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Das Bauvorhaben

Genehmigungspflicht

Ob Ihr Vorhaben unter das vereinfachte Genehmigungsverfahren oder das Freistellungsverfahren fällt, erfahren Sie von Ihrem Entwurfsverfasser oder der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO
Die Prüfung des Bauantrages beschränkt sich auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Unterlagen müssen von einer Person unterschrieben sein, die "bauvorlageberechtigt" ist (§ 64 LBauO). Eine gesetzliche Verpflichtung des Entwurfsverfassers zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht zwar nicht, die Versicherung sollten Sie sich aber dennoch nachweisen lassen.

Dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegen u. a.
  • Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie sonstige Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 (ausgenommen Sonderbauten im Sinne des § 50 LBauO) einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen
  • Gewächshäuser bis 6 m Firsthöhe
  • nicht gewerblich genutzte Gebäude bis 300 m³ umbauten Raums
  • oberirdische Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche
Nach Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen und der Entscheidung der Gemeinde über das Einvernehmen ist innerhalb einer Frist von einem Monat von der Bauaufsichtsbehörde über den Antrag zu entscheiden. Diese Frist kann aus wichtigem Grund, etwa Beteiligung anderer Behörden, verlängert werden.

Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO
In diesem Verfahren muss das Vorhaben vollständig den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans oder der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan entsprechen und die Erschließung muss gesichert sein. Eine Prüfung der Bauunterlagen findet nicht statt, deshalb trägt der Entwurfsverfasser eine erhöhte Verantwortung für die Richtigkeit der Bauunterlagen.
Trotz Genehmigungsfreiheit müssen die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sein.

Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 sowie sonstige Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 (ausgenommen Sonderbauten im Sinne des § 50 LBauO) bedürfen einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen grundsätzlich keiner Baugenehmigung, wenn sie
  • im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplanes errichtet werden sollen,
  • den Festsetzungen dieses Planes entsprechen und keine Befreiungen oder Abweichungen erforderlich sind,
  • die Erschließung gesichert ist.
Allerdings bestehen Ausnahmeregelungen für bestimmte Vorhaben.
Nach Vorlage der erforderlichen Antragsunterlagen bei der zuständigen Gemeinde kann frühestens nach einen Monat mit dem Bauvorhaben begonnen werden (ggf. auch früher, wenn die jeweils zuständige Verwaltung entscheidet, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll).
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren und im Freistellungsverfahren werden die bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft.

"Normales" Genehmigungsverfahren (§ 61 LBauO)
Für alle anderen Bauvorhaben gilt das "normale" Baugenehmigungsverfahren (Errichtung, Umbau und Nutzungsänderung von Gebäuden). Abhängig von der Art und der Größe, der Nutzung sowie der Lage des Gebäudes sind in diesem Genehmigungsverfahren zum Teil sehr umfangreiche Prüfungen vorzunehmen, an denen in der Regel viele Fachämter und Behörden beteiligt sind.

Bauvoranfrage

Falls Zweifel bestehen, ob ein bestimmtes Projekt auf einem Grundstück realisiert werden kann, sollten Sie eine Bauvoranfrage stellen. So erhalten Sie Rechtssicherheit und können Planungskosten vermeiden. Dem schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind die Bauunterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind, z. B. Lageplan, Baubeschreibung, Bauentwurfsskizze. Diese müssen nicht von einem Bauvorlageberechtigten stammen. Es genügen gegebenenfalls auch eigene Skizzen. Vor Abgabe einer Bauvoranfrage empfehlen wir ein Gespräch bei der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter des Bauamtes. Oft lassen sich hierdurch einzelne Fragen auch ohne schriftliche Anfrage eindeutig beantworten.

Planentwurf

Bauunterlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden (nur bei Antrag auf Baugenehmigung, nicht bei Bauvoranfrage) müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterzeichnet sein (Architekt, Ingenieur). Lassen Sie sich die Planvorlageberechtigung unbedingt nachweisen.

Bauantrag

Richten Sie den Bauantrag schriftlich (i. d. R. in dreifacher Ausfertigung) über die Gemeinde oder Stadt an das Bauaufsichtsamt.

Diese Unterlagen müssen Sie beifügen:
  • Bauantragsformular
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • Bautechnische Nachweise (Statik, Wärme- u. Schallschutz)
Digitaler Bauantrag

Derzeit wird in Rheinland-Pfalz das digitale Baugenehmigungsverfahren umgesetzt mit dem Ziel, dass das elektronische Verfahren zum Regelverfahren wird. Die Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser werden von der Kreisverwaltung sowie den Architekten- und Ingenieurkammern informiert, sobald das digitale Baugenehmigungsverfahren zur Verfügung steht.
Dann können alle am Baugenehmigungsprozess beteiligten Stellen (Bauherr, Entwurfsverfasser, Bauamt, interne und externe beteiligte Fachbehörden) entsprechend ihren voreingestellten Rechten Dokumente einstellen, einsehen, austauschen oder herunterladen.

Geltungsdauer der Baugenehmigung

Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von vier Jahren nach ihrer Zustellung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung vier Jahre unterbrochen worden ist. Die Ausführung eines Vorhabens gilt nur dann als begonnen oder als nicht unterbrochen, wenn innerhalb der Frist wesentliche Bauarbeiten ausgeführt wurden. Mittels eines schriftlichen Antrags kann die Frist jedoch jeweils um bis zu vier Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung nach wie vor vorliegen.

Baugenehmigungsgebühren

Die Gebühren für die Baugenehmigung, die erforderlichen Prüfungen, Abnahmen usw. werden nach der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden und über die Vergütung der Leistungen der Prüfingenieure für Baustatik festgelegt. Sie hängen ab von der Höhe der Rohbausumme, die nach einer Landesverordnung unabhängig von der Angabe des Bauherrn errechnet wird, sowie in einigen Sonderfällen auch von den Herstellungskosten. Ebenfalls gebührenpflichtig ist die Ablehnung oder Zurücknahme eines Bauantrags.