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Die Bauausführung

Oft werden Baugenehmigungen mit Nebenbestimmungen (z. B. Bedingungen und Auflagen) versehen. Selbstverständlich sind diese in allen Punkten zu beachten. Sowohl Bauherr als auch Entwurfsverfasser und Bauleiter unterliegen hier einer besonderen Verantwortung. Abweichungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde.

Zeigen Sie den Beginn der Bauarbeiten der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher schriftlich an. Das gilt auch bei einer Unterbrechung der Bauarbeiten von mehr als drei Monaten.

Auch die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung des Bauvorhabens teilen Sie der Bauaufsichtsbehörde jeweils zwei Wochen vorher mit. Damit ermöglichen Sie ihr eine Besichtigung des Bauzustandes. Bei Anlagen mit Schornsteinen ist die Fertigstellung des Rohbaus dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger anzuzeigen.