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Der Umweltschutz

Natur und Umwelt

Die Errichtung von baulichen Anlagen (alle mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen wie z. B. Gebäude, Einfriedungen, Stellplätze) werden aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes als Eingriffe in Natur und Landschaft eingestuft.
Diese Eingriffe sind immer mit Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes verbunden. Zwischen den Landschaftselementen Boden, Wasser, Luft und Klima sowie der Pflanzen- und Tierwelt besteht ein direktes Wirkungsgefüge (Abhängigkeitsverhältnis), das heißt, Einwirkungen auf ein Element haben immer auch Auswirkungen auf die anderen Landschaftselemente.
Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen gegeben sind, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen.
Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.

Naturschutz in der bebauten Ortslage

Für die Errichtung von baulichen Anlagen in der bebauten Ortslage besteht bei Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen ein grundsätzliches Baurecht. Unterschieden werden hierbei u. a. Vorhaben (bauliche Anlagen), die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage ohne Bebauungsplan errichtet werden sollen, und Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Ein Vorhaben ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage zulässig, wenn es sich aufgrund seiner Bauweise in die Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Errichtung von baulichen Anlagen im Zusammenhang bebauter Ortsteile ist naturschutzrechtlich nicht ausgleichspflichtig. Gleichwohl sind naturschutzrechtliche Bestimmungen wie das Arten- und Biotopschutzrecht zu beachten. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch bestehende Rechtsverordnungen über Schutzgebiete bzw. -objekte wie Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile sowie Baumschutzsatzungen.

Naturschutz im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes

Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind die Belange des Naturschutzes grundsätzlich zu beachten. In diesem Fall werden Eingriffe in Natur und Landschaft planerisch vorbereitet. Damit ist die naturschutzrechtliche Ausgleichsregelung anzuwenden. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden im Bebauungsplan festgesetzt. Der Verursacher des Eingriffs (Bauherr) hat, soweit von entsprechenden Festsetzungen betroffen, durch die Vorlage eines Freiflächengestaltungsplans oder Begrünungsplans im Bauantragsverfahren nachzuweisen, dass die Festsetzungen über die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beachtet und umgesetzt werden.

Naturschutz im Außenbereich

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn u. a. öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Hier stellt die Errichtung von baulichen Anlagen grundsätzlich einen bau- oder naturschutzrechtlich genehmigungs- und ausgleichspflichtigen Eingriff dar.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind die Eingriffe in Natur und Landschaft und die entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung, zur Reduzierung, zum Ausgleich und Ersatz von Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes in einem Fachbeitrag Naturschutz darzustellen. Dieser Fachbeitrag wird Bestandteil der Genehmigung.
Unvermeidbare Beeinträchtigungen sollen durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden, in vielen Situationen können Eingriffe in die Umwelt und die natürlichen Lebensgrundlagen sogar untersagt werden.

Wasserwirtschaft

Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die auf ein Gewässer einwirken können, sorgfältig vorzugehen und Verunreinigungen sowie Beeinträchtigungen des Gewässers und seiner Ufer zu vermeiden. Rechtliche Grundlage im Wasserrecht sind das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Landeswassergesetz (LWG). Bis auf wenige Ausnahmen, die in den Wassergesetzen geregelt sind, benötigt man für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen an oder in oberirdischen Gewässern, Erdwärmesondenbohrungen, aber auch für die Entnahme oder das Einleiten von flüssigen und festen Stoffen, eine wasserrechtliche Genehmigung. Dieses trifft auch auf Gebäude, Abgrabungen, Anschüttungen, Errichtung von Uferbefestigungen und Mauern zu.

Immissionsschutz

Ziel des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist es, Schutzgüter wie Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Diese sollen verhindert und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft ausgeschlossen werden.