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XI. Leistungsübersicht der Pflegeversicherung

1. Pflegegeld
Pflegebedürftige, die ihren Hilfebedarf selbst sicherstellen möchten - etwa durch Angehörige, Nachbarn oder sonstige Helfer -, können ein monatliches Pflegegeld erhalten. Die Beträge richten sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (Stand Juni 2020):
  • Pflegegrad 2 / 316 €
  • Pflegegrad 3 / 545 €
  • Pflegegrad 4 / 728 €
  • Pflegegrad 5 / 901 €
Der Gesetzgeber hat für Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 keinen Anspruch auf Pflegegeld vorgesehen. Allerdings kann hier der Betrag von 125 € für Pflegesachleistungen genutzt werden.
Rentenversicherungsbeiträge werden für pflegende Angehörige auf Antrag gezahlt, wenn diese nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich arbeiten, noch keine eigene Rente beziehen und wöchentlich mindestens 14 Stunden Pflegetätigkeit anerkannt wurden.

2. Pflegesachleistungen
Bei Nutzung von Leistungen durch einen ambulanten Pflegedienst können von den Kassen folgende Kosten übernommen werden (Stand Juni 2020):
  • Pflegegrad 1 / 125 €
  • Pflegegrad 2 / ab 01.01.2022 - 724 €
  • Pflegegrad 3 / ab 01.01.2022 - 1.363 €
  • Pflegegrad 4 / ab 01.01.2022 - 1.693 €
  • Pflegegrad 5 / ab 01.01.2022 - 2.095 €
Die Pflegegeld- und Pflegesachleistung können auch miteinander kombiniert werden.

3. Zusätzliche Entlastungsleistungen
Pflegebedürftige erhalten einen Entlastungsbetrag von bis zu 125 € monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung des Alltags. Hierzu gehört beispielsweise Betreuung (z. B. Gespräche, Gedächtnistraining, Tagesbetreuung, Ausflüge, Arztfahrten, etc.).

4. Verhinderungs- oder Ersatzpflege
Kann die Pflegeperson (frühestens nach einem halben Jahr Pflege) wegen Urlaub, Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht pflegen, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine stundenweise Ersatzpflegekraft bis zu 1.612 € im Kalenderjahr.
Bei einer ambulanten Ersatzpflege kann der Leistungsbetrag um bis zu 806 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mittel der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2.418 € im Kalenderjahr erhöht werden.

5. Kurzzeitpflege
Eine kurze Heimbetreuung kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege zu Hause vorrübergehend nicht oder noch nicht ausreichend möglich ist. Bis zu 1.612 € gibt es für maximal 56 Tage seit 2016 im Kalenderjahr. Dieser Maximalbetrag von 1.612 € kann auf 3.224 € aus noch nicht in Anspruch genommener Verhinderungs- oder Ersatzpflege erhöht werden.

6. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Pflegebedürftige, die ambulant gepflegt werden, haben unabhängig von ihrer festgelegten Pflegestufe Anspruch auf Versorgung mit zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel bis zu einer Höhe von 40 € (Stand Juni 2020) monatlich, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständige Lebensführung ermöglichen.
Dies sind saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen wiederverwendbar, Hand- oder Flächendesinfektionsmittel.

7. Technische Hilfsmittel
Im eigenen Zuhause kann die Pflege durch verschiedene Hilfsmittel sichergestellt werden, wie z. B. Pflegebett, Toiletten- oder Rollstuhl, Badewannenlift oder auch Patientenlifter werden von der Kasse leihweise zur Verfügung gestellt.

8. Umbaumaßnahmen
Zur Verbesserung des Wohnumfeldes zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.000 € pro Maßnahme. Hierunter fallen beispielsweise Umbau des Sanitärbereichs mit einer bodengleichen Dusche, oder die Montierung von Geländern und Haltegriffen. Wichtig hierbei ist immer vorab ein Angebot bei der Kasse einzureichen.