Bauen im Landkreis Bernkastel-Wittlich

BAUEN IM LANDKREIS BERNKASTEL-WITTLICH Ausgabe 2023/2024

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13 GESUNDES BAUEN SEITE 34 07 DAS NACHBARRECHT SEITE 21 09 STAATLICHE WOHNRAUMFÖRDERUNG SEITE 23 02 ANSPRECHPARTNER IN DER KREISVERWALTUNG SEITE 07 11 DER DENKMALSCHUTZ SEITE 29 01 WIRTSCHAFTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN SEITE 04 03 DAS BAURECHT SEITE 08 04 DAS BAUGRUNDSTÜCK SEITE 12 08 DAS PRIVATE BAURECHT SEITE 22 10 WEITERE FÖRDERMÖGLICHKEITEN SEITE 25 12 DER UMWELTSCHUTZ SEITE 32 05 DAS BAUVORHABEN SEITE 14 06 DIE BAUAUSFÜHRUNG SEITE 20 seit1990 BVB-Verlagsgesellschaft mbH Friedrichstraße 4 48529 Nordhorn Tel. 05921 9730-0 Fax 05921 9730-50 kundenservice@bvb-verlag.de www.bvb-verlag.de Herausgeber: BVB-Verlagsgesellschaft mbH | © BVB-Verlagsgesellschaft mbH, 2023 Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit. Irrtümer vorbehalten. Titelbild: © gstockstudio - AdobeStock.com Titel, Umschlaggestaltung, Fotos, Kartographien sowie Art und Anordnung des Inhalts sind urheberrechtlich geschützt. Nachdruck – auch auszugsweise – ist nicht gestattet. Alle Rechte vorbehalten. In unserem Verlag erscheinen unter anderem Informationsbroschüren aller Art, Wirtschafts- und Gesundheitsmagazine, Firmenbroschüren sowie Faltpläne und sonstige kartographische Erzeugnisse. Das verwendete Papier wird im ECF-Verfahren (Elementarchlor-frei) hergestellt. 03

© EKH-Pictures - AdobeStock.com WIRTSCHAFTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN 04

Der Landkreis Bernkastel-Wittlich, gelegen in der Westhälfte von Rheinland-Pfalz, erstreckt sich zu beiden Seiten der Mosel. Geprägt wird der Landkreis durch die drei großen Landschaften Eifel, Mosel und Hunsrück mit dem Erbeskopf (816 Meter) als höchste Erhebung in Rheinland-Pfalz. Natur, Umwelt, bedeutendes Kulturerbe, vielfältige kulturelle Aktivitäten, einzigartige Kulturlandschaft – diese Merkmale kennzeichnen den Kreis und garantieren eine enorm hohe Lebensqualität. Viele historische Relikte und Bauwerke aus der Zeit der Kelten und Römer sowie aus dem Mittelalter belegen die wechselvolle Geschichte der Region. Sehenswert sind die Moselburgen und die Jugendstilbauten in Traben-Trarbach. Die Mittelmosel, Kernstück des Weinanbaugebiets Mosel, ist weltbekannt durch den Riesling. Hervorragende 8GTMGJTUXGTDKPFWPIGP YKG FKG #ş WPF FKG #ş HȹJTGP zu den wichtigsten Ballungszentren (Rhein-Main, Ruhrgebiet), den europäischen Märkten der Benelux-Staaten und Frankreich. Die Flughäfen Hahn und Luxemburg garantieren den Anschluss an die ganze Welt. Aktuell bestehen im gesamten Landkreis über 40.000 vielseitige Arbeitsplätze in Industrie, Handel und Handwerk. Die heutige Wirtschaftsstruktur zeichnet sich durch eine für die Region überdurchschnittlich hohe Anzahl an industriellen Großbetrieben, sehr vielen mittelständischen Betrieben und einer umfangreichen Palette mit Klein- und Kleinstbetrieben aus. Die Branchenschwerpunkte im Landkreis liegen im Maschinenbau einschließlich der Be- und Verarbeitung von Metall sowie in der Nahrungsmittel- und Holzindustrie. Eine immense Bedeutung kommt auch der Vielfalt handwerklicher Betriebe zu, des Weiteren der Landwirtschaft und dem Weinbau. Hervorragende Prognose: dank der Standortvorteile des Landkreises ist auch in Zukunft mit wirtschaftlichem Wachstum zu rechnen. Dazu tragen Besonderheiten bei den harten und weichen Standortfaktoren bei. So zeichnet sich der Landkreis Bernkastel-Wittlich gegenüber den Ballungsräumen durch niedrige kommunale Steuern und Abgaben aus. Familien und Alleinerziehende können erstklassige Betreuungsmöglichkeiten für ihren Nachwuchs in Anspruch nehmen. 17 kreiseigene Schulen, darunter die Berufsbildenden Schulen in Bernkastel-Kues und Wittlich sowie das überbetriebliche Ausbildungszentrum Wittlich als modernes Technologiezentrum, präsentieren ein facettenreiches Angebot an Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten. Für Studierende halten die Hochschule Trier und die Universität Trier, in unmittelbarer Nachbarschaft zum Landkreis, interessante Studiengänge bereit. DER TOURISMUS BOOMT! WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG Die aus dem Tourismus im Landkreis Bernkastel-Wittlich erzielten Umsätze sind von großer Bedeutung für die heimische Wirtschaft. Mehrere tausend Arbeitsplätze in der Tourismusbranche bilden für viele Menschen die Existenzgrundlage. Um neben der gesellschaftlichen auch die ökonomische Attraktivität des Landkreises Bernkastel-Wittlich steigern zu können, steht Ihnen die Wirtschaftsförderung des Landkreises mit Rat und Tat zur Seite. Diese unterstützt Unternehmerinnen und Unternehmer und die, die es noch werden wollen, bei der Durchführung von geplanten Vorhaben. Zu den Aufgabenbereichen der Wirtschaftsförderung des Landkreises Bernkastel-Wittlich zählt unter anderem die Fördermittelberatung, bei der sie als Ansprechpartner in Punkto Fördermittelsuche und der Antragstellung von Fördermitteln für gewerbliche Vorhaben fungiert. Des Weiteren unterstützt die Wirtschaftsförderung des Landkreises Sie in den Handlungsfeldern der Gründungsberatung sowie der Unternehmensbegleitung. Sollten Sie zukünftig Rückfragen oder Anliegen zu unternehmerischen Gesichtspunkten haben, wenden Sie sich an die Wirtschaftsförderung der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich. Gerne können Sie uns Ihr Anliegen auch per EMail an wirtschaftsfoerderung@bernkastel-wittlich.de schildern. ROSIGE ZUKUNFT! ALLES IM GRÜNEN BEREICH! 05 01 RAHMENBEDINGUNGEN

ARCHITEKTUR- & INNENARCHITEKTUR ARCHITEKTUR- & INGENIEURWESEN FENSTER & TÜREN Gerberstraße 12 | 54516 Wittlich Moselbahnstraße 2 | 54470 Bernkastel-Kues info@stadtland-architekten.de www.stadtland-architekten.de Herlach Immobilien Entwicklung Hafergasse 7a 54497 Morbach Gonzerath Tel. 06533 93300 info@herlach-immo.de www.herlach-immo.de Wir, die Herlach Immobilien Entwicklung, gelten als Spezialist für Grundstücksentwicklungen und barrierefreie Wohnformen. Mit der Kombination aus Architektur- und Ingenieurwissen kommen alle Leistungen aus einer Hand 06

© Antonio Guillem - shutterstock.com Bei Fragen zu den nachfolgenden Themengebieten nehmen Sie bitte mit der Bürgerberatung der Kreisverwaltung Kontakt auf. Von dort werden Sie an den zuständigen Mitarbeiter/die zuständige Mitarbeiterin weitergeleitet: ANSPRECHPARTNER IN DER KREISVERWALTUNG ƒ Bauaktenrecherche/Kopien und Scans aus Bauakten ƒ Baulasten/Baulastenauskünfte ƒ $CWNGKVRNCPWPIǾ ƒ Bauvorhaben/Baugenehmigung ƒ Denkmalschutz/Denkmalpflege ƒ Dorferneuerung (Förderung von privaten Maßnahmen der Dorferneuerung sowie öffentliche Dorferneuerung) ƒ Dorfwettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ ƒ Erdwärmesondenanlagen ƒ Erneuerbare Energien ƒ Immissionsschutz ƒ Landesplanung ƒ Naturschutz (z.B. Artenschutz, Schutzgebiete, Baumfällungen, Heckenschnitt, Naturschutzbeirat) ƒ Vorbeugender Brandschutz ƒ Wasser (z.B. Gewässerunterhaltung, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Kiesabbau) ƒ Wohnraumförderung ƒ Zukunfts-Check Dorf Weiterführender Link zu den v.g. Themen: ƒ www.bernkastel-wittlich.de/ kreisverwaltung/fachbereiche/ bauen-und-umwelt Kontakt: Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich Telefon: 06571 14-0 Fax: 06571 14-2500 E-Mail: info@bernkastel-wittlich.de 07

DAS BAURECHT IM ÜBERBLICK Das öffentliche Baurecht besteht aus zwei Teilbereichen, dem Bauplanungsrecht (Bundesgesetzgebung) und dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht. Mit dem Bauplanungsrecht regelt der Bund die grundsätzlichen Möglichkeiten einer Bebauung im Baugesetzbuch (BauGB) und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO). +O $CWQTFPWPIUTGEJV YGTFGP &GVCKNTGIGNWPIGP FGƒniert, die in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) zusammengefasst sind. Die Regelungen betreffen bautechnische Anforderungen an die Bauvorhaben und befassen sich mit der Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Dazu bestimmt das Bauordnungsrecht die Lage, Zugänglichkeit und die Freiflächengestaltung auf dem Baugrundstück sowie die bauliche Ausführung. Neben Vorschriften zu sicherheitstechnischen AnforFGTWPIGP \ ş$ $TCPFUEJWV\ GPVJȤNV GU CWEJ *[IKGPG und städtebauliche Vorschriften. Dazu gehören auch Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren und zur Bauaufsicht. Im Bauplanungsrecht ist die sogenannte „Bauleitplanung“ der Gemeinden geregelt, die die Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen haben. Hier wird festgelegt, wie ein Grundstück bebaut werden darf. FLÄCHENNUTZUNGSPLAN (F-PLAN) Im Flächennutzungsplan werden grundsätzliche Aussagen zur beabsichtigten ortsbaulichen und städtebaulichen Entwicklung der vier Verbandsgemeinden, der Stadt Wittlich bzw. der Gemeinde Morbach getroffen. Ändern sich Planungsvorgaben und -bedingungen, muss der Flächennutzungsplan an die neuen Entwicklungen angepasst werden. Im Flächennutzungsplan kann unter anderem Folgendes dargestellt werden: Bauflächen (Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen, Sonderbauflächen), Gemeinbedarfsflächen (für Schulen, kulturelle Einrichtungen, Kirchen, etc.), Wasserflächen, Grünflächen, überörtliche Verkehrsflächen, Flächen für die Landwirtschaft und Wald, Ausgleichsflächen für Eingriffe in Natur und Landschaft etc. Der Flächennutzungsplan allein schafft noch kein Baurecht. Er ist jedoch die Voraussetzung zur Aufstellung von Bebauungsplänen, die aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind und konkret Baurecht schaffen. Soll in einem Bebauungsplan für ein genau abgegrenztes Gebiet eine andere Nutzung vorgesehen werden als im Flächennutzungsplan dargestellt ist, muss grundsätzlich der Flächennutzungsplan geändert werden. DAS BAURECHT 08

© Freedomz - shutterstock.com BEBAUUNGSPLAN (B-PLAN) Die Aufstellung der Bebauungspläne obliegt den Ortsgemeinden und Städten im Rahmen der verfassungsmäßig garantierten „Planungshoheit“. Bebauungspläne sollen aufgestellt werden, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auf dem Gebiet der jeweiligen Ortsgemeinde/Stadt erforderlich ist. Im Baugesetzbuch ist genau geregelt, wie das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes (ebenso wie beim Flächennutzungsplan) unter Beteiligung der Bürger und betroffener Fachbehörden abzuwickeln ist. Mit der öffentlichen Bekanntmachung werden die Bebauungspläne rechtskräftig, sie stellen dann geltendes Ortsrecht dar. Bebauungspläne, die nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind, bedürfen vor der Bekanntmachung einer Genehmigung durch die Kreisverwaltung. Im Gegensatz zum Flächennutzungsplan wird durch den Bebauungsplan subjektives Recht auf Bauen geschaffen. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten, hat der Bauherr/die Bauherrin einen Rechtsanspruch auf Genehmigung des Bauvorhabens. Der Bebauungsplan kann festsetzen, welche NutzunIGP KP GKPGO )GDKGV \WNȤUUKI UKPF \ ş$ 9QJPIGDKGV Mischgebiet, Dorfgebiet, Gewerbegebiet etc.). Auch kann die Gemeinde die Flächen, die überbaut bzw. nicht überbaut werden dürfen, die Zahl der zulässigen Geschosse, die Gebäudehöhe etc. festsetzen. Der Bebauungsplan kann bis ins Detail auch das Erscheinungsbild FGT )GDȤWFG KO $CWIGDKGV TGIGNP YKG \ ş$ FCU /CVGTKCN und die Farbe der Dacheindeckung, die Dachausbildung und -neigung, Fenster- und Gaubenformate etc. DER UNBEPLANTE INNENBEREICH Liegt das zur Bebauung vorgesehene Grundstück außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (Innenbereich), so regeln sich die Art und das /Cƒ FGT DCWNKEJGP 0WV\WPI PCEJ gş $CW)$ Im Innenbereich ist ein Vorhaben unter folgenden Voraussetzungen zulässig: ƒ es fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein, ƒ die Erschließung ist gesichert, ƒ die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben, ƒ das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. 09 03 BAURECHT

Dr. jur. Karl Josef Ulmen · Schloßplatz 4 · 54516 Wittlich · Tel. 06571 7006 · dr.ulmen@t-online.de Tätigkeitsschwerpunkte Privates Baurecht • Bauvertragsrecht • Bauversicherungsrecht • Bauinsolvenzrecht • Bauprozessrecht • Baunachbarrecht • Bauträgerrecht Architekten-, Ingenieur- und Sachverständigenrecht • Recht der Handwerker ȏ ˜΍HQWOLFKHV %DXUHFKW • Planungsrecht • Bauordnungsrecht • Vergaberecht Immobilienrecht • Kauf und Verkauf von Immobilien • Vermietung und andere Nutzungsüberlassungen von Immobilien Verwaltungsrecht • Kommunalabgabenrecht ȏ 5HFKW GHV ¸΍HQWOLFKHQ 'LHQVWHV • Gewerbe- und Gaststättenrecht • Flurbereinigungsrecht • Fahrerlaubnisrecht • Immissionsschutzrecht Kapitalanlage- und Bankrecht Sozialversicherungsrecht RECHTSBERATUNG www.berdi-architekten.de Idee trifft Raum - mit Weitblick Werte schaffen. Büro Bernkastel Friedrichstraße 8 Fon 06531 50178-0 Büro Koblenz Hofstraße 272 Fon 0261 9216772-0 ARCHITEKTEN 10

DER AUSSENBEREICH .KGIV FCU )TWPFUVȹEM KO #WƒGPDGTGKEJ F şJ CWƒGTJCND FGU )GNVWPIUbereiches eines rechtskräftigen Bebauungsplanes oder einer anderen Satzung und damit außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles, ist eine Bebauung grundsätzlich nicht zulässig. Der Außenbereich ist grundsätzlich von baulichen Anlagen und wesensfremden Nutzungen freizuhalten. +P gş $CW)$ UKPF FKG GPI DGITGP\VGP #WUPCJOGP HȹT GKP $CWen im Außenbereich geregelt, wobei es sich im Wesentlichen um sog. ūRTKXKNGIKGTVGũ 0WV\WPIGP \ ş$ FGT .CPF WPF (QTUVYKTVUEJCHV JCPFGNV BAULASTEN Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Last auf dem Bau- oder Nachbargrundstück. Sie wird durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde und mit Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam. Mit einer Baulast können öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernommen werden, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Die Baulasterklärung bedarf der Schriftform. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt werden. Die Baulast geht nur durch schriftlichen, im Baulastenverzeichnis zu vermerkenden Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Das Baulastenverzeichnis wird vom Bauaufsichtsamt geführt und kann dort eingesehen werden. Beispiele für das regelmäßige Eintragen von Baulasten: ƒ Sicherung einer Zufahrt zu einem Grundstück über ein Nachbargrundstück ƒ Abstandsflächen von Gebäuden, die auf dem Nachbargrundstück liegen und nicht überbaut werden dürfen ƒ notwendige Stellplätze, die nicht auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden können ƒ Sicherung von Leitungsrechten ƒ Zusammenfassen von Grundstücken bei Überbauungen 11 03 BAURECHT

© Flystock - shutterstock.com Die tatsächliche Nutzung einer Fläche hängt davon ab, dass die Grundstücke an Straßen- und Versorgungsanlagen angeschlossen und so mit dem vorhandenen Netz solcher Anlagen verbunden werden. Erst danach werden die Grundstücke endgültig baureif. Diese Vorgänge werden als Erschließung bezeichnet. Informieren Sie sich über den Stand der Erschließung, da davon der Zeitpunkt einer möglichen Bebauung abhängig ist. Im Einzelnen versteht man unter Erschließungsanlagen die Herstellung und Unterhaltung der öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege, Plätze und Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete, die Parkflächen und Grünanlagen (soweit sie Bestandteile der genannten Verkehrsanlagen sind), sowie Lärmschutzwände bzw. -wälle und Ähnliches. Darüber hinaus zählen dazu die Herstellung und Unterhaltung der öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen. ERSCHLIESSUNG DAS BAUGRUNDSTÜCK Verbandsgemeindewerke Bernkastel-Kues Wasserwerk · Abwasserwerk asserw Gestade 18 54470 Bernkastel-Kues Telefon: (+49) 0 6531 / 54-211 6531 / 54-211 Telefax: (+49) 0 6531 / 54-221 531 / 54-221 E-Mail: vg-werke@bernkastel-kues.de @bernkastel-k es.de Homepage: www.bernkastel-kues.de stel-kues.d VERSORGUNGSUNTERNEHMEN 12

Die Erschließung des Grundstücks muss gesichert sein und ist Aufgabe der Kommune. Die Kosten hierfür werden nach Maßgabe der Erschließungsbeitragssatzung DKU \W ş CWH FKG FWTEJ FKG LGYGKNKIG #PNCIG GTschlossenen Grundstücke umgelegt. Erschließungsbeiträge sind in der Regel zu leisten, wenn die entsprechenden Anlagen endgültig fertiggestellt sind. Erkundigen Sie sich vor dem Kauf, ob noch Erschließungsbeiträge anfallen oder bereits gezahlt worden sind. Die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen werden von den Gemeinden nach Maßgabe einer Satzung auf die Anlieger in Form von Beiträgen, Anschluss- und Benutzungsgebühren umgelegt. 13 04 BAUGRUNDSTÜCK

© Jacob Lund - shutterstock.com DAS BAUVORHABEN 14

GENEHMIGUNGSPFLICHT Ob Ihr Vorhaben unter das vereinfachte Genehmigungsverfahren oder das Freistellungsverfahren fällt, erfahren Sie von Ihrem Entwurfsverfasser oder der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Vereinfachtes Genehmigungsverfahren PCEJ gş .$CW1 Die Prüfung des Bauantrages beschränkt sich auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Unterlagen müssen von einer Person unterschrieben sein, die „bauvorlageberechtigt“ KUV gş .$CW1 'KPG IGUGV\NKEJG 8GTRHNKEJVWPI FGU Entwurfsverfassers zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht zwar nicht, die Versicherung sollten Sie sich aber dennoch nachweisen lassen. Dem vereinfachten Genehmigungsverfahren WPVGTNKGIGP W şC ƒ Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie sonstige Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 CWUIGPQOOGP 5QPFGTDCWVGP KO 5KPPG FGU gş LBauO) einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen ƒ )GYȤEJUJȤWUGT DKU şO (KTUVJȵJG ƒ nicht gewerblich genutzte Gebäude bis 300 m³ umbauten Raums ƒ oberirdische Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche Nach Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen und der Entscheidung der Gemeinde über das Einvernehmen ist innerhalb einer Frist von einem Monat von der Bauaufsichtsbehörde über den Antrag zu entscheiden. Diese Frist kann aus wichtigem Grund, etwa Beteiligung anderer Behörden, verlängert werden. (TGKUVGNNWPIUXGTHCJTGP PCEJ gş .$CW1 In diesem Verfahren muss das Vorhaben vollständig den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans oder der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan entsprechen und die Erschließung muss gesichert sein. Eine Prüfung der Bauunterlagen ƒPFGV PKEJV UVCVV FGUJCND VTȤIV FGT 'PVYWTHUXGTHCUUGT eine erhöhte Verantwortung für die Richtigkeit der Bauunterlagen. Trotz Genehmigungsfreiheit müssen die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sein. Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 sowie sonstige Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 (ausgenomOGP 5QPFGTDCWVGP KO 5KPPG FGU gş .$CW1 DGFȹTHGP einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen grundsätzlich keiner Baugenehmigung, wenn sie ƒ KO $GTGKEJ GKPGU SWCNKƒ\KGTVGP $GDCWWPIURNCPGU errichtet werden sollen, ƒ den Festsetzungen dieses Planes entsprechen und keine Befreiungen oder Abweichungen erforderlich sind, ƒ die Erschließung gesichert ist. Allerdings bestehen Ausnahmeregelungen für bestimmte Vorhaben. Nach Vorlage der erforderlichen Antragsunterlagen bei der zuständigen Gemeinde kann frühestens nach einen Monat mit dem Bauvorhaben begonnen werden (ggf. auch früher, wenn die jeweils zuständige Verwaltung entscheidet, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll). Im vereinfachten Genehmigungsverfahren und im Freistellungsverfahren werden die bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft. ū0QTOCNGUũ )GPGJOKIWPIUXGTHCJTGP gş .$CW1 Für alle anderen Bauvorhaben gilt das „normale“ Baugenehmigungsverfahren (Errichtung, Umbau und Nutzungsänderung von Gebäuden). Abhängig von der Art und der Größe, der Nutzung sowie der Lage des Gebäudes sind in diesem Genehmigungsverfahren zum Teil sehr umfangreiche Prüfungen vorzunehmen, an denen in der Regel viele Fachämter und Behörden beteiligt sind. 15 05 BAUVORHABEN

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i ƒ\MGU UJWVVGTUVQEM EQO BAUVORANFRAGE Falls Zweifel bestehen, ob ein bestimmtes Projekt auf einem Grundstück realisiert werden kann, sollten Sie eine Bauvoranfrage stellen. So erhalten Sie Rechtssicherheit und können Planungskosten vermeiden. Dem schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind die Bauunterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen FGU $CWXQTJCDGPU GTHQTFGTNKEJ UKPF \ ş$ .CIGRNCP $CWDGUEJTGKDWPI Bauentwurfsskizze. Diese müssen nicht von einem Bauvorlageberechtigten stammen. Es genügen gegebenenfalls auch eigene Skizzen. Vor Abgabe einer Bauvoranfrage empfehlen wir ein Gespräch bei der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter des Bauamtes. Oft lassen sich hierdurch einzelne Fragen auch ohne schriftliche Anfrage eindeutig beantworten. PLANENTWURF Bauunterlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden (nur bei Antrag auf Baugenehmigung, nicht bei Bauvoranfrage) müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterzeichnet sein (Architekt, Ingenieur). Lassen Sie sich die Planvorlageberechtigung unbedingt nachweisen. BAUANTRAG Richten Sie den Bauantrag schriftNKEJ K şF ş4 KP FTGKHCEJGT #WUHGTVKIWPI über die Gemeinde oder Stadt an das Bauaufsichtsamt. Diese Unterlagen müssen Sie beifügen: ƒ Bauantragsformular ƒ Lageplan ƒ Bauzeichnungen ƒ Baubeschreibung ƒ Bautechnische Nachweise (Statik, Wärme- u. Schallschutz) 17 05 BAUVORHABEN

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© Narin Nonthamand - shutterstock.com DIGITALER BAUANTRAG Derzeit wird in Rheinland-Pfalz das digitale Baugenehmigungsverfahren umgesetzt mit dem Ziel, dass das elektronische Verfahren zum Regelverfahren wird. Die Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser werden von der Kreisverwaltung sowie den Architekten- und Ingenieurkammern informiert, sobald das digitale Baugenehmigungsverfahren zur Verfügung steht. Dann können alle am Baugenehmigungsprozess beteiligten Stellen (Bauherr, Entwurfsverfasser, Bauamt, interne und externe beteiligte Fachbehörden) entsprechend ihren voreingestellten Rechten Dokumente einstellen, einsehen, austauschen oder herunterladen. GELTUNGSDAUER DER BAUGENEHMIGUNG Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von vier Jahren nach ihrer Zustellung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung vier Jahre unterbrochen worden ist. Die Ausführung eines Vorhabens gilt nur dann als begonnen oder als nicht unterbrochen, wenn innerhalb der Frist wesentliche Bauarbeiten ausgeführt wurden. Mittels eines schriftlichen Antrags kann die Frist jedoch jeweils um bis zu vier Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung nach wie vor vorliegen. BAUGENEHMIGUNGSGEBÜHREN Die Gebühren für die Baugenehmigung, die erforderlichen Prüfungen, Abnahmen usw. werden nach der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden WPF ȹDGT FKG 8GTIȹVWPI FGT .GKUVWPIGP FGT 2TȹƒPIGPKGWTG für Baustatik festgelegt. Sie hängen ab von der Höhe der Rohbausumme, die nach einer Landesverordnung unabhängig von der Angabe des Bauherrn errechnet wird, sowie in einigen Sonderfällen auch von den Herstellungskosten. Ebenfalls gebührenpflichtig ist die Ablehnung oder Zurücknahme eines Bauantrags. 19 05 BAUVORHABEN

© Kaarsten - Fotolia.com 1HV YGTFGP $CWIGPGJOKIWPIGP OKV 0GDGPDGUVKOOWPIGP \ ş$ $GFKPIWPIGP WPF #WHNCIGP XGTUGJGP 5GNDUVverständlich sind diese in allen Punkten zu beachten. Sowohl Bauherr als auch Entwurfsverfasser und Bauleiter unterliegen hier einer besonderen Verantwortung. Abweichungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde. Zeigen Sie den Beginn der Bauarbeiten der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher schriftlich an. Das gilt auch bei einer Unterbrechung der Bauarbeiten von mehr als drei Monaten. Auch die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung des Bauvorhabens teilen Sie der Bauaufsichtsbehörde jeweils zwei Wochen vorher mit. Damit ermöglichen Sie ihr eine Besichtigung des Bauzustandes. Bei Anlagen mit Schornsteinen ist die Fertigstellung des Rohbaus dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger anzuzeigen. DIE BAUAUSFÜHRUNG 20

*ȤWƒI DCUKGTGP 7PUVKOOKIMGKVGP WPVGT 0CEJDCTP CWH /KUUXGTUVȤPFPKUUGP QFGT UEJNKEJVGT 7PMGPPVPKU FGT 4GEJVUNCge. Ärger lässt sich durch einen kurzen Blick in die Vorschriften vermeiden. Sollte es dennoch einmal zu Streitereien kommen, reden Sie mit Ihrem Nachbarn und suchen Sie nach einer einvernehmlichen Lösung. &KG 4GEJVUITWPFNCIGP ƒPFGP UKEJ KP GKPGT 8KGN\CJN XQP )GUGV\GP \ ş$ $ȹTIGTNKEJGU )GUGV\DWEJ $)$ KP FGP ggş Ţ UQYKG ū.CPFGUPCEJDCTTGEJVUIGUGV\ũ QFGT ū.CPFGUUEJNKEJVWPIUIGUGV\ũ 4JGKPNCPF 2HCN\ &KGUGU Ţ RTKXCVG Ţ 0CEJDCTTGEJV YKTF \WO 6GKN FWTEJ ȵHHGPVNKEJ TGEJVNKEJG 8QTUEJTKHVGP ȹDGTNCIGTV WPF GTIȤP\V \ ş$ FWTEJ die Landesbauordnung, das Landesnaturschutzgesetz, das Landesstraßengesetz, die Immissionsschutzgesetze und andere Vorschriften). DAS NACHBARRECHT Für ausführliche Informationen steht eine Broschüre zum Nachbarrecht des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz als Download zur Verfügung: ƒ JVVRU LO TNR FG ƒNGCFOKP OLX $TQUEJWGTGP Nachbarrecht.pdf MINISTERIUM DER JUSTIZ NACHBARRECHT Einigung am Gartenzaun 21

$GUVKOOVG #WHICDGP MȵPPGP PKEJV QJPG $CWHCEJOCPP GTNGFKIV YGTFGP YKG \ ş$ FKG #PHGTVKIWPI FGT 2NȤPG \WT $CWgenehmigung. Die Bauaufsichtsbehörde ist gesetzlich verpflichtet, nur Pläne von bauvorlageberechtigten PersoPGP K şF ş4 #TEJKVGMVGP QFGT $CWKPIGPKGWTG KP #WUPCJOGHȤNNGP CWEJ /GKUVGT FGU /CWTGT WPF $GVQPDCWGTJCPFwerks, des Zimmererhandwerks etc.) anzuerkennen. Wählen Sie Ihren Architekten anhand folgender Kriterien aus: ƒ Zeit zur Durchführung des Projekts ist vorhanden ƒ Eignung und Erfahrung für die Bauaufgabe liegen vor ƒ Anerkennung als Vertrauensperson Ein Architekt, der auch die Bauaufsicht übernimmt, wahrt die Interessen des Bauherrn gegenüber den ausführenden Handwerkern. Er ist für Planung, Bau- und Entwässerungsantrag, Kostenkalkulation, Auswahl und Einsatz der Firmen verantwortlich, ebenso für die Behebung von Baumängeln. Sind alle Fragen bezüglich des gewählten Grundstücks sowie bestehender Bauvorschriften geklärt und liegen grundsätzliche Angaben über Höhenlagen der Straße und Kanäle vor, kann mit der eigentlichen Planung begonnen YGTFGP \ ş$ YKG XKGN 9QJPTCWO YKTF XQP FGP $GYQJPGTP FGU *CWUGU DGPȵVKIV YKG UQNN FCU *CWU CWH FGO )TWPFstück ausgerichtet sein, welche Bauweise wird bevorzugt). Wenn das Konzept steht, wird der Architekt Leistungsverzeichnisse erstellen und eine erste Einschätzung zu den Gesamtkosten abgeben. Die zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen bei der Bauausführung und beim Ausgleich der privaten Nachbarinte- ressen werden durch das private Baurecht geregelt. Die Rechtsbeziehungen zwischen Bauherrn und den am Bau Beteiligten (Architekt, Fachplaner, Unternehmer) unterliegen den Vorgaben im BGB und in der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen). Dazu zählt auch die Haftung bei Mängeln und Bauschäden. Lassen Sie sich bereits bei der Wahl bzw. beim Kauf des Grundstücks beraten und führen Sie die Zusammenarbeit vom Planungsbeginn über das Stellen des Bauantrages bis hin zur Baufertigstellung fort. Behördliche Abnahmen dienen nur dazu, die Übereinstimmung des Bauwerkes mit der Baugenehmigung zu prüfen. Mangelhafte Handwerkerleistungen spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle, die muss der Bauherr oder der Architekt aufdecken. Werden Mängel entdeckt, gilt es zunächst, den Verantwortlichen festzustellen und schriftlich eine Mängelbeseitigung innerhalb einer gesetzten Frist zu verlangen. Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, darf man ein Konkurrenzunternehmen mit der Behebung beauftragen. Vor Ablauf der Gewährleistungsfristen sollten alle Gewerke zusammen mit dem Architekten genau durchgegangen werden, um eventuelle Schäden festzustellen und rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Aufgabe des Architekten ist es auch, alle baubezogenen Rechnungen zu überprüfen. Jeder Bauherr sollte jedoch eine zusätzliche Kontrolle der Rechnungen durchführen. Schlussrechnungen sollten erst dann bezahlt werden, wenn alle Mängel beseitigt sind. WAHL UND STELLUNG DES ARCHITEKTEN DAS PRIVATE BAURECHT 22

© Anela Rambapeopleimages.com - AdobeStock.com Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) und das Land Rheinland-Pfalz unterstützen Bau- und Modernisierungsmaßnahmen mit folgenden Förderprogrammen: ƒ Förderung der Bildung von selbst genutztem Wohnraum durch ein Darlehen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB-Darlehen Wohneigentum und Modernisierung Erwerb von Genossenschaftsanteilen) ƒ Förderung der Modernisierung von selbst genutztem Wohnraum durch ein Darlehen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB-Darlehen Modernisierung) Zur Beantragung des ISB-Darlehen für selbstgenutzten Wohnraum wird eine Förderbestätigung benötigt. Anträge für ein ISB-Darlehen können vor Baubeginn bei der zuständigen Kreisverwaltung gestellt werden. Die ISB fördert außerdem die Schaffung von Sozialem Wohnraum und den Bau von Mietwohnungen sowie Besondere Wohnformen (Antragstellung unmittelbar bei ISB). Für persönliche Vorsprachen vereinbaren Sie bitte einen Termin mit dem zuständigen Sachbearbeiter/mit der zuständigen Sachbearbeiterin (Kontaktdaten s. Seite 07). STAATLICHE WOHNRAUMFÖRDERUNG Ausführliche Informationen und aktuelle Zinssätze zu den Förderprogrammen FGU .CPFGU ƒPFGP 5KG KO +PVGTPGV WPVGT ƒ https://isb.rlp.de/wohnen/uebersicht.html ƒ https://isb.rlp.de/wohnen/selbstnutzung.html ƒ https://isb.rlp.de/wohnen/vermietung.html ƒ https://isb.rlp.de/wohnen/wohnformen.html ƒ https://isb.rlp.de/wohnen/modernisierung.html 23

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© stockcreations- shutterstock.com Erneuerbare oder regenerative Energien sind natürliche Energiequellen wie die Sonneneinstrahlung oder Energiequellen pflanzlichen Ursprungs, die sich auf natürliche Weise erneuern. ƒ Solarenergie beschreibt die Energie, die über die Sonne gewonnen wird. Es wird unterschieden zwischen der Umwandlung in Wärme und der Umwandlung in elektrische Energie, also zwischen Solarthermie und Photovoltaik. Solarthermie bezeichnet die Nutzung der thermischen Energie der Sonnenstrahlung. Es wird unterschieden zwischen aktiver und passiver Nutzung. Bei der aktiven Nutzung sammeln Sonnenkollektoren die Lichtenergie der Sonne, wandeln sie um in Wärme und leiten sie über ein flüssiges Medium an einen Speicher weiter. Die gewonnene Energie wird zum Heizen und zur Warmwasserbereitung eingesetzt. Die Platzierung der Kollektoren erfolgt in den meisten Fällen auf dem Dach. In Verbindung mit einem wasserführenden Holzpellet-Heizkessel oder einem wasserführenden Kaminofen ist bei guter Dämmung die umweltfreundliche und sichere Warmwasserversorgung, aber auch die Gebäudebeheizung während des gesamten Jahres garantiert. Passiv wird die Sonnenenergie genutzt, indem ein Gebäude direkt durch Sonneneinstrahlung erwärmt wird, das bedeutet die Fensterflächen sind entsprechend ausgerichtet oder die äußere Dämmschicht ist durchlässig für die Sonneneinstrahlung. Auch mit einem durchdacht angebauten Wintergarten lässt sich ein Haus erwärmen. Photovoltaik macht den Hauseigentümer zum Kraftwerksbesitzer. Er investiert in die solare Stromerzeugung. Die Strahlungsenergie der Sonne wird direkt in elektrische Energie umgewandelt. ƒ Geothermie/Erdwärme YKTF WPVGTUEJKGFGP \YKUEJGP QDGTHNȤEJGPPCJGT 'TFYȤTOGPWV\WPI KP DKU \W şO Tiefe) und Tiefengeothermie. Im Erdreich herrschen konstant hohe Temperaturen. Besonders günstig lässt sich Erdwärme mit einem Anschluss an Nah- oder Fernwärmenetze nutzen. ƒ Holz, Holzpellets und Holzhackschnitzel liefern als Brennstoff Wärme, die nachwächst. Die preisgünstige und zugleich umweltschonende Alternative zu fossilen Brennstoffen setzt bei der Verbrennung nur die Menge an Kohlendioxid frei, die der Baum während seiner Wachstumsphasen aufgenommen hat. ƒ Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) KUV GKPG JQEJ GHƒ\KGPVG .ȵUWPI \WT 'PGTIKGGT\GWIWPI DGK FGT YȤJTGPF FGT 'Tzeugung von Strom gleichzeitig nutzbare Abwärme für Heizzwecke oder für Produktionsprozesse entsteht. KWK- #PNCIGP MȵPPGP UQYQJN OKV HQUUKNGP 'PGTIKGP CNU CWEJ OKV GTPGWGTDCTGP 'PGTIKGP YKG \ ş$ $KQICU 2HNCP\GPȵN Holz, Pellets, Bioethanol, Solarthermie und Geothermie betrieben werden. ƒ Biogasanlagen stellen brennbares Gas durch die Vergärung von Biomasse unterschiedlicher Herkunft her, das dann zur Stromerzeugung und zum Betrieb von Fahrzeugen genutzt oder aber ins Gasversorgungsnetz eingespeist werden kann. ERNEUERBARE ODER REGENERATIVE ENERGIEN WEITERE FÖRDERMÖGLICHKEITEN 25

© Natee Meepian - AdobeStock.com Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues Gestade 18 (im Rathaus, Raum 12a) 55470 Bernkastel-Kues Tel. 06531 54100 ƒ LGFGP ş&QPPGTUVCI KO /QPCV XQP şŢ ş7JT Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach #O /CTMV KO ş1) 4CVJCWU Besprechungsraum), 56841 Traben-Trarbach Tel. 06541 708152 ƒ LGFGP ş/QPVCI KO /QPCV XQP şŢ ş7JT KOSTENLOSE ENERGIEBERATUNGEN In allen Verbandsgemeindeverwaltungen des Landkreises Bernkastel-Wittlich und der Gemeindeverwaltung MorDCEJ ƒPFGP TGIGNOȤƒKI MQUVGPNQUG 'PGTIKGDGTCVWPIGP UVCVV 6GTOKPG YGTFGP PCEJ VGNGHQPKUEJGT 8QTCPOGNFWPI vereinbart. Das eigene Zuhause. Leichter als gedacht. Finden und finanzieren Sie mit der Sparkasse ganz einfach Ihre Traumimmobilie. Mehr Infos unter sparkasse-emh.de/baufinanzierung Sparkasse Mittelmosel Eifel Mosel Hunsrück 06531 959-3030 sparkasse-emh.de/baufinanzierung FINANZDIENSTLEISTUNGEN 26 10 FÖRDERMÖGLICHKEITEN

Gemeindeverwaltung Morbach Beratung im Infozentrum der Energielandschaft Morbach; Anfahrt: Infozentrum der Energielandschaft Morbach. Im Morbacher Kreisel die Ausfahrt B269 Richtung Bernkastel-Kues/Gonzerath nehmen und bei der Kreuzung Energielandschaft/K123/ Wenigerath links abbiegen. Anfahrtsskizze unter: www.energielandschaft.de Tel. 06533 71317 ƒ LGFGP ş5COUVCI KO /QPCV XQP şŢ ş7JT Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf Saarstraße 7, 54424 Thalfang Tel. 06504 91400 ƒ 6GTOKPG PCEJ 8GTGKPDCTWPI Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land Kurfürstenstraße 1, 54516 Wittlich Tel. 06571 1070, Fax 06571 10755 ƒ LGFGP WPF ş/QPVCI KO /QPCV XQP şŢ ş7JT WPF şŢ ş7JT Die wichtigsten bundesweit fördernden Institutionen sind die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Der Einsatz regenerativer Energien wird vom Bund im Rahmen des Erneuerbare Energiengesetzes (EEG) in Form von zinsgünstigen Krediten der -TGFKVCPUVCNV HȹT 9KGFGTCWHDCW -H9 ƒPCP\KGNN gefördert. Entsprechende Anträge können über die Hausbank gestellt werden. Aktuelle Informationen zu den diversen Förderprogrammen: ƒ www.kfw.de ƒ www.bafa.de ƒ www.verbraucherzentrale-rlp.de/wissen/ energie/foerderprogramme 27 10 FÖRDERMÖGLICHKEITEN

Es gibt verschiedene Formen der öffentlichen Zuwendungen: ƒ Zuschüsse zu den Investitionskosten, die in der Regel nach Fertigstellung ausgezahlt werden, ƒ Zinsgünstige Darlehen, die in der Regel über die Hausbank ausgereicht werden. Auswahl des Förderprogramms Prüfen Sie alle für Ihr Vorhaben relevanten Programme. Welches bietet Ihnen die höchsten Fördersätze? Sind die Programme ggf. kombinierbar? ƒ Kumulation Die Inanspruchnahme verschiedener Förderprogramme für ein Vorhaben wird als Kumulation bezeichnet. Einige Förderprogramme schließen diese völlig aus, andere lassen lediglich eine bestimmte Förderhöchstgrenze zu. Werden diese überschritten, wird die Förderung entsprechend gekürzt. Geben Sie im Antrag immer die Kumulation an. In der Regel können Darlehens- und Zuschussprogramme kombiniert werden. ƒ Antragstellung und Beginn der Maßnahme Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, mit denen vor der Antragstellung begonnen wurde. Stellen Sie deshalb immer erst den Antrag. Prüfen Sie sorgfältig die Programmrichtlinien zur Klärung, mit welchen Maßnahmen Sie schon nach der Antragstellung beginnen dürfen. ƒ Zinskonditionen aktuell prüfen &KG <KPUMQPFKVKQPGP QTKGPVKGTGP UKEJ CO -CRKVCNOCTMV WPF UKPF FCOKV JȤWƒIGP ȉPFGTWPIGP WPVGTYQTHGP Informieren Sie sich vor der Antragstellung nach den aktuellen Konditionen. Bei einigen Programmen gilt der Zinssatz, der bei Bewilligung des Antrages maßgeblich war. ƒ Bewilligungen Nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel können Bewilligungen erteilt werden. Das bedeutet, dass ggf. wegen fehlender Haushaltsmittel eine Bewilligung unmöglich ist. ƒ Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Ausnahmen bilden die Einspeisevergü- tungen über das Erneuerbare-Energien-Gesetz und das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz. ƒ Beratungsförderung 'KPG HCEJMWPFKIG $GTCVWPI \ ş$ DGK GKPGT /QFGT nisierung des Gebäudes, kann sehr hilfreich sein, um eine effektive Sanierung durchführen zu lassen. Diese Beratung wird z. Z. vom Bund und einigen Bundesländern gefördert. TIPPS ZU FINANZIERUNGSHILFEN Weitere Informationen zu Fördermitteln sowie erneuerbaren Energien im Allgemeinen ƒPFGP 5KG CWH FGT *QOGRCIG FGU .CPFMTGKUGU unter ƒ www.bernkastel-wittlich.de Landkreis Bernkastel 28 10 FÖRDERMÖGLICHKEITEN

© WHYFRAME - shutterstock.com Altbauten weisen einen ganz besonderen Charme CWH WPF UVGJGP JȤWƒI WPVGT &GPMOCNUEJWV\ Sie prägen das Gesicht eines Ortes, ganz gleich, ob Dorf oder Großstadt. Im Landkreis Bernkastel-Wittlich stehen speziell Bauern-, Handwerker- und Winzerhäuser im Fokus der Denkmalpflege. In Deutschland liegt die Zuständigkeit für Denkmalschutz und Denkmalpflege bei den Bundesländern. Der Begriff DenkOCNUEJWV\ FGƒniert Maßnahmen und Handlungen, die der Sicherung des Denkmals dienen. Sie können ohne Zustimmung des jeweiligen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten und sogar gegen deren Willen als staatliche Anordnung durch die Denkmalbehörde unter Zugrundelegung der näheren Bestimmungen der (Landes-) Denkmalschutzgesetze getroffen werden. DER DENKMALSCHUTZ 29

BAUEN IM BESTAND Ziel des Denkmalschutzes ist es, bauliche Anlagen zu erhalten, um historische, insbesondere kunst- und architekturgeschichtliche Epochen und städtebauliche Entwicklungen zu dokumentieren. Auch ein Baudenkmal darf modernisiert werden, nur eben nach Absprache und mit Genehmigung. Um eine denkmalrechtliche Genehmigung zu erhalten, muss die Durchführung baulicher Maßnahmen im Vorfeld schriftlich bei der Denkmalschutzbehörde beantragt werden. Zu deren Hauptaufgaben zählen Beratung bei der Erhaltung von Kulturdenkmälern, Genehmigung bei Änderungen am Denkmal und Überwachung von Baumaßnahmen. Eigentümer, Besitzer und Verfügungsberechtigte eines denkmalgeschützten Gebäudes sind im Rahmen des Zumutbaren zum Erhalt und zur Pflege verpflichtet. Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind bei Maßnahmen und Planungen, insbesondere der Bauleitplanung, zu berücksichtigen. Die Aufgaben der Bauleitplanung bestehen in erster Linie in der räumlich-funktionalen Steuerung. Sie zielt auf die Erfordernisse der städtebaulichen Gestaltung, indem sie ausgewählten Arealen eine zeitgemäße Nutzung zuweist. Ist seitens des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten eine Beseitigung oder Veränderung eines Baudenkmals oder eines Ausstattungsstücks geplant, muss lt. DSchG eine entsprechende Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde (Kreisverwaltung) eingeholt werden. Diese fällt ihre Entscheidung in Kooperation mit der Landesdenkmalpflege/Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz. Die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich nimmt die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege als Auftragsangelegenheit des Landes wahr. Näheres regelt gş FGU TJGKPNCPF RHȤN\KUEJGP &GPMOCNUEJWV\IGUGV\GU (DSchG). Die Denkmalfachbehörde ist die Generaldirektion Kulturelles Erbe (GDKE) in Mainz. Sie ist dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz unmittelbar nachgeordnet. Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde sind insbesondere: ƒ Erteilung denkmalrechtlicher Genehmigungen ƒ Denkmalrechtliche Stellungnahmen ƒ Information zu Art und Umfang der Denkmaleigenschaft ƒ Denkmalrechtliche Anordnungen zur Erhaltung/ Wiederherstellung von Kulturdenkmälern ƒ Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ƒ Beratung, auch vor Ort, zu geplanten Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen ƒ Genehmigung von Nachforschungen Für die persönliche Beratung stehen Ihnen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Unteren Denkmalschutzbehörde zur Verfügung. Um telefonische Terminvereinbarung wird gebeten. Was ist ein geschütztes Kulturdenkmal? Kulturdenkmäler sind Gegenstände aus vergangener Zeit, die Zeugnis geben über das handwerkliche, technische, künstlerische und geistige Schaffen vergangener Zeiten. Insbesondere Baudenkmäler sind kennzeichnende MerkOCNG WPUGTGT 5VȤFVG WPF )GOGKPFGP gş &5EJ) Unbewegliche Kulturdenkmäler sind ortsfeste Einzeldenkmäler, Bauwerke und Denkmalzonen (Gesamtanlagen). Gegenstand des Denkmalschutzes ist auch die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals. Bewegliche Kulturdenkmäler sind bewegliche Einzelgegenstände, Sammlungen und sonstige Gesamtheiten XQP DGYGINKEJGP 'KP\GNIGIGPUVȤPFGP gş &5EJ) Denkmalliste Rheinland-Pfalz – Nachrichtliches Verzeichnis der Kulturdenkmäler Geschützte Kulturdenkmäler werden in die Denkmalliste eingetragen. Die Denkmalliste ist ein nachrichtlich geführtes Verzeichnis, mit dem Rechtswirkungen nicht verbunden sind. Sie wird von der Denkmalfachbehörde GTUVGNNV WPF HQTVIGHȹJTV gş &5EJ) Das Verzeichnis stellt den gesamten Bestand der zum jetzigen Zeitpunkt erfassten Denkmäler des Landes Rheinland-Pfalz vor. Grundlage sind die seit 1985 veröffentlichen Bände der Reihe „Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland – Kulturdenkmäler in Rheinland-Pfalz“ sowie 30 11 DENKMALSCHUTZ

die im Auftrag des Kultusministeriums 1996–2000 durchgeführte „Denkmal-Schnellerfassung“ in denjenigen Landkreisen und Städten, für die bis dahin noch keine „Denkmaltopographie“ erarbeitet worden war. Das Verzeichnis ist nach Landkreisen und kreisfreien Städten geordnet. Die Denkmalliste gibt Ihnen Auskunft, ob Ihr Gebäude ein Kulturdenkmal oder Bestandteil einer Denkmalzone ist. Denkmalrechtliche Genehmigung im Bauantragsverfahren Bei Bauanträgen für Einzeldenkmäler, Gebäude innerhalb einer Denkmalzone, aber auch bei solchen, die in der Umgebung von denkmalgeschützten Gebäuden stehen, ist die denkmalrechtliche Genehmigung Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung. Der Bauantrag wird dann von der Unteren Bauaufsichtsbehörde hausintern automatisch an die Untere Denkmalschutzbehörde zur Beurteilung und Stellungnahme weitergeleitet. Denkmalrechtliche Genehmigung für baugenehmigungsfreie Maßnahmen Alle innerlichen und äußerlichen Veränderungen und Umgestaltungen an Einzeldenkmälern und erst recht deren Abbruch bedürfen einer denkmalrechtlichen GenehmiIWPI gş C &5EJ) $GK )GDȤWFGP KPPGTJCND GKPGT Denkmalzone oder in der Umgebung von Einzeldenkmälern dürfen bauliche Anlagen ebenfalls nur mit Genehmigung errichtet, verändert oder beseitigt werden. Maßgeblich ist hier das äußere Erscheinungsbild. Auch das Entfernen von Ausstattungsstücken eines unbewegliEJGP -WNVWTFGPMOCNU \ ş$ JKUVQTKUEJGT $QFGPDGNCI CPtike Treppen und Türen etc.) bedarf der Genehmigung. Mindestens 3 Monate vor Ausführung der Maßnahmen ist die Genehmigung bei der Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung trifft die Untere Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde (GDKE). Dazu erhält die FachbeJȵTFG FKG #PVTCIUWPVGTNCIGP $GK $GFCTH ƒPFGV GKP IGmeinsamer Ortstermin statt. Denkmalliste Rheinland-Pfalz: https://gdke.rlp.de/de/ ueber-uns/landesdenkmalpflege/service- landesdenkmalpflege/denkmalliste-rheinland-pfalz FÖRDERMITTEL ZUR SANIERUNG VON BAUDENKMÄLERN Die gewährten Fördermittel dienen dazu, den Mehraufwand zur Restaurierung eines Denkmals zu erleichtern und zudem die denkmalpflegerischen Bemühungen zu unterstützen. Folgende Zuschüsse und Darlehen können Sie beantragen: ƒ Zuschüsse aus „Landesmitteln zur Erhaltung nichtstaatlicher Kulturdenkmäler“ Auskünfte: GDKE ƒ Zuschüsse aufgrund der Verwaltungsvorschrift Städtebauförderung Auskünfte: Gemeinde-, Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen ƒ Darlehen aufgrund staatlicher Wohnraumförderung. Auskünfte: Kreisverwaltung ƒ Förderung im Rahmen der Dorferneuerung in dafür anerkannten Gemeinden Auskünfte: Gemeinde-, Stadt-, Verbandsgemeinde- und Kreisverwaltung Es ist nicht möglich, alle der aufgeführten Zuschussmöglichkeiten gleichzeitig bei einem Objekt zu beanspruchen. Wählen Sie deshalb das für Sie Zutreffende aus den Förderungsangeboten aus. Bei Fragen wenden Sie sich an die genannten Verwaltungen. Beachten Sie bitte, dass mit der Maßnahme ohne die Abstimmung mit der zuständigen Behörde nicht begonnen werden darf. Neben Zuschüssen bzw. Darlehen sind zusätzlich steuerliche Erleichterungen nach dem Einkommensteuergesetz unter folgenden Bedingungen möglich: ƒ es handelt sich bei Ihrem Haus um ein Kulturdenkmal und ƒ vor Beginn der Maßnahme müssen Sie die anfallenden Arbeiten mit der GDKE und der Kreisverwaltung einvernehmlich abgestimmt haben. Erst dann erhalten Sie von der GDKE die notwendige Bescheinigung für das Finanzamt. 31 11 DENKMALSCHUTZ

© Kerstin Selle - Fotolia.com NATUR UND UMWELT Die Errichtung von baulichen Anlagen (alle mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte #PNCIGP YKG \ ş$ )GDȤWFG 'KPHTKGFWPIGP 5VGNNRNȤV\G werden aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes als Eingriffe in Natur und Landschaft eingestuft. Diese Eingriffe sind immer mit Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes verbunden. Zwischen den Landschaftselementen Boden, Wasser, Luft und Klima sowie der Pflanzen- und Tierwelt besteht ein direktes Wirkungsgefüge (Abhängigkeitsverhältnis), das heißt, Einwirkungen auf ein Element haben immer auch Auswirkungen auf die anderen Landschaftselemente. Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen gegeben sind, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. NATURSCHUTZ IN DER BEBAUTEN ORTSLAGE Für die Errichtung von baulichen Anlagen in der bebauten Ortslage besteht bei Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen ein grundsätzliches Baurecht. 7PVGTUEJKGFGP YGTFGP JKGTDGK W şC 8QTJCDGP DCWNKche Anlagen), die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage ohne Bebauungsplan errichtet werden sollen, und Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Ein Vorhaben ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage zulässig, wenn es sich aufgrund seiner Bauweise in die Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Errichtung von baulichen Anlagen im Zusammenhang bebauter Ortsteile ist naturschutzrechtlich nicht ausgleichspflichtig. Gleichwohl sind naturschutzrechtliche Bestimmungen wie das Arten- und Biotopschutzrecht zu beachten. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch bestehende Rechtsverordnungen über Schutzgebiete bzw. -objekte wie Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile sowie Baumschutzsatzungen. DER UMWELTSCHUTZ 32

NATURSCHUTZ IM GELTUNGSBEREICH EINES BEBAUUNGSPLANES Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind die Belange des Naturschutzes grundsätzlich zu beachten. In diesem Fall werden Eingriffe in Natur und Landschaft planerisch vorbereitet. Damit ist die naturschutzrechtliche Ausgleichsregelung anzuwenden. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden im Bebauungsplan festgesetzt. Der Verursacher des Eingriffs (Bauherr) hat, soweit von entsprechenden Festsetzungen betroffen, durch die Vorlage eines Freiflächengestaltungsplans oder Begrünungsplans im Bauantragsverfahren nachzuweisen, dass die Festsetzungen über die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beachtet und umgesetzt werden. NATURSCHUTZ IM AUSSENBEREICH Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn W şC ȵHHGPVNKEJG $GNCPIG PKEJV GPVIGIGPUVGJGP *KGT stellt die Errichtung von baulichen Anlagen grundsätzlich einen bau- oder naturschutzrechtlich genehmigungs- und ausgleichspflichtigen Eingriff dar. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind die Eingriffe in Natur und Landschaft und die entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung, zur Reduzierung, zum Ausgleich und Ersatz von Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes in einem Fachbeitrag Naturschutz darzustellen. Dieser Fachbeitrag wird Bestandteil der Genehmigung. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sollen durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden, in vielen Situationen können Eingriffe in die Umwelt und die natürlichen Lebensgrundlagen sogar untersagt werden. WASSERWIRTSCHAFT Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die auf ein Gewässer einwirken können, sorgfältig vorzugehen und Verunreinigungen sowie Beeinträchtigungen des Gewässers und seiner Ufer zu vermeiden. Rechtliche Grundlage im Wasserrecht sind das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Landeswassergesetz (LWG). Bis auf wenige Ausnahmen, die in den Wassergesetzen geregelt sind, benötigt man für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen an oder in oberirdischen Gewässern, Erdwärmesondenbohrungen, aber auch für die Entnahme oder das Einleiten von flüssigen und festen Stoffen, eine wasserrechtliche Genehmigung. Dieses trifft auch auf Gebäude, Abgrabungen, Anschüttungen, Errichtung von Uferbefestigungen und Mauern zu. IMMISSIONSSCHUTZ Ziel des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist es, Schutzgüter wie Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Diese sollen verhindert und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft ausgeschlossen werden. 33 12 UMWELTSCHUTZ

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