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Der Denkmalschutz

Altbauten weisen einen ganz besonderen Charme auf und stehen häufig unter Denkmalschutz. Sie prägen das Gesicht eines Ortes, ganz gleich, ob Dorf oder Großstadt. Im Landkreis Bernkastel-Wittlich stehen speziell Bauern-, Handwerker- und Winzerhäuser im Fokus der Denkmalpflege.
In Deutschland liegt die Zuständigkeit für Denkmalschutz und Denkmalpflege bei den Bundesländern. Der Begriff Denkmalschutz definiert Maßnahmen und Handlungen, die der Sicherung des Denkmals dienen. Sie können ohne Zustimmung des jeweiligen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten und sogar gegen deren Willen als staatliche Anordnung durch die Denkmalbehörde unter Zugrundelegung der näheren Bestimmungen der (Landes-)Denkmalschutzgesetze getroffen werden.

Bauen im Bestand

Ziel des Denkmalschutzes ist es, bauliche Anlagen zu erhalten, um historische, insbesondere kunst- und architekturgeschichtliche Epochen und städtebauliche Entwicklungen zu dokumentieren. Auch ein Baudenkmal darf modernisiert werden, nur eben nach Absprache und mit Genehmigung. Um eine denkmalrechtliche Genehmigung zu erhalten, muss die Durchführung baulicher Maßnahmen im Vorfeld schriftlich bei der Denkmalschutzbehörde beantragt werden. Zu deren Hauptaufgaben zählen Beratung bei der Erhaltung von Kulturdenkmälern, Genehmigung bei Änderungen am Denkmal und Überwachung von Baumaßnahmen.
Eigentümer, Besitzer und Verfügungsberechtigte eines denkmalgeschützten Gebäudes sind im Rahmen des Zumutbaren zum Erhalt und zur Pflege verpflichtet. Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind bei Maßnahmen und Planungen, insbesondere der Bauleitplanung, zu berücksichtigen.
Die Aufgaben der Bauleitplanung bestehen in erster Linie in der räumlich-funktionalen Steuerung. Sie zielt auf die Erfordernisse der städtebaulichen Gestaltung, indem sie ausgewählten Arealen eine zeitgemäße Nutzung zuweist.
Ist seitens des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten eine Beseitigung oder Veränderung eines Baudenkmals oder eines Ausstattungsstücks geplant, muss lt. DSchG eine entsprechende Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde (Kreisverwaltung) eingeholt werden. Diese fällt ihre Entscheidung in Kooperation mit der Landesdenkmalpflege/Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz.

Die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich nimmt die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege als Auftragsangelegenheit des Landes wahr. Näheres regelt § 1 des rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG).
Die Denkmalfachbehörde ist die Generaldirektion Kulturelles Erbe (GDKE) in Mainz. Sie ist dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz unmittelbar nachgeordnet.

Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde sind insbesondere:
  • Erteilung denkmalrechtlicher Genehmigungen
  • Denkmalrechtliche Stellungnahmen
  • Information zu Art und Umfang der Denkmaleigenschaft
  • Denkmalrechtliche Anordnungen zur Erhaltung/Wiederherstellung von Kulturdenkmälern
  • Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
  • Beratung, auch vor Ort, zu geplanten Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen
  • Genehmigung von Nachforschungen
Für die persönliche Beratung stehen Ihnen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Unteren Denkmalschutzbehörde zur Verfügung. Um telefonische Terminvereinbarung wird gebeten.

Was ist ein geschütztes Kulturdenkmal?
Kulturdenkmäler sind Gegenstände aus vergangener Zeit, die Zeugnis geben über das handwerkliche, technische, künstlerische und geistige Schaffen vergangener Zeiten. Insbesondere Baudenkmäler sind kennzeichnende Merkmale unserer Städte und Gemeinden (§ 3 DSchG).
Unbewegliche Kulturdenkmäler sind ortsfeste Einzeldenkmäler, Bauwerke und Denkmalzonen (Gesamtanlagen). Gegenstand des Denkmalschutzes ist auch die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals. Bewegliche Kulturdenkmäler sind bewegliche Einzelgegenstände, Sammlungen und sonstige Gesamtheiten von beweglichen Einzelgegenständen (§ 4, 5 DSchG).

Denkmalliste Rheinland-Pfalz - Nachrichtliches Verzeichnis der Kulturdenkmäler
Geschützte Kulturdenkmäler werden in die Denkmalliste eingetragen. Die Denkmalliste ist ein nachrichtlich geführtes Verzeichnis, mit dem Rechtswirkungen nicht verbunden sind. Sie wird von der Denkmalfachbehörde erstellt und fortgeführt (§ 10 DSchG).
Das Verzeichnis stellt den gesamten Bestand der zum jetzigen Zeitpunkt erfassten Denkmäler des Landes Rheinland-Pfalz vor. Grundlage sind die seit 1985 veröffentlichen Bände der Reihe "Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland - Kulturdenkmäler in Rheinland-Pfalz" sowie die im Auftrag des Kultusministeriums 1996-2000 durchgeführte "Denkmal-Schnellerfassung" in denjenigen Landkreisen und Städten, für die bis dahin noch keine "Denkmaltopographie" erarbeitet worden war. Das Verzeichnis ist nach Landkreisen und kreisfreien Städten geordnet. Die Denkmalliste gibt Ihnen Auskunft, ob Ihr Gebäude ein Kulturdenkmal oder Bestandteil einer Denkmalzone ist.

Denkmalrechtliche Genehmigung im Bauantragsverfahren
Bei Bauanträgen für Einzeldenkmäler, Gebäude innerhalb einer Denkmalzone, aber auch bei solchen, die in der Umgebung von denkmalgeschützten Gebäuden stehen, ist die denkmalrechtliche Genehmigung Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung. Der Bauantrag wird dann von der Unteren Bauaufsichtsbehörde hausintern automatisch an die Untere Denkmalschutzbehörde zur Beurteilung und Stellungnahme weitergeleitet.

Denkmalrechtliche Genehmigung für baugenehmigungsfreie Maßnahmen
Alle innerlichen und äußerlichen Veränderungen und Umgestaltungen an Einzeldenkmälern und erst recht deren Abbruch bedürfen einer denkmalrechtlichen Genehmigung (§ 13, 13a DSchG). Bei Gebäuden innerhalb einer Denkmalzone oder in der Umgebung von Einzeldenkmälern dürfen bauliche Anlagen ebenfalls nur mit Genehmigung errichtet, verändert oder beseitigt werden. Maßgeblich ist hier das äußere Erscheinungsbild. Auch das Entfernen von Ausstattungsstücken eines unbeweglichen Kulturdenkmals (z. B. historischer Bodenbelag, antike Treppen und Türen etc.) bedarf der Genehmigung.
Mindestens 3 Monate vor Ausführung der Maßnahmen ist die Genehmigung bei der Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung trifft die Untere Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde (GDKE). Dazu erhält die Fachbehörde die Antragsunterlagen. Bei Bedarf findet ein gemeinsamer Ortstermin statt.

Denkmalliste Rheinland-Pfalz: https://gdke.rlp.de/de/ueber-uns/landesdenkmalpflege/service-landesdenkmalpflege/denkmalliste-rheinland-pfalz

Fördermittel zur Sanierung von Baudenkmälern

Die gewährten Fördermittel dienen dazu, den Mehraufwand zur Restaurierung eines Denkmals zu erleichtern und zudem die denkmalpflegerischen Bemühungen zu unterstützen.

Folgende Zuschüsse und Darlehen können Sie beantragen:
  • Zuschüsse aus "Landesmitteln zur Erhaltung nichtstaatlicher Kulturdenkmäler"
    Auskünfte: GDKE
  • Zuschüsse aufgrund der Verwaltungsvorschrift Städtebauförderung
    Auskünfte: Gemeinde-, Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen
  • Darlehen aufgrund staatlicher Wohnraumförderung.
    Auskünfte: Kreisverwaltung
  • Förderung im Rahmen der Dorferneuerung in dafür anerkannten Gemeinden
    Auskünfte: Gemeinde-, Stadt-, Verbandsgemeinde- und Kreisverwaltung
Es ist nicht möglich, alle der aufgeführten Zuschussmöglichkeiten gleichzeitig bei einem Objekt zu beanspruchen. Wählen Sie deshalb das für Sie Zutreffende aus den Förderungsangeboten aus. Bei Fragen wenden Sie sich an die genannten Verwaltungen. Beachten Sie bitte, dass mit der Maßnahme ohne die Abstimmung mit der zuständigen Behörde nicht begonnen werden darf.

Neben Zuschüssen bzw. Darlehen sind zusätzlich steuerliche Erleichterungen nach dem Einkommensteuergesetz unter folgenden Bedingungen möglich:
  • es handelt sich bei Ihrem Haus um ein Kulturdenkmal und
  • vor Beginn der Maßnahme müssen Sie die anfallenden Arbeiten mit der GDKE und der Kreisverwaltung einvernehmlich abgestimmt haben.
Erst dann erhalten Sie von der GDKE die notwendige Bescheinigung für das Finanzamt.