicht? » Beim Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden: Auf „zur Solarnutzung geeigneten“ Dachflächen muss eine Photovoltaikanlage installiert werden. » Bei grundlegenden Dachsanierungen an Bestandsgebäuden: Auch hier greift die PV-Pflicht auf den solarnutzungsgeeigneten Dachflächen. » Beim Neubau eines offenen Parkplatzes mit mehr als 35 Stellplätzen: Nebeneinander positionierte Stellplätze müssen dann mit Photovoltaik-Anlagen überdacht werden. Umsetzung und Nachweis Die Planung und Installation der PV-Anlage muss bereits bei der Bauantragsstellung bzw. vor der Durchführung der Bauarbeiten oder Dachsanierungen berücksichtigt werden. Der Nachweis über die Erfüllung der Photovoltaik-Pflicht erfolgt spätestens zwölf Monate nach Baufertigstellung gegenüber der zuständigen unteren Baurechtsbehörde (Stadtverwaltung oder Landratsamt). Befreiungsmöglichkeiten Von der PV-Pflicht kann auf Antrag ganz oder teilweise befreit werden, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichen Aufwand erfüllbar wäre. Für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit gelten bestimmte Schwellenwerte und Härtefallregelungen, welche gegenüber der Behörde schriftlich begründet und nachgewiesen werden müssen. Weitere Informationen Ausführliche Regelungen, weitere Informationen und einen Praxisleitfaden finden Sie auf der Website des Umweltministeriums Baden-Württemberg unter: www.um.baden-wuerttemberg.de/de/klima-energie/ energiewende/erneuerbare-energien/sonnenenergie/ photovoltaik/photovoltaikpflicht 5.3 Erneuerbare Energien Der Ausbau der erneuerbaren Energien wird in den Bereichen Solar, Wasser und Wind seit Jahren durch Bund und Land intensiv vorangetrieben. Die Erzeugung grünen Stroms durch Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Nutzung auf dem Baugrundstück ist eine nachhaltige und langfristig wirtschaftliche Möglichkeit der Energieversorgung. Die Erzeugung mit Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Nutzung ist eine Möglichkeit. Solaranlagen sind in Baden-Württemberg nach der Landesbauordnung sogar verfahrensfrei. Daneben bestehen weitere Möglichkeiten, z.B. durch die Nutzung der Geothermie auf Ihrem Grundstück. Geothermie Bei der Geothermie wird über eine Wärmepumpe die Erdwärme für die Heizung und Kühlung genutzt. Dabei kommen im Wesentlichen drei Methoden zum Einsatz: Erdwärmesonden Erdwärmesonden werden in vertikalen Bohrungen installiert. Im Sondenkreislauf zirkuliert eine Wärmeträgerflüssigkeit, die im Sondenbereich im Untergrund gespeicherte Wärme aufnimmt. In einem Wärmetauscher wird dann der Flüssigkeit Wärme entzogen, die über eine Wärmepumpe die Temperatur erhöht und die gewonnene Wärme zu Heizzwecken verwendet. Erdwärmesondenbohrungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis sowie einer Bohrfreigabe durch das Landratsamt Calw, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz. Für Bohrungen bis 100m Tiefe ist das Landratsamt Calw die zuständige untere Wasserbehörde. Erdwärmesonden über 100m Tiefe liegen im Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) in Freiburg und des Landratsamtes Calw. © Landratsamt Calw 17 ERNEUERBARE ENERGIEN
In Wasserschutzgebieten sind Erdwärmesondenbohrungen nicht genehmigungsfähig. In Wasserschutzgebietszonen IIIB ist je nach Rechtsverordnung das Niederbringen von Bohrungen möglich, die Erdwärmesonde darf dann aber nur mit reinem Wasser als Wärmeträgermedium betrieben werden. Erdwärmekollektoren Unter Erdwärmekollektoren versteht man die flachen, oberflächennahen Erdwärmenutzungssysteme, die in Tiefen bis zu 5 m die Erdwärme nutzen. Z. B. als Erdwärmekörbe (Spiralkollektoren), Erdwärmeflächenkollektoren oder auch als Grabenkollektoren. Kollektoren ohne Kontakt zum Grundwasser und außerhalb von Wasserschutzgebieten können anzeigefrei errichtet werden. Bei geringen Grundwasserflurabständen und in Wasserschutzgebieten ist das Errichten von Kollektoren anzeigepflichtig und eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Grundwasserwärmepumpen Mit Grundwasserwärmepumpen wird der Wärmeinhalt des Grundwassers als regenerative Energiequelle für Heiz- und Kühlzwecke genutzt. Dazu wird über einen Entnahmebrunnen Grundwasser gefördert, dem mittels Wärmetauscher Energie entzogen (für Heizzwecke) bzw. zugeführt (für Kühlzwecke) wird. Für Grundwasserwärmepumpen ist ebenfalls eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, welche beim Landratsamt Calw, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz, zu beantragen ist. Auch bei Wärmepumpen, bei denen das Oberflächenwasser aus Bächen oder Flüssen genutzt werden soll, besteht die wasserrechtliche Erlaubnispflicht. Falls Sie planen, Ihr Gebäude mit Geothermie zu beheizen bzw. zu kühlen, ist es sinnvoll, sich vorab kostenlos nach der Genehmigungsfähigkeit beim Landratsamt Calw, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz, zu erkundigen. Die Anfrage, mit Angabe von Ortsteil und Flurstücksnummer, können Sie telefonisch, per Mail (23.info@kreis-calw.de) oder per Anschreiben an uns richten. Weitere Informationen, Leitfäden, Leitlinien sowie eine Aufstellung der notwendigen Antragsunterlagen finden Sie auf der Website des Landkreises Calw www.kreis-calw.de/umwelt-arbeitsschutz (Rubrik Grundwasser, Wasserversorgung und Schutzgebiete Geothermie) 5.4 Gebäudetechnik – das intelligente Zuhause Neue Technologien zwischen Bauphysik und Haustechnik In einer Welt, die zunehmend auf Effizienz und Komfort setzt, spielt die innovative Gebäudeautomation eine zentrale Rolle. Unter dem Motto „Smart leben – einfach steuern“ eröffnet sie neue Dimensionen des Wohnens. Durch die Vernetzung verschiedener Gewerke und die intelligente Kombination mit den Prinzipien der Bauphysik lässt sich nicht nur die Lebensqualität entscheidend steigern, sondern auch ein energieeffizienter und kostengünstiger Betrieb sicherstellen. Bussysteme: Die unsichtbare Intelligenz Herzstück der modernen Gebäudeautomation sind leistungsfähige und zukunftssichere Bussysteme wie z. B. KNX. Sie ermöglichen es, unterschiedliche Prozesse und Geräte im Haus miteinander zu vernetzen, zu überwachen sowie zu steuern. Diese intelligente Kommunikation zwischen Heizung, Sonnenschutz, Beleuchtung und weiteren Systemen bildet das Rückgrat für ein komfortables und nachhaltiges Zuhause. Praxisbeispiele: Mehr als nur Technik Ein beeindruckendes Praxisbeispiel für die intelligente Gebäudeautomation sind Raumklimasensoren, die Luftfeuchtigkeit, Temperatur, Taupunkt und CO² -Werte überwachen – in perfektem Zusammenspiel mit einer Wetterstation. So kann im Sommer die automatische Beschattung der Fenster die Klimaanlage entlasten, während im Winter der solare Wärmegewinn über die Fenster gezielt für ein angenehmes Raumklima genutzt wird. Das spart nicht nur Energie, sondern sorgt auch für ein spürbar besseres Wohngefühl. Maßgeschneiderte Lösungen: Ein lohnendes Investment Diese Technologien zahlen sich mittel- bis langfristig auch wirtschaftlich aus. Daher lohnt es sich, individuell auf jedes Gebäude abgestimmte Lösungen zu entwickeln. Maßgeschneiderte Konzepte schaffen nicht nur smarte, sondern auch zukunftssichere Wohnwelten – und das bei maximalem Komfort. 5.5 Energieagentur Landkreis Calw e. V. Die Energieagentur Landkreis Calw e. V. wurde im Jahr 2009 gegründet und ist ein Zusammenschluss qualifizierter Gebäudeenergieberaterinnen und Gebäudeenergieberater, die über ein fundiertes Fachwissen auf dem Gebiet der Gebäude- und Anlagentechnik verfügen. Die im Verein organisierten Energieberaterinnen und Energieberater verstehen sich als Kompetenz-Netzwerk für die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises und sind erste Anlaufstelle für alle Fragen rund um die energetische Sanierung von Gebäuden. Um sich einen ersten Überblick über die energetische Situation eines Hauses und die nötigen Maßnahmen zu verschaffen, können Bürgerinnen und Bürger die kostenlose Erstberatung nutzen. Meist wird in dieser schnell klar, welche weiteren Schritte für das Sanierungsvorhaben notwendig sind. Die Erstberatung erfolgt kostenlos und neutral. Weiterführende Informationen erhalten Sie hier: Energieagentur Landkreis Calw e. V. Simmozheimer Str. 11 75382 Althengstett Tel. 07051 9686100 energieberatung@kreis-calw.info www.energieagentur-calw.de 5.6 Heute saniert, ab morgen gespart – Praxisbeispiele Wie kann ein Wohnhaus so renoviert werden, dass es mit möglichst wenig Energie auskommt? Die Frage, in welcher Höhe die jährlichen Heizkosten die Haushaltskasse zukünftig belasten werden, spielt für Hausbesitzer eine immer größere Rolle. Gebäude aus der Zeit vor 1977 wurden ohne Wärmeschutzanforderungen erstellt und haben daher einen sehr hohen Energieverbrauch. 18 ERNEUERBARE ENERGIEN
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